BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 11. Juli 2024

Teil römisch zwei

200. Verordnung:

Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

200. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs ab dem Jahr 2024 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Finanzzuweisung beträgt im Jahr 2024 für Krems an der Donau 2 319 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs 925 000 Euro.
  2. Absatz 2,Ab dem Jahr 2025 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2024 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Brunner