BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Jänner 2024

Teil römisch zwei

17. Verordnung:

ZÄ-EWRV-Novelle 2023, [CELEX-Nr.: 32005L0036]

17. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2023)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, wird verordnet:

Die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie

Paragraph 10 b

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 10 c

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

Paragraph 10 d

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Paragraph 10 e

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Paragraph 10 f

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgende Einträge eingefügt:

„§ 12a

Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie

Paragraph 12 b

Anerkennung bei partiellem Berufszugang“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 4. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:

„4a. Abschnitt

Paragraph 14 a

Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zur Anlage durch folgende Einträge ersetzt:

„Anlage 1

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf.5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG

Anlage 2

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf.5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt , L vom 9.10.2023 S. 1,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 4, Ziffer 2,, Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Ziffer 2 und Paragraph 10, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10 a, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt
Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 10 b,

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat
    (Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. Ziffer 2
      von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Paragraph 10 d,

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 2 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Paragraph 10 e,

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die
    1. Litera a
      im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. Litera b
      im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. Litera c
      im Fall Litauens vor dem 11. März 1990
    begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

Paragraph 10 f,

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 8, Der Text des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 10 c bis 10 f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 9, Der Text des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind und
    2. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
    nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 12, werden folgende Paragraphen 12 a und 12 b samt Überschriften eingefügt:

„Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie

Paragraph 12 a,

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die

  1. Ziffer eins
    von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, für den in der Anlage 2 kein fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweis angeführt ist, und
  2. Ziffer 2
    eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß Paragraph 42 b, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, gleichwertig ist,
nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera d, Richtlinie 2005/36/EG).

Anerkennung bei partiellem Berufszugang

Paragraph 12 b,

Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (Paragraph 14,) zu knüpfen, wenn

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins und des Paragraph 12, Absatz eins, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
  2. Ziffer 2
    in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 12 a, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen einer fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten in der Kieferorthopädie ist,
  3. Ziffer 3
    im Fall des Paragraph 12 b, der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem entsprechenden Teilgebiet der Zahnmedizin aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zahnärztlichen Beruf“ die Wortfolge „bzw. die fachzahnärztliche Tätigkeit in der Kieferorthopädie bzw. das entsprechende Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „in der Zahnmedizin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 14, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

„(2a) Die Eignungsprüfung in der Kieferorthopädie ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,
  1. Ziffer eins
    die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten fachzahnärztlichen Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. Ziffer 2
    deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeit in der Kieferorthopädie ist.
  1. Absatz 2 b,Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet der Zahnmedizin und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 14, wird folgender 4a. Abschnitt eingefügt:

„4a. Abschnitt

Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich

Paragraph 14 a,

Die Paragraphen 2, 3, 6 a, 10 b und 10 c sowie der 4. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.“

Novellierungsanordnung 16, Der Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 4, Ziffer 2,, Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Ziffer 2,, Paragraph 10, Ziffer 2,, der 3a. Abschnitt, die Paragraphen 11 und 12, die Paragraphen 12 a und 12 b samt Überschriften, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins bis Absatz 2 b,, der 4a. Abschnitt sowie die Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Die Anlagen lauten:

Rauch