BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 4. Juli 2024

Teil II

191. Verordnung:

Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

191. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik (Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, wird verordnet:

Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Vermessungstechnik,
    2. Ziffer 2
      Geoinformationstechnik.
  3. Absatz 3Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
  4. Absatz 4In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik über die in Absatz 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
  2. Absatz 2Fachliche Kompetenzbereiche:

1. Schwerpunkt Vermessungstechnik:

Die Fachkraft im Schwerpunkt Vermessungstechnik vermisst die Erdoberfläche mit all ihren natürlichen und künstlichen Objekten (zB Bauwerke, Grundstücke, Infrastruktur von Energieversorgungsunternehmen). Dazu führt sie Lage- und Höhenvermessungen im Gelände durch und wertet die gewonnenen Daten aus. Bei den Vermessungsarbeiten kommen Satellitennavigationsverfahren sowie elektrooptische, lasergestützte und bildgebende Vermessungsinstrumente zum Einsatz. Die Vermessungsinstrumente können sowohl bodengestützt als auch luftgestützt (zB auf einer Drohne montiert) verwendet werden. Die Vielzahl an gewonnenen Messdaten wird automationsunterstützt in geodätische Auswerte- und Konstruktionssoftware übertragen mit deren Hilfe dreidimensionale Modelle, Karten und Pläne erstellt werden.

Aufgrund der Vermessungsdaten erstellt und aktualisiert die Fachkraft Karten und Pläne, die für die Planung von Straßen, Autobahnen, Bauwerken, für die Klärung von Rechtsansprüchen auf Grundbesitz, die Bodenstatistik und Flächenwidmung benötigt werden. Die Fachkraft fertigt diese Pläne und Skizzen mit entsprechenden Softwareprogrammen (zB CAD – Computer Aided Design [rechnerunterstützes Konstruieren]) an. Manche Daten holt sie bei Behörden oder Unternehmen (Vermessungsamt, Grundbuchgericht, Baubehörden, Leitungsträgern) ein und verfügt die Fachkraft daher über fundiertes Wissen mit dem Vermessungswesen in Verbindung stehender diverser Gesetzesbestimmungen(zB Bauordnung, Raumordnungsgesetz, Vermessungsgesetz, Liegenschaftsteilungsgesetz).

2. Schwerpunkt Geoinformationstechnik:

Die Fachkraft im Schwerpunkt Geoinformationstechnik erfasst, erstellt, analysiert und visualisiert Geodaten (raumbezogene Daten) in verschiedenster Form und Ausprägung (zB Satellitenbilder, Vermessungsergebnisse, Luftaufnahmen, Laserscans, topographische und statistische Daten). Sie arbeitet dafür mit Geoinformationssystemen (GIS), Kartographie- und Bildbearbeitungssystemen und aktualisiert unterschiedlichste thematische und topographische Darstellungsformen der natürlichen und künstlichen Erdoberfläche. Dazu zählen Landkarten, geologische Karten, Atlanten, Stadtpläne, Industriepläne, Wanderkarten, Gelände- und Oberflächenmodelle, Straßen- und Wegverläufe, natürliche und politische Grenzen, Grundstücksgrenzen, Nutzungsformen, Bebauungen und Naturräume. Dabei wendet sie verschiedene digitale Techniken an, um Oberflächeninformationen, Sachinformationen, Höhenschichtlinien, Geländedetails und einen räumlichen Eindruck von Objekten darzustellen.

Die Fachkraft verwaltet und sichert dabei alle Daten im Rahmen des modernen Geodatenbankmanagements. Sie erstellt ausgabefähige Produkte für die multimediale Verwendung in gedruckten und digitalen Karten, Webkarten, mobilen GIS, interaktiven Apps oder aussagekräftigen Geodatensätze.

  1. Absatz 3Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.

1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.

2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

Die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

3. Digitales Arbeiten

Die Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
  6. Absatz 6Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie der betrieblichen Prozesse geben.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb kontaktieren.

