BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. Juni 2024

Teil römisch zwei

170. Verordnung:

Niederlassungsverordnung 2024

170. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2024 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung 2024 – NLV 2024)

Auf Grund des Paragraph 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

Paragraph eins,

Im Jahr 2024 dürfen höchstens 5 846 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NAG erteilt werden.

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2024 dürfen im Burgenland höchstens 56 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      6 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2024 dürfen in Kärnten höchstens 188 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      130 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      6 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      7 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  3. Absatz 3,Im Jahr 2024 dürfen in Niederösterreich höchstens 348 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      6 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      12 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  4. Absatz 4,Im Jahr 2024 dürfen in Oberösterreich höchstens 795 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      720 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  5. Absatz 5,Im Jahr 2024 dürfen in Salzburg höchstens 421 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      350 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      6 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  6. Absatz 6,Im Jahr 2024 dürfen in der Steiermark höchstens 588 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      480 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      75 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      8 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  7. Absatz 7,Im Jahr 2024 dürfen in Tirol höchstens 371 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      305 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      6 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  8. Absatz 8,Im Jahr 2024 dürfen in Vorarlberg höchstens 214 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      170 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      6 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      8 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  9. Absatz 9,Im Jahr 2024 dürfen in Wien höchstens 2 865 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      2 550 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      130 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      2. Litera b
        10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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