BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 30. Juli 2024

Teil römisch drei

123. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

123. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Portugal am 4. Juli 2024 die gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2020,) notifizierte Behörde1 wie folgt geändert:

Instituto da Segurança Social (Institut für soziale Sicherheit)
Avenida 5 de Outubro, n° 175
1069-451 Lisboa

Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.2

Edtstadler

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 402/1986.

2  Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 92].