BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 27. Mai 2024

Teil römisch zwei

133. Verordnung:

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

133. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Erfassung von globalen Wertschöpfungsketten in der Unternehmensstatistik (Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19, 30 und 32 Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

Ziffer eins der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und

Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über globale Wertschöpfungsketten zu erstellen und zu veröffentlichen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Einheiten: rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Ziffer 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  3. Ziffer 3
    Hauptrechtliche Einheit: die rechtliche Einheit, die aufgrund der Informationen im Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 als repräsentative Einheit für das zugehörige Unternehmen herangezogen wird.

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Erhebung hat alle drei Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2024, über die drei vorangehenden Kalenderjahre (Berichtsperiode) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt römisch eins.1., römisch eins.2., römisch eins.3. und römisch eins.5. beziehen sich auf das letzte Kalenderjahr der Berichtsperiode, alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei auf die gesamte Berichtsperiode.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, die

    Ziffer eins schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik) verrichten oder

    Ziffer 2 eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils erbringen.

  2. Absatz 2,Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N der ÖNACE 2008 verrichten.
  3. Absatz 3,In den Erhebungsbereich fallen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die im letzten Jahr der Berichtsperiode 50 oder mehr Beschäftigte im Jahresdurchschnitt aufwiesen.

Erhebungsmerkmale, Erhebungsart

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, sind die Merkmale gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt römisch eins.1.1 bis römisch eins.1.3 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei als Stichprobenerhebung durch Befragung bei den hauptrechtlichen Einheiten von Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erhobenen Merkmale sind für die Darstellung der globalen Wertschöpfungsketten durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren durch folgende Daten zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      Statistikdaten der Bundesanstalt gemäß der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022, der F&E-Statistik-Verordnung und dem Handelsstatistischen Gesetz 1995;
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsdaten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger zu Beschäftigungsverhältnissen in statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Berichtsperiode gemäß Paragraph 3,;
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsdaten der Finanzbehörden zu Umsatzerlösen und Verdiensten in statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Berichtsperiode gemäß Paragraph 3,;
    4. Ziffer 4
      Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sofern sie für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und nationalen Informationsbedürfnisse erforderlich sind. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 dürfen nicht beeinträchtigt werden. Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank unterliegen den Vertraulichkeits- bzw. Verwendungsbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Devisengesetz 2004.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Auskunftspflichtig sind hauptrechtliche Einheiten von Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllen, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflicht besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorliegen, auch wenn die statistische Einheit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.
  4. Absatz 4,Bei der Erstellung der Stichprobe hat die Bundesanstalt die statistischen Einheiten so auszuwählen, dass diese repräsentativ abgebildet werden. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, wenn sie branchen- und beschäftigtengrößenbezogen einen solchen Internationalisierungsgrad aufweisen, dass durch Einbeziehung der Erhebungseinheit in die Auswahl die globalen Wertschöpfungsketten unter Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hinreichend abgebildet werden können.
  5. Absatz 5,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben, über die gemäß Absatz eins, Auskunftspflicht besteht. Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Fiskalvertreterin bzw. einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist die Fiskalvertreterin bzw. der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  6. Absatz 6,Im Jahr 2025 hat die Bundesanstalt nach der ersten Berichtsperiode die Auskunftspflicht unter Beachtung der repräsentativen Abbildung der statistischen Einheiten in der Stichprobe einer Evaluierung zu unterziehen.

Erhebungsunterlagen

Paragraph 7,

Für Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für deren kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind dieser bzw. diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat die bzw. der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihr bzw. ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

Pflichten der Inhaberinnen bzw. Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

Paragraph 9,

Auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, vom Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, von der Oesterreichischen Nationalbank
innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind Daten, welche von der Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich für die Bundesanstalt erhoben werden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten in Entsprechung des Artikel eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Ergebnisse der Statistik über statistische Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, längstens 12 Monate nach dem im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie die daraus abgeleiteten Merkmale in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten durch Metadaten zu dokumentieren.