1.2 Branche des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kosten-bewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritte).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 4 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 4 Punkt 5
    einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
  1. eins Punkt 4 Punkt 6
    die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der not- wendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln und entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 8
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 9
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (zB Ausbilderinnen/Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen/Kollegen, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und brachenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren (insbesondere Fachausdrücke anwenden).

1.7 Kundenorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderung kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

1.8 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    mit Diversitäten umgehen, Diskriminierung vermeiden, Gender-Equality und ethische Werthaltungen berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    rechtliche Vorgaben zu Korruption (zB Amtsdelikte) und Compliance-Regelungen des Lehr-betriebs berücksichtigen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich und bei den Arbeitsmitteln sorgen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    ihre Arbeiten ergonomisch ausführen (zB richtiges Sitzen am Schreibtisch).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Re- gelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Urheberrecht (zB Bildrechte, Software) und Datenschutzbestimmungen (zB Datenschutz-Grundverordnung) beachten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware, Passwörtern).
  1. 3 Punkt eins Punkt 5
    verantwortungsbewusst mit kundenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes umgehen.

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche betriebliche Software und Apps verwenden, zB zur Kunden-, Termin- und Korrespondenzverwaltung.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der betrieblichen Datei- und Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.

  1. Absatz 7Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Geoinformations- und Vermessungstechnik

4.1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die Eigentumssicherung an Grund und Boden (Kataster und Grundbuch) beachten.

x

  
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    die grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens beschreiben.

x

  
  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden.
 

x

 
  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    Bau- und Raumordnungsverfahren unterscheiden und erörtern.
  

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    Normen und Standards des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden.

x

  
  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    Grundlagen der Nutzung und Bodenschätzung erörtern.
 

x

x

4.2 Grundlagen der Vermessung und Geoinformation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    Grundlagen des Raumbezugs (Definition und Umsetzung der Koordinatenreferenzsysteme zB geographisches, geozentrisches, geodätisches) erklären.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Grundlagen der amtlichen Festpunktsysteme erörtern.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Grundzüge der Photogrammetrie (Bildmessung) sowie Fernerkundungsmethoden (zB mit Flugzeugen, Satelliten, Drohnen) erläutern.
 

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartographie und Fernerkundung anwenden.

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    unterschiedliche Formate von Geodaten (zB Vektor, Raster) beschreiben.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 6
    grundlegende Methoden und Anwendungsbereiche der digitalen Bildbearbeitung (zur Veränderung von Fotos oder digitalen Bildern) beschreiben.
 

x

 

4.3 Grundlegender Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und

Geodateninfrastrukturen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    wesentliche Geodateninfrastrukturen (insbesondere Open Government Data) beschreiben und unterscheiden.
 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    Geoinformationssysteme nach deren Anwendungen (zB mobiles GIS, Desktop-GIS, Online-GIS) unterscheiden.

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    Komponenten und Funktionalitäten von Geoinformationssystemen nach Ein- satzzwecken und Einsatzmöglichkeiten beschreiben.

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    grundlegende Funktionalitäten (zB Abfragen, Darstellungen) von Geoinformationssystemen anwenden.

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 5
    Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen.
  

x

4.4 Grundlegende vermessungstechnische Berechnungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    unterschiedliche Transformationsverfahren (globale, regionale und lokale Transformationen) zwischen Koordinatensystemen erläutern.
 

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    Helmert-Transformationen erläutern und anwenden.
  

x

5. Kompetenzbereich: Datenmanagement

5.1 Datenerfassung und -beschaffung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    raumbezogene Daten und Informationen (zB Verwaltungs- und Grundstücks- grenzen, georeferenzierte Luftbilder, maßstabsfreie Vektordaten) recherchieren, bewerten und auswählen.

x

x

 
  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    gängige internetbasierte Geodatendienste (zB data.gv.at) anwenden.
 

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen nennen.
 

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    teilautomatisierte und automatisierte Prozesse zur Verarbeitung von Geodaten (zB mit Hilfe von Machine Learning ML, künstlicher Intelligenz KI) anwenden.
  

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 5
    raumbezogene Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern.
 

