18. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2023)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 143/2016, wird wie folgt geändert:Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 15 und § 16:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraph 15 und Paragraph 16 :
„§ 15 | Anpassungslehrgang – Gesundheits- und Krankenpflegeschule |
§ 16Paragraph 16 | Eignungsprüfung – Gesundheits- und Krankenpflegeschule“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 16 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 16, folgende Einträge eingefügt:
„§ 16a | Anpassungslehrgang – Fachhochschule |
§ 16bParagraph 16 b | Eignungsprüfung – Fachhochschule |
§ 16cParagraph 16 c | Beurteilung und Bestätigung – Fachhochschule“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:
„3a. Abschnitt |
§ 16dParagraph 16 d | Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“ |
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Z 3 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:
der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,“der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt , L vom 9.10.2023 S. 1,“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, anzuwenden.“Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15 und § 16a) oder einer Eignungsprüfung (§ 16 und § 16b) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“ Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 15 und Paragraph 16 a,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 16 und Paragraph 16 b,) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 15 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:
„Anpassungslehrgang – Gesundheits- und Krankenpflegeschule“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 16 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:
„Eignungsprüfung – Gesundheits- und Krankenpflegeschule“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 16 werden folgende §§ 16a, 16b und 16c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 16 a, 16 b und 16 c samt Überschriften eingefügt:
„Anpassungslehrgang – Fachhochschule
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang
ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
(2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang ist
an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen undan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GuKG durchzuführen und
von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
von der/vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren/dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.
Eignungsprüfung – Fachhochschule
§ 16b.Paragraph 16 b,
(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,
durchzuführen.
(3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung ist
an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen undan einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GuKG durchzuführen und
von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.
Beurteilung und Bestätigung – Fachhochschule
§ 16c.Paragraph 16 c,
(1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 16c wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 16 c, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich
§ 16d.Paragraph 16 d,
Die §§ 3, 4 und 10a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“ Die Paragraphen 3, 4 und 10 a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2, § 14, die Überschriften zu § 15 und § 16, die §§ 16a bis 16c samt Überschriften, der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 2,, Paragraph 14,, die Überschriften zu Paragraph 15 und Paragraph 16,, die Paragraphen 16 a bis 16 c samt Überschriften, der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Anlage lautet:
Rauch