BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Februar 2024

Teil römisch drei

42. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

42. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Bulgarien am 25. Mai 2009 seine Beitrittsurkunde zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2014,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

  1. Ziffer römisch eins
    Zu Artikel 2, Absatz 3, legt die Republik Bulgarien fest, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2, – 6 und die Bedingungen für den automatisierten Abruf wie in Artikel 3, Absatz eins, angegeben anwendbar sind, die nationalen DNA-Dateien sind, die sich in der Nationalen DNA-Bank des Forschungsinstituts für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums für Innere Angelegenheiten befinden.
  2. Ziffer römisch zwei
    Zu Artikel 42, erklärt die Republik Bulgarien, dass
    1. Ziffer eins
      die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Absatz 1 für die DNA-Analyse das Forschungsinstitut für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
    2. Ziffer 2
      die nationale Kontaktstelle nach Artikel 11, Absatz eins, für daktyloskopische Daten das Forschungsinstitut für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
    3. Ziffer 3
      die nationale Kontaktstelle nach Artikel 12, Absatz 2, für Fahrzeugzulassungsdaten die Abteilung „Schutz- und Verkehrspolizei“ in der Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
    4. Ziffer 4
      die nationale Kontaktstelle nach Artikel 15, für den Austausch von Informationen in Bezug auf Großveranstaltungen die Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
    5. Ziffer 5
      die nationale Kontaktstelle nach Artikel 16, Absatz 3, für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten die Staatliche Agentur für Nationale Sicherheit ist;
    6. Ziffer 6
      die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 19, für Flugsicherheitsbegleiter die Hauptabteilung „Grenzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
    7. Ziffer 7
      die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 22, für Dokumentenberater die Abteilung „Migration“ in der Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
    8. Ziffer 8
      die nationale Kontaktstelle nach Artikel 23, Absatz 3, für die Planung und Durchführung von Rückführungen die Hauptabteilung „Grenzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten ist;
    9. Ziffer 9
      als zuständige Behörden und Beamten im Sinne der Artikel 24, – 27 die Hauptabteilung „Schutzpolizei“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten anzusehen ist.
  3. Ziffer römisch drei
    Die Republik Bulgarien erklärt, dass Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die nach Artikel 28, Absatz 2, Sätze 1 und 2 verwendet werden dürfen, Pistolen und Revolver mit einer Lauflänge von bis zu 300 mm sind. Die Verwendung von automatischen Schusswaffen sowie von Stahlkernmunition für Pistolen und Revolver und von Munition mit erhöhter Tötungswirkung, die für spezielle Zwecke bestimmt sind und vom Ministerium für Innere Angelegenheiten und den Streitkräften eingesetzt werden, ist verboten.

Edtstadler