172. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Emissionsgesetzes-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 6, des Emissionsgesetzes-Luft 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2023, wird wie folgt geändert:Die Ammoniakreduktionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 6 wird das Wort „Stallmist“ durch das Wort „Festmist“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 6, wird das Wort „Stallmist“ durch das Wort „Festmist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird am Ende der Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 18 werden angefügt:In Paragraph 2, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 16 bis 18 werden angefügt:
feste Abdeckung: Abdeckung mit Betondecke, Holzkonstruktion oder Zeltdach;
flexible künstliche Abdeckung: Abdeckung mit Schwimmkörpern aus Kunststoff (ausgenommen Kunststoffkugeln) oder mit (teil-)schwimmenden Folien aus Kunststoff;
Schwimmdecke: natürliche Abdeckung mit einer Mindeststärke von 20 cm, die sich entweder auf natürliche Weise dauerhaft stabil ausbildet oder durch Einstreuung von Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien künstlich induziert und ganzjährig dauerhaft stabil erhalten wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 3 wird nach dem einleitenden Satzteil „Abweichend von Abs. 1 gilt“ die Wortfolge „bis einschließlich 31. Dezember 2027“ eingefügt und das Wort „Bodenbedenkung“ durch das Wort „Bodenbedeckung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach dem einleitenden Satzteil „Abweichend von Absatz eins, gilt“ die Wortfolge „bis einschließlich 31. Dezember 2027“ eingefügt und das Wort „Bodenbedenkung“ durch das Wort „Bodenbedeckung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 5 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:
„Neue Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ab dem 1. Jänner 2025 neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest sind ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 16 auszustatten.“Ab dem 1. Jänner 2025 neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest sind ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, auszustatten.“
7.§Novellierungsanordnung 7§, 5 Abs. 4 entfällt.5 Absatz 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung im Sinne des § 2 Z 17 auszustatten.Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, auszustatten.
(2)Absatz 2,Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 1 sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des § 2 Z 18 verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Absatz eins, sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.“Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 6 Abs. 1 wird nach Z 5 folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgender Satz angefügt:
„Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Landwirtschaftliche Betriebe, die unter die Ausnahme des § 5a Abs. 2 fallen, haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:Landwirtschaftliche Betriebe, die unter die Ausnahme des Paragraph 5 a, Absatz 2, fallen, haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:
Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich induziert) und ihre Stärke (in cm);
Art und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Manipulationsvorgangs;
Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlich induzierten Schwimmdecke und das verwendete Material (Strohhäcksel oder vergleichbare pflanzliche Materialien).“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß § 3 oder § 4 oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 Abs. 1 wird das Jahr „2025“ durch das Jahr „2026“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Jahr „2025“ durch das Jahr „2026“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 7 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
die Erforderlichkeit des Entfalls der Regelung gemäß § 3 Abs. 3.“die Erforderlichkeit des Entfalls der Regelung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 11 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Z 6 und 16 bis 18, § 3 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, § 5a samt Überschrift, § 6 und § 7 Abs. 1 und 4 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 6 und 16 bis 18, Paragraph 3, Absatz eins und 3, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins und 4 Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 4, außer Kraft.“
Gewessler