Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 6. Dezember 2024 | Teil römisch drei |
191. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption |
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2022,) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | |
Angola | 14. März 2024 | |
Botsuana | 14. November 2022 | |
Angola hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)
Zuständige Behörde (Artikel 23,):
Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)
Botsuana hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Behörde:
The Department of Social Protection in the Ministry of Local Government (Abteilung für sozialen Schutz im Ministerium für Kommunalverwaltung).
Zuständige Behörde (Artikel 23,):
Städte, Ortschaften und Bezirksräte, die auch dem Ministerium für Kommunalverwaltung unterstehen, werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als zuständige Behörden benannt.
Ferner haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert:
Andorra:
Zentrale Behörde gemäß Artikel 6 und zuständige Behörde gemäß Artikel 23 :
Australien:
Zentrale Behörde gemäß Artikel 6 :
Für den Bundesstaat Queensland:
Für den Bundesstaat Tasmanien:
Zuständige Behörde gemäß Artikel 23 :
Für den Bundesstaat Queensland:
Für den Bundesstaat Tasmanien:
Guyana:
Zentrale und zuständige Behörde:
Edtstadler