Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 23. August 2024 | Teil römisch drei |
137. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Usbekistan am 16. Juli 2024 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2023,) hinterlegt und dabei nachstehende Vorbehalte erklärt:
„Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens wird die Republik Usbekistan Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Abkommens wird die Republik Usbekistan die Bestimmungen des Artikel 12, nicht für Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.“
Edtstadler