BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 19. Juli 2023

Teil römisch eins

83. Bundesgesetz:

Änderung des Privatradiogesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3438/A Ausschussbericht 2107 Sitzung 222,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11276 Sitzung 956,, )

83. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradio-gesetz – PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „zwölf Millionen“ durch die Wortfolge „das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ und die Wortfolge „acht Millionen“ durch die Wortfolge „die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), zusammengerechnet gleichzeitig entweder
    1. Ziffer eins
      mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite

      oder

  1. Ziffer 2
    mit nicht mehr als einem analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme
versorgen. “

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2022, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, ist eine nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Absatz eins, zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spillover), zusammengerechnet gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, Absatz 7, wird im ersten Satz das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 69, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 11, Absatz eins a und 4 sowie Paragraph 25, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer