1. Schwerpunkt Vermessungstechnik: |
Die Fachkraft im Schwerpunkt Vermessungstechnik vermisst die Erdoberfläche mit all ihren natürlichen und künstlichen Objekten (zB Bauwerke, Grundstücke, Infrastruktur von Energieversorgungsunternehmen). Dazu führt sie Lage- und Höhenvermessungen im Gelände durch und wertet die gewonnenen Daten aus. Bei den Vermessungsarbeiten kommen Satellitennavigationsverfahren sowie elektrooptische, lasergestützte und bildgebende Vermessungsinstrumente zum Einsatz. Die Vermessungsinstrumente können sowohl bodengestützt als auch luftgestützt (zB auf einer Drohne montiert) verwendet werden. Die Vielzahl an gewonnenen Messdaten wird automationsunterstützt in geodätische Auswerte- und Konstruktionssoftware übertragen mit deren Hilfe dreidimensionale Modelle, Karten und Pläne erstellt werden. |
Aufgrund der Vermessungsdaten erstellt und aktualisiert die Fachkraft Karten und Pläne, die für die Planung von Straßen, Autobahnen, Bauwerken, für die Klärung von Rechtsansprüchen auf Grundbesitz, die Bodenstatistik und Flächenwidmung benötigt werden. Die Fachkraft fertigt diese Pläne und Skizzen mit entsprechenden Softwareprogrammen (zB CAD – Computer Aided Design [rechnerunterstützes Konstruieren]) an. Manche Daten holt sie bei Behörden oder Unternehmen (Vermessungsamt, Grundbuchgericht, Baubehörden, Leitungsträgern) ein und verfügt die Fachkraft daher über fundiertes Wissen mit dem Vermessungswesen in Verbindung stehender diverser Gesetzesbestimmungen(zB Bauordnung, Raumordnungsgesetz, Vermessungsgesetz, Liegenschaftsteilungsgesetz). |
2. Schwerpunkt Geoinformationstechnik: |
Die Fachkraft im Schwerpunkt Geoinformationstechnik erfasst, erstellt, analysiert und visualisiert Geodaten (raumbezogene Daten) in verschiedenster Form und Ausprägung (zB Satellitenbilder, Vermessungsergebnisse, Luftaufnahmen, Laserscans, topographische und statistische Daten). Sie arbeitet dafür mit Geoinformationssystemen (GIS), Kartographie- und Bildbearbeitungssystemen und aktualisiert unterschiedlichste thematische und topographische Darstellungsformen der natürlichen und künstlichen Erdoberfläche. Dazu zählen Landkarten, geologische Karten, Atlanten, Stadtpläne, Industriepläne, Wanderkarten, Gelände- und Oberflächenmodelle, Straßen- und Wegverläufe, natürliche und politische Grenzen, Grundstücksgrenzen, Nutzungsformen, Bebauungen und Naturräume. Dabei wendet sie verschiedene digitale Techniken an, um Oberflächeninformationen, Sachinformationen, Höhenschichtlinien, Geländedetails und einen räumlichen Eindruck von Objekten darzustellen. |
Die Fachkraft verwaltet und sichert dabei alle Daten im Rahmen des modernen Geodatenbankmanagements. Sie erstellt ausgabefähige Produkte für die multimediale Verwendung in gedruckten und digitalen Karten, Webkarten, mobilen GIS, interaktiven Apps oder aussagekräftigen Geodatensätze. |
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1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege).
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1.1.2eins Punkt eins Punkt 2 einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie der betrieblichen Prozesse geben.
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1.1.3eins Punkt eins Punkt 3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb kontaktieren.
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1.2 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
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1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2 die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
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1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kosten-bewusstsein).
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
1.3.1eins Punkt 3 Punkt eins den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritte).
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1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
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1.3.3eins Punkt 3 Punkt 3 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
1.4.1eins Punkt 4 Punkt eins ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
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1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
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1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
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1.4.4eins Punkt 4 Punkt 4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
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1.4.5eins Punkt 4 Punkt 5 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
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1.4.6eins Punkt 4 Punkt 6 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
1.5.1eins Punkt 5 Punkt eins ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
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1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
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1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
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1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der not- wendigen Flexibilität reagieren.
