137. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über gruppierte Leistungsangebote zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden (Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung)
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:
Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;
Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;
Tourismusförderungen für Unternehmen;
Weitere Angelegenheiten des Tourismus;
Allgemeine Freizeitinfrastruktur;
Arten-, Landschafts- und Naturschutz;
Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;
Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;
Soziale Projekte und Vereine;
Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;
Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;
Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;
Familienpolitische Maßnahmen;
§ 2.Paragraph 2,
An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen. An den in Paragraph eins, festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Brunner