164. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die ZASS-Ausbildungsverordnung geändert wird (ZASS-AV-Novelle 2024)
Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 des Zahnärztegesetzes – ZÄG, BGBl. I Nr. 125/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraphen 83 und 86 des Zahnärztegesetzes – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV), BGBl. II Nr. 283/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Inhaltsübersicht werden nach dem Eintrag zum § 48 folgende Einträge eingefügt:In der Inhaltsübersicht werden nach dem Eintrag zum Paragraph 48, folgende Einträge eingefügt:
„6. Hauptstück |
§ 49Paragraph 49 | Inkrafttreten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
„mit gutem Erfolg bestanden“
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.“Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Monaten“ jeweils durch die Wortfolge „sechs Monaten“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „drei Monaten“ jeweils durch die Wortfolge „sechs Monaten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 48 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 48 wird folgendes Hauptstück angefügt:Nach Paragraph 48, wird folgendes Hauptstück angefügt:
„6. Hauptstück
Inkrafttreten
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Eintrag zum 6. Hauptstück in der Inhaltsübersicht sowie § 26 Abs. 2, § 48 Abs. 3 und das 6. Hauptstück in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Eintrag zum 6. Hauptstück in der Inhaltsübersicht sowie Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 3 und das 6. Hauptstück in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 23 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
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