183. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, wird verordnet:
Die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 160/2018, wird wie folgt geändert:Die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 lauten die Ziffernbezeichnungen der Z 11 bis 17 „12.“ bis „18.“; Z 10 wird durch folgende Z 10 und 11 ersetzt:In Paragraph 2, lauten die Ziffernbezeichnungen der Ziffer 11 bis 17 „12.“ bis „18.“; Ziffer 10, wird durch folgende Ziffer 10 und 11 ersetzt:
Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
Mitarbeiten bei Kalkulationen für Steinprodukte,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die bisherigen Ziffern 11 bis 17 die Ziffernummern „12“ bis „18“.In Paragraph 2, erhalten die bisherigen Ziffern 11 bis 17 die Ziffernummern „12“ bis „18“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 lautet:
„(2)Absatz 2Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
Verwendung von richtigen Werkzeugen, Geräten und Maschinen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphenbezeichnungen der §§ 11 bis 15 lauten „§ 12.“ bis „§ 16.“; nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt:Die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 11 bis 15 lauten „§ 12.“ bis „§ 16.“; nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, samt Überschrift eingefügt:
„Technische Ausarbeitung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2)Absatz 2Die Aufgabe hat das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation zu umfassen. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
fachgerechte Arbeitsweise.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 (neu) lautet:Paragraph 14, (neu) lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsNach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.
(2)Absatz 2Der im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung zu prüfende Gegenstand „Fachgespräch“ dauert im Regelfall 15 Minuten und hat sich auf Themen der Steinmetztechnik zu beziehen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission sonst keine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person möglich ist.
(3)Absatz 3Für die Zusatzprüfung sind die §§ 11 bis 13 anzuwenden.“Für die Zusatzprüfung sind die Paragraphen 11 bis 13 anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 2, § 5 Abs. 4 sowie die §§ 10, 11 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 4, sowie die Paragraphen 10,, 11 und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
Kocher