BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 30. April 2024

Teil römisch zwei

112. Verordnung:

BFG-AbgabenberechnungsV

112. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der Durchführung der Abgabenberechnung durch das Bundesfinanzgericht (BFG-AbgabenberechnungsV)

Auf Grund des Paragraph 269, Absatz 2 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (Paragraph 265, Absatz 5, BAO) ist.

Übertragungsbeschluss

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Übertragung hat mit Beschluss zu erfolgen. Im Übertragungsbeschluss hat das Bundesfinanzgericht jene Angaben in standardisierter Form zu machen, die für eine eindeutige Berechnung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Absatz eins, zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (Paragraph 270, Absatz eins, BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (Paragraph 270, Absatz eins, letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Der Übertragungsbeschluss samt allfälliger Beilagen ist sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zuzustellen.

Zeitliche Aspekte der Übertragung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (Paragraph 277, Absatz 4, 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Übermittlung der Abgabenberechnung

Paragraph 4,

Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.

Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei

Paragraph 5,

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei über das IT-Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ zu erfolgen.

Inkrafttreten und Evaluation

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat die Inanspruchnahme der Übertragung der Abgabenberechnung unter Einbeziehung der Amtsparteien und des Bundesfinanzgerichtes laufend zu evaluieren.

Brunner