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 6
    terrestrische Vermessungsgeräte (zB klassische, bildgebende, scannende), hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung erläutern.

x

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 7
    grundlegende Lagevermessungen, Höhenvermessungen und satellitengestützte Vermessungen sowie einfache Methoden der Fernerkundung durchführen.

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x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 8
    Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren.
 

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x

  1. 5 Punkt eins Punkt 9
    vermessungstechnisch und topographisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen.

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x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 10
    digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren.

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x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 11
    Archive verwalten, fortführen und nutzen.

x

x

x

5.2 Grundlagen von Geodatenbanken

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    grundlegende Datenbankmodelle hinsichtlich ihres Aufbaus (zB hierarchisch, relational, objektrelational, dokumentenorientiert) und ihrer Anwendungsgebiete beschreiben.

x

x

 
  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    gängige Geodatenbankmodelle (zB ESRI (Environmental Systems Research Institute) File Geodatabase, GeoPackage) und den Unterschied zu File-basierten Geodatenformaten (zB .shp, .dwg, .dxf) beschreiben.

x

x

 
  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    den Zusammenhang von Geodatenbanken und GIS-Anwendungen beschreiben, diese integrieren und anwenden.
 

x

x

5.3 Anwenden automatisierter Prozesse

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    mit Entwicklungsumgebungen umgehen.
 

x

x

  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    einfache Tools und Skripte für die automatisierte Verarbeitung von Daten lesen und interpretieren.
 

x

 
  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    einfache Tools und Programmerweiterungen (zB zur Vereinfachung von Arbeitsabläufen) erstellen.
  

x

5.4 Grundlegendes Bearbeiten, Bewerten und Visualisieren von Daten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 4 Punkt eins
    Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren.

x

x

x

  1. 5 Punkt 4 Punkt 2
    die Unterschiede der kartographischen Darstellungsformen (zB topographische und thematische Karten, kartenverwandte Darstellungen) sowie die Bedeutung von Maßstäben und Legenden erläutern.

x

x

 
  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen.

x

x

x

  1. 5 Punkt 4 Punkt 4
    graphische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen.

x

x

x

5.5 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 5 Punkt eins
    unterschiedliche Datenaustauschformate benennen und Daten konvertieren.

x

x

 
  1. 5 Punkt 5 Punkt 2
    Daten aus verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren, zusammenführen, in andere Bezugssysteme transformieren und neue Datensätze generieren.
  

x

  1. 5 Punkt 5 Punkt 3
    Geodaten flächenhaft und räumlich modellieren, harmonisieren, generalisieren, integrieren und interpretieren.
 

x

x

  1. Absatz 8Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Vermessungstechnik:

6. Kompetenzbereich: Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements

6.1 Vermessungstechnische Methodik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie den Personalbedarf planen.
  

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    komplexe vermessungstechnische Methoden und statische sowie kinematische (zB mittels Drohnen) Messverfahren (zB Netzausgleich, codierte Messung, hybride Messverfahren) anwenden.
  

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen sowie allfällige Gerätefehler erkennen.

x

x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    die Unterschiede der Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, beschreiben.
 

x

 
  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, anwenden.
  

x

6.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    weiterführende Transformationsmethoden wie lokale Anfelderung oder Affin-transformation interpretieren und anwenden.
  

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    Flächen- und Volumsberechnungen (zB aus Höhenmodellen), insbesondere in Koordinatensystemen, durchführen und Fehlereinflüsse berücksichtigen.
 

x

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    erforderliche Reduktionen bei Streckenmessungen durchführen und Fehlereinflüsse berücksichtigen.
 

x

x

6.3 Visualisieren von Geodaten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    die Darstellungsformen von Geodaten (zB Standortinformationen, Attributinformationen, zeitliche Informationen) grundlegend beschreiben.

x

  
  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    Geodaten und Messergebnisse mittels CAD-Systemen konstruieren, visualisieren und interpretieren.
 

x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    2 D- und 3D-Objekte (zB aus Punktwolken) modellieren und auswerten.
  

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 4
    Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, visualisieren, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren.

x

x

x

7. Kompetenzbereich: Kataster und Grundbuch, Bauordnung, Raumordnung sowie technische Vermessung

7.1 Kataster und Grundbuch

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten.
  

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die einschlägigen Verwaltungsverfahren beschreiben.
 

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x

  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Vermessungsurkunden zur grundbücherlichen Durchführung vorbereiten.
  

x

7.2 Bauordnung und Raumordnung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten.
  

x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Planungsgeometrien (zB Bauplan) beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen.
  

x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    die Grundlagen einer Liegenschaftsbewertung (zB Flächenwidmung, Verkehrswert) erklären.
  

x

7.3 Durchführen von technischen Vermessungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Verfahren der Datenerhebung und -auswertung im Rahmen von technischen Vermessungen (Bestandsaufnahme, Absteckung) anwenden.
 

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x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    Fehlereinflüsse bei technischen Vermessungen erkennen und kompensieren.
 

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x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Vermessungen hoher Genauigkeit (zB im Gleisbau, Maschinenbau) durchführen.
  

x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Deformations- und Setzungsmessungen durchführen und Auswertungen erstellen.
  

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Vermessungsergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen (zB Statik, Bautechnik) visualisieren.
  

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  1. Absatz 9Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Geoinformationstechnik:

6. Kompetenzbereich: Vertiefendes Geodatenmanagement

6.1 Geodateninfrastrukturen, Geodaten- und Geodienstbewertung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Geodatendienste (zB WMTS [Web Map Tile Service], VTC [Vector Tile Cache], WFS [Web Feature Service]) nach Aktualität, Genauigkeit, Performance und Eignung unterscheiden, bewerten und auswählen.
 

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x

  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    unterschiedliche Geoinformationssysteme (zB mobiles GIS, Desktop-GIS, On-line-GIS) bewerten und anwenden.

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x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    individuelle Fragestellungen unter Einbindung verschiedener Geodatenquellen selbstständig lösen.
 

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x

6.2 Anwenden und Erstellen komplexer automatisierter Prozesse

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    die Funktionsweise sowie Vor- und Nachteile einschlägiger Softwareprodukte zur Lösung komplexerer Aufgabenstellungen beschreiben und bewerten.
  

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    automatisierte Verarbeitungsroutinen mit einschlägigen Softwareprodukten erstellen.
  

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    Prüfroutinen zur Sicherstellung der Datenqualität und -konsistenz entwerfen.
  

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    gängige Programmiersprachen und einschlägige Softwareprodukte anwenden und kombinieren.
 

x

x

6.3 Einsatz von Datenbanksystemen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    umfassendere Datenbanken einsetzen, um große Mengen an Daten effizient zu verwalten und diese zielgerichtet zu verarbeiten.
  

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Daten verknüpfen (zB joins und relates anwenden).
 

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x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    raumbezogene Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden, verwalten und exportieren.

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x

7. Kompetenzbereich: Spezialisierte Methoden der Geoinformationstechnologie

7.1 Datenzusammenführung, -analyse und -auswertung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    weiterführende GIS-Funktionalitäten unter Einbeziehung von geometrischen und attributiven Informationen anwenden.
 

x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten.
  

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    neue Geodaten und Geoinformationen durch Anwenden und Verknüpfen von komplexen Werkzeugen in GIS-Anwendungen schaffen.
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    topologische und attributive Bezüge (Konsistenz) bei der Datenverarbeitung beachten und anpassen.

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x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    logische und räumliche Operatoren an Punkten, Linien und Flächen anwenden.
 

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x

  1. 7 Punkt eins Punkt 6
    GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden.

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x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 7
    gängige SQL (Structured Query Language)- und REGEX (Regular Expression)-Abfragen beschreiben, erstellen und anwenden.
  

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7.2 Methoden und Fernerkennung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Verfahren zur Qualitätsüberprüfung von Fernerkundungsdaten beschreiben und anwenden.
 

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x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Form, Größe, Lage und Höhe von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen.
 

