83. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradio-gesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradio-gesetz – PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwölf Millionen“ durch die Wortfolge „das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ und die Wortfolge „acht Millionen“ durch die Wortfolge „die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „zwölf Millionen“ durch die Wortfolge „das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ und die Wortfolge „acht Millionen“ durch die Wortfolge „die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), zusammengerechnet gleichzeitig entweder
mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite
oder
mit nicht mehr als einem analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme
versorgen. “
5.Novellierungsanordnung 5, § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 33, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2022 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2022, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen.“Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, ist eine nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Absatz eins, zu beurteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spillover), zusammengerechnet gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 7, wird im ersten Satz das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 69 wird folgender Abs. 15 angefügt:Paragraph 69, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 11 Abs. 1a und 4 sowie § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins a und 4 sowie Paragraph 25, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer