Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen („Gesellschaften“). Der Begriff „Gesellschafter“ umfasst auch Aktionäre und Mitglieder, der Begriff „Gesellschaftsvertrag“ umfasst auch die Satzung und die Statuten. Der Begriff „Teilnehmer“ umfasst neben den Gesellschaftern auch alle sonstigen zur Teilnahme an der Versammlung berechtigten oder verpflichteten Personen.