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1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5 Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
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1.5.6eins Punkt 5 Punkt 6 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln und entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
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1.5.7eins Punkt 5 Punkt 7 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
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1.5.8eins Punkt 5 Punkt 8 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
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1.5.9eins Punkt 5 Punkt 9 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
1.6.1eins Punkt 6 Punkt eins mit verschiedenen Zielgruppen (zB Ausbilderinnen/Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen/Kollegen, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und brachenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
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1.6.2eins Punkt 6 Punkt 2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
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1.6.3eins Punkt 6 Punkt 3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren (insbesondere Fachausdrücke anwenden).
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
1.7.1eins Punkt 7 Punkt eins erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
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1.7.2eins Punkt 7 Punkt 2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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1.7.3eins Punkt 7 Punkt 3 mit unterschiedlichen Kundensituationen unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderung kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.
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1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
1.8.1eins Punkt 8 Punkt eins mit Diversitäten umgehen, Diskriminierung vermeiden, Gender-Equality und ethische Werthaltungen berücksichtigen.
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1.8.2eins Punkt 8 Punkt 2 rechtliche Vorgaben zu Korruption (zB Amtsdelikte) und Compliance-Regelungen des Lehr-betriebs berücksichtigen.
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
2.1.12 Punkt eins Punkt eins betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
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2.1.22 Punkt eins Punkt 2 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
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2.1.32 Punkt eins Punkt 3 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
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rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
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einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
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berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
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für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich und bei den Arbeitsmitteln sorgen.
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sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen).
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ihre Arbeiten ergonomisch ausführen (zB richtiges Sitzen am Schreibtisch).
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
2.3.12 Punkt 3 Punkt eins die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
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die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
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Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
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energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
3.1.13 Punkt eins Punkt eins die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Re- gelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
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3.1.23 Punkt eins Punkt 2 Urheberrecht (zB Bildrechte, Software) und Datenschutzbestimmungen (zB Datenschutz-Grundverordnung) beachten.
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3.1.33 Punkt eins Punkt 3 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
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3.1.43 Punkt eins Punkt 4 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware, Passwörtern).
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3.1.53 Punkt eins Punkt 5 verantwortungsbewusst mit kundenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes umgehen.
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
3.2.13 Punkt 2 Punkt eins unterschiedliche betriebliche Software und Apps verwenden, zB zur Kunden-, Termin- und Korrespondenzverwaltung.
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sich in der betrieblichen Datei- und Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
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sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
3.3.13 Punkt 3 Punkt eins unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
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verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
3.4.13 Punkt 4 Punkt eins Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
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die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
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in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
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4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Geoinformations- und Vermessungstechnik |
4.1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
4.1.14 Punkt eins Punkt eins die Eigentumssicherung an Grund und Boden (Kataster und Grundbuch) beachten.
| x | | |
4.1.24 Punkt eins Punkt 2 die grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens beschreiben.
| x | | |
4.1.34 Punkt eins Punkt 3 einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden.
| | x | |
4.1.44 Punkt eins Punkt 4 Bau- und Raumordnungsverfahren unterscheiden und erörtern.
| | | x |
4.1.54 Punkt eins Punkt 5 Normen und Standards des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden.
| x | | |
4.1.64 Punkt eins Punkt 6 Grundlagen der Nutzung und Bodenschätzung erörtern.
| | x | x |
4.2 Grundlagen der Vermessung und Geoinformation |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
4.2.14 Punkt 2 Punkt eins Grundlagen des Raumbezugs (Definition und Umsetzung der Koordinatenreferenzsysteme zB geographisches, geozentrisches, geodätisches) erklären.
| x | | |
Grundlagen der amtlichen Festpunktsysteme erörtern.
| x | | |
Grundzüge der Photogrammetrie (Bildmessung) sowie Fernerkundungsmethoden (zB mit Flugzeugen, Satelliten, Drohnen) erläutern.
| | x | |
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartographie und Fernerkundung anwenden.
| x | x | |
unterschiedliche Formate von Geodaten (zB Vektor, Raster) beschreiben.
| x | | |
grundlegende Methoden und Anwendungsbereiche der digitalen Bildbearbeitung (zur Veränderung von Fotos oder digitalen Bildern) beschreiben.
