BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 4. Juli 2024

Teil römisch zwei

192. Verordnung:

Telekom-Richtsatzverordnung 2024

192. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024)

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2024,, wird nach Anhörung der betroffenen Parteien verordnet:

Paragraph eins,

Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden.

Steinmaurer