78. Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Bankwesengesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Zweck |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Ausgeschlossene Gesellschaften |
§ 4.Paragraph 4, | Zuständiges Gericht |
§ 5.Paragraph 5, | Haftung der Organmitglieder |
§ 6.Paragraph 6, | Heilung von Beschlussmängeln |
2. Hauptstück Grenzüberschreitende Umwandlung |
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
§ 7.Paragraph 7, | Anwendungsbereich |
§ 8.Paragraph 8, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Hinaus-Umwandlung |
§ 9.Paragraph 9, | Anwendungsbereich |
§ 10.Paragraph 10, | Umwandlungsplan |
§ 11.Paragraph 11, | Umwandlungsbericht |
§ 12.Paragraph 12, | Umwandlungsprüfung |
§ 13.Paragraph 13, | Prüfung durch den Aufsichtsrat |
§ 14.Paragraph 14, | Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung |
§ 15.Paragraph 15, | Offenlegung |
§ 16.Paragraph 16, | Umwandlungsbeschluss |
§ 17.Paragraph 17, | Barabfindung |
§ 18.Paragraph 18, | Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen |
§ 19.Paragraph 19, | Überprüfung der Barabfindung |
§ 20.Paragraph 20, | Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand |
§ 21.Paragraph 21, | Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung |
3. Abschnitt Herein-Umwandlung |
§ 22.Paragraph 22, | Anwendungsbereich |
§ 23.Paragraph 23, | Anwendung des Gründungsrechts |
§ 24.Paragraph 24, | Anmeldung und Eintragung |
§ 25.Paragraph 25, | Wirkungen der Eintragung der Umwandlung |
3. Hauptstück Grenzüberschreitende Verschmelzung |
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
§ 26.Paragraph 26, | Anwendungsbereich |
§ 27.Paragraph 27, | Begriffsbestimmungen |
§ 28.Paragraph 28, | Verschmelzungsplan |
§ 29.Paragraph 29, | Verschmelzungsbericht |
§ 30.Paragraph 30, | Verschmelzungsprüfung |
§ 31.Paragraph 31, | Prüfung durch den Aufsichtsrat |
§ 32.Paragraph 32, | Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung |
§ 33.Paragraph 33, | Offenlegung |
§ 34.Paragraph 34, | Verschmelzungsbeschluss und -vertrag |
§ 35.Paragraph 35, | Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen |
§ 36.Paragraph 36, | Überprüfung des Umtauschverhältnisses |
§ 37.Paragraph 37, | Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter |
§ 38.Paragraph 38, | Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung |
2. Abschnitt Hinaus-Verschmelzung |
§ 39.Paragraph 39, | Anwendungsbereich |
§ 40.Paragraph 40, | Barabfindung |
§ 41.Paragraph 41, | Überprüfung der Barabfindung |
§ 42.Paragraph 42, | Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung |
3. Abschnitt Herein-Verschmelzung |
§ 43.Paragraph 43, | Anwendungsbereich |
§ 44.Paragraph 44, | Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften |
§ 45.Paragraph 45, | Anmeldung und Eintragung |
4. Hauptstück Grenzüberschreitende Spaltung |
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften |
§ 46.Paragraph 46, | Anwendungsbereich |
§ 47.Paragraph 47, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Hinaus-Spaltung |
§ 48.Paragraph 48, | Anwendungsbereich |
§ 49.Paragraph 49, | Spaltungsplan |
§ 50.Paragraph 50, | Kapitalerhaltung |
§ 51.Paragraph 51, | Spaltungsbericht |
§ 52.Paragraph 52, | Spaltungsprüfung |
§ 53.Paragraph 53, | Prüfung durch den Aufsichtsrat |
§ 54.Paragraph 54, | Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung |
§ 55.Paragraph 55, | Offenlegung |
§ 56.Paragraph 56, | Spaltungsbeschluss |
§ 57.Paragraph 57, | Barabfindung |
§ 58.Paragraph 58, | Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen |
§ 59.Paragraph 59, | Überprüfung der Barabfindung |
§ 60.Paragraph 60, | Überprüfung der Anteilsaufteilung |
§ 61.Paragraph 61, | Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter |
§ 62.Paragraph 62, | Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung |
§ 63.Paragraph 63, | Wirkungen der Eintragung der Spaltung |
3. Abschnitt Herein-Spaltung |
§ 64.Paragraph 64, | Anwendungsbereich |
§ 65.Paragraph 65, | Anwendung des Gründungsrechts |
§ 66.Paragraph 66, | Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft |
§ 67.Paragraph 67, | Wirkungen der Eintragung der Spaltung |
5. Hauptstück Schlussbestimmungen |
§ 68.Paragraph 68, | Verweisungen |
§ 69.Paragraph 69, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 70.Paragraph 70, | In- und Außerkrafttreten |
§ 71.Paragraph 71, | Vollziehung |
