BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Jänner 2024

Teil römisch zwei

19. Verordnung:

Heb-EWRV-Novelle 2023

 

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

19. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2023)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, des Hebammengesetzes (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird verordnet:

Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12a

Anerkennung bei partiellem Berufszugang“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt

Paragraph 14 c, Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt , L vom 9.10.2023 S. 1,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 8/2016“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 65/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung bei partiellem Berufszugang

Paragraph 12 a,

Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 12 a, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „Hebammenberuf“ die Wortfolge „bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „im Hebammenberuf“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet des Hebammenberufs ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
    durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 14 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen und dem Anerkennungsbescheid anzufügen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 14 b, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich

Paragraph 14 c,

Die Paragraphen 3, 4 und 10 a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“

Novellierungsanordnung 17, Der Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3,, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 14 b, Absatz 2 und der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Die Anlage lautet:

Rauch