14. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Selbständige Berater/innen:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.
(2)Absatz 2Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(3)Absatz 3Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.Die in Absatz , festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.
Freie Dienstnehmer/innen:
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.
(2)Absatz 2Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(3)Absatz 3Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.Die in Absatz , festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.
Inkrafttreten:
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Zugleich tritt die Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen BGBl. II Nr. 287/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2023, außer Kraft.Zugleich tritt die Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2023,, außer Kraft.
Raab