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x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Höhenmodelle bearbeiten und Darstellungen daraus ableiten (zB Schummerung, Höhenlinien, Profile, Hangneigungen).
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 4
    erweiterte Methoden der digitalen Bildverarbeitung anwenden.
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 5
    aus Fernerkundungsdaten Merkmale der Erdoberfläche (zB Bodenbedeckung, Nutzung) ableiten.

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7.3 Kartographische Methoden, Geodatenvisualisierung und -präsentation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Generalisierungsregeln bei der kartographischen Gestaltung anwenden.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    Vektordaten generalisieren.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    topographische oder thematische Karten gestalten und erstellen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Geodaten in Diagrammen, Infographiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren.
 

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x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Printprodukte, multimediale Präsentationen sowie webbasierte Anwendungen herstellen.
  

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 6
    Annotationen, Layouts und Graphikkonzepte erstellen, exportieren und einbinden.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 7
    Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden.
  

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 8
    Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen.
 

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Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letz- te Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehr- zeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

Paragraph 5,

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Aufbau und automatisierte Verarbeitung von Geodaten,
    2. Ziffer 2
      Einsatz von Geoinformationssystemen und Datenbanken,
    3. Ziffer 3
      Methoden der Fernerkundung,
    4. Ziffer 4
      Methoden der Kartographie,
    5. Ziffer 5
      Eigenschaften unterschiedlicher Projektionen,
    6. Ziffer 6
      räumliche Bezugssysteme und deren Realisierung mit Festpunkten,
    7. Ziffer 7
      Einsatz von globalen Satellitennavigationssystemen,
    8. Ziffer 8
      Arten, Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatz von Vermessungsinstrumenten,
    9. Ziffer 9
      Grundbuch und Kataster.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Standpunktberechnungen,
    2. Ziffer 2
      Punktberechnungen,
    3. Ziffer 3
      Flächenberechnungen,
    4. Ziffer 4
      Profile und Schichtenlinien,
    5. Ziffer 5
      Transformationsberechnungen,
    6. Ziffer 6
      Maßstabsberechnungen.
  2. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 8,

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
  2. Absatz 2Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt folgende Kompetenzen nachzuweisen.

Schwerpunkt Vermessungstechnik:

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. Ziffer eins
    Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchzuführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen,
  2. Ziffer 2
    erforderliche Reduktionen bei Streckenmessungen durchzuführen und Fehlereinflüsse zu be- rücksichtigen,
  3. Ziffer 3
    Flächen- und Volumsberechnungen, insbesondere in Koordinatensystemen, durchzuführen und Fehlereinflüsse zu berücksichtigen,
  4. Ziffer 4
    Geodaten und Messergebnisse mittels CAD-Systemen zu konstruieren, zu visualisieren und zu interpretieren.

Schwerpunkt Geoinformationstechnik:

Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

  1. Ziffer eins
    raumbezogene Daten (unterschiedlicher Ausprägung und Bezugssysteme) in Geoinformations-systeme zu importieren, einzubinden, zu verwalten und zu exportieren,
  2. Ziffer 2
    unterschiedliche Daten zu verknüpfen (zB joins und relates anwenden),
  3. Ziffer 3
    automatisierte Verarbeitungsroutinen mit einschlägigen Softwareprodukten zu erstellen,
  4. Ziffer 4
    weiterführende GIS-Funktionalitäten unter Einbeziehung von geometrischen und attributiven Informationen anzuwenden,
  5. Ziffer 5
    Form, Größe, Lage und Höhe von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren zu bestimmen,
  6. Ziffer 6
    Geodaten in Diagrammen, Infographiken und kartenverwandten Darstellungen zu visualisieren.

  1. Absatz 3Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.
  2. Absatz 4Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  3. Absatz 5Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Handhaben der richtigen Geräte und Programme,
    4. Ziffer 4
      fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität).

Gegenstand „Fachgespräch“

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Geoinformationstechnik (Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  7. Absatz 7Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, oder der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  8. Absatz 8Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, antreten.
  9. Absatz 9Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, antreten.
  10. Absatz 10Lehrzeiten, die gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Geoinformationstechnik zur Gänze anzurechnen.
  11. Absatz 11Lehrzeiten, die gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Vermessungstechnik zur Gänze anzurechnen.

Kocher