141. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 geändert wird
Auf Grund
des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,des Paragraph 19, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,des Paragraph 16, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021,, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
der §§ 17 Abs. 2, 40 und 44 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,der Paragraphen 17, Absatz 2, 40 und 44 Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2023, wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unddes Paragraph 7, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2023,, wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,des Paragraph 74, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
verordnet:
Die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:
die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 höchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l, in Summe jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tabelle zu § 33 Abs. 1 wird die Überschrift „Ort“ durch „Lagerungsart“ ersetzt.In der Tabelle zu Paragraph 33, Absatz eins, wird die Überschrift „Ort“ durch „Lagerungsart“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 33 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 33, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.“Absatz eins, gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 33 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „Tabellenziffer 8“ durch „Tabellenziffer 9“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, wird jeweils der Ausdruck „Tabellenziffer 8“ durch „Tabellenziffer 9“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abs. 2 entsprechend“ durch die Wortfolge „den folgenden Absätzen entsprechend“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „Abs. 2 entsprechend“ durch die Wortfolge „den folgenden Absätzen entsprechend“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 35 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „von brennbaren Flüssigkeiten“ die Wortfolge „der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3“eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „von brennbaren Flüssigkeiten“ die Wortfolge „der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3“eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 35 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 35, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
bei bis zu 40 000 l: 3 m,
(4)Absatz 4,Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 bemessen sein.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 38 Abs. 3 werden in der Z 1 die Wortfolge „aus Bauprodukten, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können,“ durch die Wortfolge „aus nicht brennbaren Baustoffen“ und in der Z 4 die Wortfolge „aus Bauprodukten, die einen Beitrag zu einem Brand leisten können,“ durch die Wortfolge „aus brennbaren Baustoffen“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, werden in der Ziffer eins, die Wortfolge „aus Bauprodukten, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können,“ durch die Wortfolge „aus nicht brennbaren Baustoffen“ und in der Ziffer 4, die Wortfolge „aus Bauprodukten, die einen Beitrag zu einem Brand leisten können,“ durch die Wortfolge „aus brennbaren Baustoffen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 39 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
der Gebäudeteil, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 49 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4.“Folgende Bestimmungen gelten nicht: Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, die Paragraphen 14 bis 20, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 6, letzter Satz sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4,
11.Novellierungsanordnung 11, § 49 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
Herstellung bis 1985: Entsprechung bis 31. Dezember 2025,
Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31. Dezember 2030,
Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31. Dezember 2035,
Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31 Dezember 2040.
Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von lit. a dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt.“Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von Litera a, dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 49 Abs. 1 erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung „10.“ und werden nach der Z 4 folgende Z 5 bis 9 eingefügt.In Paragraph 49, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung „10.“ und werden nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, bis 9 eingefügt.
Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 nicht geprüft werden.Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, nicht geprüft werden.
Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.
Abweichend von § 35 Abs. 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 3, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.
Abweichend von § 36 Abs. 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.Abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.
Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, entsprechen.“Füllstellen an Tankstellen müssen dem Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,, entsprechen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Text des § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 50, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3, § 35, § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 4, § 39 Abs. 3 Z 4, § 49 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 5 bis Z 10 sowie § 52 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 35,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 5 bis Ziffer 10, sowie Paragraph 52, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0051/AT).“Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0051/AT).“
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