Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 5. Jänner 2024 | Teil römisch drei |
1. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 |
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Cabo Verde am 4. Oktober 2022 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2021,) hinterlegt.
Die Ukraine hat am 9. März 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie am 1. Dezember 2023 eine weitere Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.1
Weiters haben nachstehende Staaten gemäß Artikel 29, des Übereinkommens ihre Zentrale Behörde1 bestimmt bzw. diese geändert:
Cabo Verde am 22. Februar 2023;
Guyana am 19. Mai 2022;
Ukraine am 29. März 2023.
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens namhaft gemachten Behörden.