86. Bundesgesetz, mit dem Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert wird86. Bundesgesetz, mit dem Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992Änderung des Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,
Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2022, wird wie folgt geändert:Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3a Abs. 2 wird der Ausdruck „Kalenderjahr“ jeweils durch den Ausdruck „Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Kalenderjahr“ jeweils durch den Ausdruck „Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins d,§ 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.“Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.“
Van der Bellen
Nehammer