| | x | |
4.3 Grundlegender Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
4.3.14 Punkt 3 Punkt eins wesentliche Geodateninfrastrukturen (insbesondere Open Government Data) beschreiben und unterscheiden.
| | x | x |
Geoinformationssysteme nach deren Anwendungen (zB mobiles GIS, Desktop-GIS, Online-GIS) unterscheiden.
| x | x | |
Komponenten und Funktionalitäten von Geoinformationssystemen nach Ein- satzzwecken und Einsatzmöglichkeiten beschreiben.
| x | x | x |
grundlegende Funktionalitäten (zB Abfragen, Darstellungen) von Geoinformationssystemen anwenden.
| x | x | |
Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen.
| | | x |
4.4 Grundlegende vermessungstechnische Berechnungen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
4.4.14 Punkt 4 Punkt eins Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen.
| x | x | |
Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen.
| x | x | |
unterschiedliche Transformationsverfahren (globale, regionale und lokale Transformationen) zwischen Koordinatensystemen erläutern.
| | x | x |
Helmert-Transformationen erläutern und anwenden.
| | | x |
5. Kompetenzbereich: Datenmanagement |
5.1 Datenerfassung und -beschaffung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
5.1.15 Punkt eins Punkt eins raumbezogene Daten und Informationen (zB Verwaltungs- und Grundstücks- grenzen, georeferenzierte Luftbilder, maßstabsfreie Vektordaten) recherchieren, bewerten und auswählen.
| x | x | |
5.1.25 Punkt eins Punkt 2 gängige internetbasierte Geodatendienste (zB data.gv.at) anwenden.
| | x | x |
5.1.35 Punkt eins Punkt 3 Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen nennen.
| | x | x |
5.1.45 Punkt eins Punkt 4 teilautomatisierte und automatisierte Prozesse zur Verarbeitung von Geodaten (zB mit Hilfe von Machine Learning ML, künstlicher Intelligenz KI) anwenden.
| | | x |
5.1.55 Punkt eins Punkt 5 raumbezogene Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern.
| | x | x |
5.1.65 Punkt eins Punkt 6 terrestrische Vermessungsgeräte (zB klassische, bildgebende, scannende), hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung erläutern.
| x | x | x |
5.1.75 Punkt eins Punkt 7 grundlegende Lagevermessungen, Höhenvermessungen und satellitengestützte Vermessungen sowie einfache Methoden der Fernerkundung durchführen.
| x | x | x |
5.1.85 Punkt eins Punkt 8 Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren.
| | x | x |
5.1.95 Punkt eins Punkt 9 vermessungstechnisch und topographisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen.
| x | x | x |
5.1.105 Punkt eins Punkt 10 digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren.
| x | x | x |
5.1.115 Punkt eins Punkt 11 Archive verwalten, fortführen und nutzen.
| x | x | x |
5.2 Grundlagen von Geodatenbanken |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
5.2.15 Punkt 2 Punkt eins grundlegende Datenbankmodelle hinsichtlich ihres Aufbaus (zB hierarchisch, relational, objektrelational, dokumentenorientiert) und ihrer Anwendungsgebiete beschreiben.
| x | x | |
gängige Geodatenbankmodelle (zB ESRI (Environmental Systems Research Institute) File Geodatabase, GeoPackage) und den Unterschied zu File-basierten Geodatenformaten (zB .shp, .dwg, .dxf) beschreiben.
| x | x | |
den Zusammenhang von Geodatenbanken und GIS-Anwendungen beschreiben, diese integrieren und anwenden.
| | x | x |
5.3 Anwenden automatisierter Prozesse |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
5.3.15 Punkt 3 Punkt eins mit Entwicklungsumgebungen umgehen.
| | x | x |
einfache Tools und Skripte für die automatisierte Verarbeitung von Daten lesen und interpretieren.
| | x | |
einfache Tools und Programmerweiterungen (zB zur Vereinfachung von Arbeitsabläufen) erstellen.
| | | x |
5.4 Grundlegendes Bearbeiten, Bewerten und Visualisieren von Daten |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
5.4.15 Punkt 4 Punkt eins Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren.
| x | x | x |
die Unterschiede der kartographischen Darstellungsformen (zB topographische und thematische Karten, kartenverwandte Darstellungen) sowie die Bedeutung von Maßstäben und Legenden erläutern.
