BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 10. Juli 2024

Teil römisch zwei

196. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsregeln 2014

196. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 3, 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2022,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 38, durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 38.

Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht

Paragraph 38 a,

Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Unbeschadet SERA.6005 Litera b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
    1. Ziffer eins
      in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),
    2. Ziffer 2
      in Lufträumen der Klasse C und D,
    3. Ziffer 3
      in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und
    4. Ziffer 4
      im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
  2. Absatz 2,An den Transpondern gemäß Absatz eins, ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
  3. Absatz 3,Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:

„Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln

Paragraph 38 a,

Unbeschadet der in Anhang römisch fünf Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, Amtsblatt Nummer L 224 vom 12.9.2023 Seite 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 Litera c, Ziffer 2, festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 30,, die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 38 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2024,, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.“

Gewessler