Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 6. Februar 2024 | Teil römisch drei |
26. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Frankreich die anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde am 15. Juni 2001 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2011,) in Bezug auf Französisch-Polynesien mit Wirkung vom 16. Jänner 2024 zurückgenommen.
Edtstadler