BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Jänner 2024

Teil römisch zwei

16. Verordnung:

Änderung der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

16. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres geändert wird

Auf Grund des Paragraph 56, Absatz 7, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über unzulässige Nebenbeschäftigungen (Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt das Wort „maßgeblich“, wird das Zitat „Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. römisch eins Nr. 17/2006“ durch das Zitat „Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 65/2018“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „notwendige Vorbereitungsmaßnahmen haben,“ die Wortfolge „insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „BVergG 2006“ durch das Zitat „BVergG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
    1. Ziffer eins
      Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 8, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
    2. Ziffer 2
      Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (Paragraph 11, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,).
  2. Absatz 2,Für Exekutivbedienstete (Absatz 4,) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
    1. Ziffer eins
      Personenschutz;
    2. Ziffer 2
      Portierdienste;
    3. Ziffer 3
      Berufsdetektiv;
    4. Ziffer 4
      Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
    5. Ziffer 5
      sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994);
    6. Ziffer 6
      Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994);
    7. Ziffer 7
      Ordner-und Kontrolldienste;
    8. Ziffer 8
      Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (Paragraph 94, Ziffer 36, GewO 1994).
  3. Absatz 3,Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Absatz 4,) unzulässig:
    1. Ziffer eins
      Fahrlehrer;
    2. Ziffer 2
      Berufskraftfahrer, insbesondere Taxi- oder Autobuslenker;
    3. Ziffer 3
      Botendienste;
    4. Ziffer 4
      Transportbegleiter (Verkehrslotse).
  4. Absatz 4,Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2024, treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Karner