Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 27. Juni 2024 | Teil römisch drei |
102. Kundmachung: | Berichtigung der Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995 |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen musste die englische, französische und spanische Sprachfassung der Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,, berichtigt werden.
Demnach wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000, wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 erster Satz des neu eingefügten Artikels 4A ist in der authentischen englischen Sprachfassung die Wortfolge „under Article 1 (i) (a)“ durch „under Article 1, paragraph 1 (a)“ zu ersetzen.
Edtstadler