| x | x | |
Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen.
| x | x | x |
graphische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen.
| x | x | x |
5.5 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
5.5.15 Punkt 5 Punkt eins unterschiedliche Datenaustauschformate benennen und Daten konvertieren.
| x | x | |
Daten aus verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren, zusammenführen, in andere Bezugssysteme transformieren und neue Datensätze generieren.
| | | x |
Geodaten flächenhaft und räumlich modellieren, harmonisieren, generalisieren, integrieren und interpretieren.
| | x | x |
| | | |
6. Kompetenzbereich: Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements |
6.1 Vermessungstechnische Methodik |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
6.1.16 Punkt eins Punkt eins Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie den Personalbedarf planen.
| | | x |
6.1.26 Punkt eins Punkt 2 komplexe vermessungstechnische Methoden und statische sowie kinematische (zB mittels Drohnen) Messverfahren (zB Netzausgleich, codierte Messung, hybride Messverfahren) anwenden.
| | | x |
6.1.36 Punkt eins Punkt 3 Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen sowie allfällige Gerätefehler erkennen.
| x | x | x |
6.1.46 Punkt eins Punkt 4 die Unterschiede der Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, beschreiben.
| | x | |
6.1.56 Punkt eins Punkt 5 Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, anwenden.
| | | x |
6.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
6.2.16 Punkt 2 Punkt eins weiterführende Transformationsmethoden wie lokale Anfelderung oder Affin-transformation interpretieren und anwenden.
| | | x |
Flächen- und Volumsberechnungen (zB aus Höhenmodellen), insbesondere in Koordinatensystemen, durchführen und Fehlereinflüsse berücksichtigen.
| | x | x |
erforderliche Reduktionen bei Streckenmessungen durchführen und Fehlereinflüsse berücksichtigen.
| | x | x |
6.3 Visualisieren von Geodaten |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
6.3.16 Punkt 3 Punkt eins die Darstellungsformen von Geodaten (zB Standortinformationen, Attributinformationen, zeitliche Informationen) grundlegend beschreiben.
| x | | |
Geodaten und Messergebnisse mittels CAD-Systemen konstruieren, visualisieren und interpretieren.
| | x | x |
2 D- und 3D-Objekte (zB aus Punktwolken) modellieren und auswerten.
| | | x |
Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, visualisieren, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren.
| x | x | x |
7. Kompetenzbereich: Kataster und Grundbuch, Bauordnung, Raumordnung sowie technische Vermessung |
7.1 Kataster und Grundbuch |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
7.1.17 Punkt eins Punkt eins berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten.
| | | x |
7.1.27 Punkt eins Punkt 2 die einschlägigen Verwaltungsverfahren beschreiben.
| | x | x |
7.1.37 Punkt eins Punkt 3 Vermessungsurkunden zur grundbücherlichen Durchführung vorbereiten.
| | | x |
7.2 Bauordnung und Raumordnung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
7.2.17 Punkt 2 Punkt eins bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten.
| | | x |
Planungsgeometrien (zB Bauplan) beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen.
| | | x |
die Grundlagen einer Liegenschaftsbewertung (zB Flächenwidmung, Verkehrswert) erklären.
| | | x |
7.3 Durchführen von technischen Vermessungen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
7.3.17 Punkt 3 Punkt eins Verfahren der Datenerhebung und -auswertung im Rahmen von technischen Vermessungen (Bestandsaufnahme, Absteckung) anwenden.
| | x | x |
Fehlereinflüsse bei technischen Vermessungen erkennen und kompensieren.
| | x | x |
Vermessungen hoher Genauigkeit (zB im Gleisbau, Maschinenbau) durchführen.
| | | x |
Deformations- und Setzungsmessungen durchführen und Auswertungen erstellen.
| | | x |
Vermessungsergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen (zB Statik, Bautechnik) visualisieren.
| | | x |
| | | |
6. Kompetenzbereich: Vertiefendes Geodatenmanagement |
6.1 Geodateninfrastrukturen, Geodaten- und Geodienstbewertung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
6.1.16 Punkt eins Punkt eins Geodatendienste (zB WMTS [Web Map Tile Service], VTC [Vector Tile Cache], WFS [Web Feature Service]) nach Aktualität, Genauigkeit, Performance und Eignung unterscheiden, bewerten und auswählen.
