85. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 14d wird folgender § 14e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14 d, wird folgender Paragraph 14 e, samt Überschrift eingefügt:
„Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 14e.Paragraph 14 e,
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts.
(2)Absatz 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB und § 16 UrlG im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG, Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB und Paragraph 16, UrlG im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der/dem Arbeitgeber/in unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der/dem Arbeitgeber/in unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 15a lautet „Kündigungs- und Entlassungsschutz“; in § 15a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „14a Abs. 1“ der Ausdruck „oder 14e“ eingefügt.Die Überschrift zu Paragraph 15 a, lautet „Kündigungs- und Entlassungsschutz“; in Paragraph 15 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „14a Absatz eins “, der Ausdruck „oder 14e“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18b Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 18 b, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:
„Die in den Verfahren nach dieser Bestimmung erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 55 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 55, angefügt:
§ 14e samt Überschrift und § 15a Abs. 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 18b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 14 e, samt Überschrift und Paragraph 15 a, Absatz eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft. Paragraph 18 b, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „sowie des § 7f“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , § 7f sowie des § 18b Abs. 1a letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sowie des Paragraph 7 f, “, durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Paragraph 7 f, sowie des Paragraph 18 b, Absatz eins a, letzter Satz“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer