Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 17. Juni 2024 | Teil römisch zwei |
158. Verordnung: | EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas |
Aufgrund des Paragraph 63, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
Für das Jahr 2024 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:
Technologie | Fördercalls | Fördermittel | Fördersätze[EUR/kW] für brennwertbezogene Leistung | |
Umrüstung bestehender Biogasanlagen | 02.09.2024 –25.11.2024 | 15 Mio. Euro | 349 | |
Neuerrichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas | Vergärung | 02.09.2024 –25.11.2024 | 25 Mio. Euro | 1.203 |
Gasifikation | 1.298 | |||
Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gewessler