Kostenersatz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 5 und die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2024: 199 170 Euro
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2025: 58 215 Euro
    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2026 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Verweisungen

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 327 vom 17.12.2019 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1704, Amtsblatt Nummer L 339 vom 24.09.2021 Seite 33;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 159 vom 14.6.2022 Seite 43;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 241;
  5. Ziffer 5
    Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,;
  6. Ziffer 6
    Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,;
  7. Ziffer 7
    Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,;
  8. Ziffer 8
    F&E-Statistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008,;
  9. Ziffer 9
    Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021,;
  10. Ziffer 10
    Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021,;
  11. Ziffer 11
    Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
  12. Ziffer 12
    Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,;
  13. Ziffer 13
    E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013,;
  14. Ziffer 14
    E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,.

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Kocher

Anlage römisch eins

römisch eins.1.

Identifikationsmerkmale

 

römisch eins.1.1

Name

 

römisch eins.1.2

Adresse

 

römisch eins.1.3

Tätigkeit(en)

 

römisch eins.1.4

Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe

 

römisch eins.1.5

Sitzland der globalen Zentrale der Unternehmensgruppe

 

römisch eins.1.6

Berichtszeitraum

römisch eins.2.

Kernfunktion des Unternehmens

römisch eins.3.

Beschäftigte im Jahresdurchschnitt nach Unternehmensfunktionen

römisch eins.4.

Auslagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland

 

römisch eins.4.1

Existenz von Auslagerungen vor der Berichtsperiode

  

- Art der Auslagerung (überwiegend innerhalb / außerhalb der Unternehmensgruppe)

 

römisch eins.4.2

Unternehmensfunktionen, die in der Berichtsperiode ins Ausland ausgelagert wurden

  

- Art der Auslagerung (innerhalb / außerhalb der Unternehmensgruppe)

  

- Geographisches Ziel der Auslagerung

 

römisch eins.4.3

Ausmaß der durch die Auslagerung(en) verursachten Beschäftigungsveränderung

  

- reduzierte Arbeitsplätze

  

- neu geschaffene Arbeitsplätze

  

- jeweils: Anteil hochqualifizierter Arbeitsplätze

 

römisch eins.4.4

Wichtigkeit der Motive und Hemmnisse für erfolgte oder beabsichtigte Auslandsauslagerungen

römisch eins.5.

Globale Wertschöpfungsketten

 

Bezug von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland im letzten Jahr der Berichtsperiode

 

römisch eins.5.1

Art der bezogenen Waren nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

  

- Sitzregion der Unternehmen von denen die Waren bezogen wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

 

römisch eins.5.2

Art der bezogenen Dienstleistungen nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

  

- Sitzregion der Unternehmen von denen die Dienstleistungen bezogen wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

 

Lieferung von Waren und Dienstleistungen in das Ausland im letzten Jahr der Berichtsperiode

 

römisch eins.5.3

Art der gelieferten Waren nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

  

- Sitzregion der Unternehmen an die die Waren geliefert wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

 

römisch eins.5.4

Art der erbrachten Dienstleistungen nach Kategorien (wenn der Kategorienwert mehr als 100 000 Euro beträgt)

  

- Sitzregion der Unternehmen an die die Dienstleistungen geliefert wurden (EU / andere europäische Länder inkl. UK / übrige Welt)

Anlage römisch zwei

römisch zwei.1.

Aktuelle Auswirkungen auf die Wertschöpfungsketten

 

römisch zwei.1.1

Auswirkungen von Lieferengpässen und Kostenänderungen in der Berichtsperiode

  

- mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

 

römisch zwei.1.2

Auswirkungen von politischen Maßnahmen in der Berichtsperiode

  

- mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

römisch zwei.2.

Unternehmerische Reaktionen auf aktuelle Entwicklungen

 

römisch zwei.2.1

Erfolgte Anpassungen in den Wertschöpfungsketten in der Berichtsperiode

  

- mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

 

römisch zwei.2.2

Erfolgte Anpassungen in den Auslagerungsaktivitäten in der Berichtsperiode

  

- mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes

 

römisch zwei.2.3

Erfolgte Anpassungen in allgemeinen Geschäftsprozessen in der Berichtsperiode

  

- mit mehrstufiger kategorieller Angabe des Ausmaßes