Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 30. Juli 2024 | Teil römisch drei |
123. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Portugal am 4. Juli 2024 die gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2020,) notifizierte Behörde1 wie folgt geändert:
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.2
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 402/1986.
2 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 92].