BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 10. Juli 2024

Teil II

198. Verordnung:

Änderung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

198. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 55 p, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffern 10, 11, 12, und 13 die Bezeichnungen „12.“, „13.“, „14.“ und „15.“. Folgende Ziffern 10 und 11 werden eingfügt:

  1. Ziffer 10
    letzte Hauptfrucht: jene Kultur, die auf einem Standort als letzte Kultur in demselben Kalenderjahr geerntet wird.
  2. Ziffer 11
    mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren: Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren, die im Frühjahr oder im Frühsommer gepflanzt und in mehreren Folgejahren geerntet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
    1. Litera a
      auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
    2. Litera b
      auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
    3. Litera c
      auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
    4. Litera d
      auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist“ die Wortfolge „unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird“ durch die Wortfolge „wenn eine Düngung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zulässig ist“ ersetzt. 

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 3 Abschnitt römisch II letzter Satz wird das Wort „angebaute“ durch das Wort „zu erntende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 3 Abschnitt römisch III wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für auf Gemüsekulturen nachfolgende Kulturen sind die entsprechenden Vorfruchtwirkungen gemäß Abschnitt römisch II Tabelle 1 Spalten 1 und 2 sowie den letzten beiden Sätzen des Abschnitts römisch II zu ermitteln.“

Totschnig