Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 6. Dezember 2024 | Teil römisch drei |
194. Kundmachung: | Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine am 25. Oktober 2024 ihre Ratifikationsurkunde zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2024,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2023,) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:
„Zu Artikel 87, Absatz eins, lit. a: Die Ukraine erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Büro des Generalstaatsanwalts (für Ermittlungen und Strafverfolgung) oder an das Justizministerium der Ukraine (für die Vollstreckung von Strafen und anderen Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs, welche nach Prüfung des Falles getroffen wurden) übermittelt werden können.
Zu Artikel 87, Absatz 2 :, Die Ukraine erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in der ukrainischen Sprache übermittelt werden müssen oder von einer Übersetzung in ukrainischer Sprache begleitet sein müssen.
Zu Artikel 124 :, Die Ukraine erklärt, dass es für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem das Römer Statuts für die Ukraine in Kraft getreten ist, die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für die in Artikel 8, (in überarbeiteter Fassung) bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn diese Verbrechen angeblich von ihren Staatsangehörigen begangen worden sind.“
Edtstadler