Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 2. Juli 2024 | Teil römisch zwei |
174. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen |
Auf Grund der Paragraphen 15 und 16 des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen (INROV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 593 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Ziffer 3,
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „FES Regionalbüro für Zusammenarbeit und Frieden in Europa, Wien;“ durch die Wortfolge „FES Regionalbüro für Internationale Zusammenarbeit, Wien;“ ersetzt.
Schallenberg