165. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV) geändert wird
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), BGBl. II Nr. 48/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a wird die Zahl „400 000“ durch die Zahl „600 000“ ersetzt.In Paragraph eins a, wird die Zahl „400 000“ durch die Zahl „600 000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „31“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Zahl „27“ durch die Zahl „31“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,
§ 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.Paragraph eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2024, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen.“Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2024, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen.“
Brunner