BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 16. Mai 2024

Teil römisch drei

71. Kundmachung:

Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

71. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 17. Dezember 2003 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2023,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2022,) in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 22. März 2024 zurückgenommen.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge sind die anlässlich der vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2012,) für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten1:

 

Datum des Inkrafttretens:

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

Die anlässlich der fünften Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2012,) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten1:

 

Datum des Inkrafttretens:

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

Die anlässlich der sechsten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2019,) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten1:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

Die anlässlich der siebenten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2019,) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten1:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

China

6. Juni 2023

Slowenien

20. November 2023

Anlässlich der Ratifikation der Änderungen der Anlagen A und C hat China am 8. März 2023 die nachstehende Erklärung abgegeben:

„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass die oben genannten Änderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten.“

Die anlässlich der achten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und C zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2019,) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten1:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

China

6. Juni 2023

Slowenien

20. November 2023

Anlässlich der Ratifikation der Änderungen der Anlagen A und C hat China am 8. März 2023 die nachstehende Erklärung abgegeben:

„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass die oben genannten Änderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten.“

Die anlässlich der neunten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderungen der Anlagen A und B zum Stockholmer Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2020,) ist für folgende weitere Vertragsparteien gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten1:

 

Datum des Inkrafttretens:

Argentinien

6. April 2023

Bangladesch

2. Februar 2023

Slowenien

20. November 2023

Edtstadler

1  Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 25 Abs. 4 des Stockholmer Übereinkommens abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.15, sh. Endnote 2].