| | x | x |
6.1.26 Punkt eins Punkt 2 unterschiedliche Geoinformationssysteme (zB mobiles GIS, Desktop-GIS, On-line-GIS) bewerten und anwenden.
| x | x | x |
6.1.36 Punkt eins Punkt 3 individuelle Fragestellungen unter Einbindung verschiedener Geodatenquellen selbstständig lösen.
| | x | x |
6.2 Anwenden und Erstellen komplexer automatisierter Prozesse |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
6.2.16 Punkt 2 Punkt eins die Funktionsweise sowie Vor- und Nachteile einschlägiger Softwareprodukte zur Lösung komplexerer Aufgabenstellungen beschreiben und bewerten.
| | | x |
automatisierte Verarbeitungsroutinen mit einschlägigen Softwareprodukten erstellen.
| | | x |
Prüfroutinen zur Sicherstellung der Datenqualität und -konsistenz entwerfen.
| | | x |
gängige Programmiersprachen und einschlägige Softwareprodukte anwenden und kombinieren.
| | x | x |
6.3 Einsatz von Datenbanksystemen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
6.3.16 Punkt 3 Punkt eins umfassendere Datenbanken einsetzen, um große Mengen an Daten effizient zu verwalten und diese zielgerichtet zu verarbeiten.
| | | x |
unterschiedliche Daten verknüpfen (zB joins und relates anwenden).
| | x | x |
raumbezogene Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden, verwalten und exportieren.
| x | x | x |
7. Kompetenzbereich: Spezialisierte Methoden der Geoinformationstechnologie |
7.1 Datenzusammenführung, -analyse und -auswertung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
7.1.17 Punkt eins Punkt eins weiterführende GIS-Funktionalitäten unter Einbeziehung von geometrischen und attributiven Informationen anwenden.
| | x | x |
7.1.27 Punkt eins Punkt 2 mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten.
| | | x |
7.1.37 Punkt eins Punkt 3 neue Geodaten und Geoinformationen durch Anwenden und Verknüpfen von komplexen Werkzeugen in GIS-Anwendungen schaffen.
| | | x |
7.1.47 Punkt eins Punkt 4 topologische und attributive Bezüge (Konsistenz) bei der Datenverarbeitung beachten und anpassen.
| x | x | x |
7.1.57 Punkt eins Punkt 5 logische und räumliche Operatoren an Punkten, Linien und Flächen anwenden.
| | x | x |
7.1.67 Punkt eins Punkt 6 GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden.
| x | x | x |
7.1.77 Punkt eins Punkt 7 gängige SQL (Structured Query Language)- und REGEX (Regular Expression)-Abfragen beschreiben, erstellen und anwenden.
| | | x |
7.2 Methoden und Fernerkennung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
7.2.17 Punkt 2 Punkt eins Verfahren zur Qualitätsüberprüfung von Fernerkundungsdaten beschreiben und anwenden.
| | x | x |
Form, Größe, Lage und Höhe von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen.
| | x | x |
Höhenmodelle bearbeiten und Darstellungen daraus ableiten (zB Schummerung, Höhenlinien, Profile, Hangneigungen).
| | x | x |
erweiterte Methoden der digitalen Bildverarbeitung anwenden.
| | | x |
aus Fernerkundungsdaten Merkmale der Erdoberfläche (zB Bodenbedeckung, Nutzung) ableiten.
| x | x | x |
7.3 Kartographische Methoden, Geodatenvisualisierung und -präsentation |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
1. | 2. | 3. |
7.3.17 Punkt 3 Punkt eins Generalisierungsregeln bei der kartographischen Gestaltung anwenden.
| x | x | |
Vektordaten generalisieren.
| x | x | x |
topographische oder thematische Karten gestalten und erstellen.
| | x | x |
Geodaten in Diagrammen, Infographiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren.
| | x | x |
Printprodukte, multimediale Präsentationen sowie webbasierte Anwendungen herstellen.
| | | x |
Annotationen, Layouts und Graphikkonzepte erstellen, exportieren und einbinden.
| | x | x |
Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden.
| | | x |
Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen.
| | x | x |
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