19. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2023)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Hebammengesetzes (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, des Hebammengesetzes (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird verordnet:
Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 195/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2016, wird wie folgt geändert:Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 12a | Anerkennung bei partiellem Berufszugang“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:
§ 14c Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“ Paragraph 14 c, Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Z 3 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:
der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,“der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt , L vom 9.10.2023 S. 1,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 8/2016“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 65/2022“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 8/2016“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 65/2022“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anerkennung bei partiellem Berufszugang
§ 12a.Paragraph 12 a,
Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 12 Abs. 2a HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).“ Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) oder eines Anpassungslehrgangs (Paragraph 14 a,) zu knüpfen, wenn
in den Fällen des § 11 und des § 12 der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,in den Fällen des Paragraph 11 und des Paragraph 12, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs ist,
im Fall des § 12a der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,im Fall des Paragraph 12 a, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet des Hebammenberufs aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hebammenberuf“ die Wortfolge „bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „Hebammenberuf“ die Wortfolge „bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „im Hebammenberuf“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „im Hebammenberuf“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet des Hebammenberufs ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Hebammenausbildung vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs ist,
durchzuführen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 14 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 14a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.In Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 14a Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 14a Abs. 3 wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.In Paragraph 14 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Hebammenberufs“ die Wortfolge „bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 14a Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen“
15.Novellierungsanordnung 15, § 14b Abs. 2 lautet:Paragraph 14 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen und dem Anerkennungsbescheid anzufügen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 14b wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 14 b, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich
§ 14c.Paragraph 14 c,
Die §§ 3, 4 und 10a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“ Die Paragraphen 3, 4 und 10 a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 2, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3, Abs. 3 Z 2, § 14b Abs. 2 und der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3,, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 14 b, Absatz 2 und der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Anlage lautet:
Rauch