107. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ergänzende, strengere nationale Maßnahmen beim Handel mit Exemplaren von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsergänzungsverordnung – ArtHEV)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Z 2 des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Artenhandelsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt für bestimmte aufgezählte Arten ergänzende, strengere nationale Maßnahmen beim Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Ansuchen gemäß dem Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, im Zusammenhang mitDiese Verordnung gilt für Ansuchen gemäß dem Artenhandelsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 166 vom 19.06.2006 Seite 1, im Zusammenhang mit
Einfuhren mit Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder
Ausfuhren und Wiederausfuhren aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder
Bescheinigungen für die kommerzielle Nutzung im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Arten des § 3 dieser Verordnung sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 definiert.„Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Artikel 2, Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Arten des Paragraph 3, dieser Verordnung sind gemäß Anhang römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, definiert.
„Exemplar“: Exemplare im Sinne von Art. 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das ist jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihr gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil“ einer der aufgeführten Arten angehört.„Exemplar“: Exemplare im Sinne von Artikel 2, Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das ist jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihr gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil“ einer der aufgeführten Arten angehört.
„Bestimmungsort“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 338/97 den Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, dass die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen.„Bestimmungsort“: im Sinne von Artikel 2, Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 338/97 den Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, dass die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen.
Ergänzende, strengere Maßnahmen
§ 3.Paragraph 3,
Die Exemplare der Art Haie (Carcharhiniformes, Lamniformes und Rhincodontidae), die in den Anhängen B, C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, werden wie Exemplare behandelt, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, und unterliegen dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Exemplare der Art Haie (Carcharhiniformes, Lamniformes und Rhincodontidae), die in den Anhängen B, C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, werden wie Exemplare behandelt, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind, und unterliegen dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, verwiesen wird, sind diese in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, verwiesen wird, sind diese in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 17.05.2023 Seite 1, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2280 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates, ABl. Nr. L 473 vom 30.12.2021 S. 1, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 166 vom 19.06.2006 Seite 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2280 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates, Amtsblatt Nummer L 473 vom 30.12.2021 Seite 1, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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