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1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt grenzüberschreitende Umgründungen (Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Eine „Kapitalgesellschaft“ ist eine Gesellschaft mit einer Rechtsform, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.6.2017 S. 46, genannt wird.Eine „Kapitalgesellschaft“ ist eine Gesellschaft mit einer Rechtsform, die in Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.6.2017 Sitzung 46, genannt wird.
Der Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Der Begriff „Vorstand“ umfasst den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE), den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Satzung“ umfasst die Satzung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Gesellschafter“ umfasst die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Anteile“ umfasst die Aktien einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Begriff „Gesellschafterversammlung“ umfasst die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ausgeschlossene Gesellschaften
§ 3.Paragraph 3,
Eine Kapitalgesellschaft darf in folgenden Fällen keine grenzüberschreitende Umgründung vornehmen oder sich daran beteiligen:
Zweck der Gesellschaft ist es, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und ihre Anteile werden auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen.
Die Gesellschaft ist Gegenstand von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, oder in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien, ABl. Nr. L 22 vom 22.1.2021 S. 1, vorgesehen sind.Die Gesellschaft ist Gegenstand von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen, die in Titel römisch IV der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 190, oder in Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien, ABl. Nr. L 22 vom 22.1.2021 Sitzung 1, vorgesehen sind.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird, wurde rechtskräftig.
Zuständiges Gericht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsÜber die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Umgründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten, über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Umgründung, über die Ausstellung einer Vorabbescheinigung sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
(2)Absatz 2Sind an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt § 225 Abs. 3 AktG.Sind an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt Paragraph 225, Absatz 3, AktG.
Haftung der Organmitglieder
§ 5.Paragraph 5,
Die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats der an einer grenzüberschreitenden Umgründung beteiligten inländischen Gesellschaft haften dieser in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Gesellschaftern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der grenzüberschreitenden Umgründung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt. Die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats der an einer grenzüberschreitenden Umgründung beteiligten inländischen Gesellschaft haften dieser in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, AktG. Weiters haften sie den Gesellschaftern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der grenzüberschreitenden Umgründung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, UGB als bekanntgemacht gilt.
Heilung von Beschlussmängeln
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsIst eine grenzüberschreitende Umgründung wirksam geworden, so lassen Mängel der Umgründung die Wirkung der jeweils ausschlaggebenden Eintragung unberührt. Insbesondere wird der Mangel der notariellen Beurkundung eines Umgründungsbeschlusses geheilt.
(2)Absatz 2Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Umgründungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Umgründung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Umgründungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Umgründung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.
2. Hauptstück
Grenzüberschreitende Umwandlung
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 7.Paragraph 7,
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Umwandlungen.
Begriffsbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Eine grenzüberschreitende Umwandlung im Sinne dieses Hauptstücks ist eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats (Wegzugsmitgliedstaat) gegründet worden ist oder dessen Recht unterliegt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (Zuzugsmitgliedstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft, wobei die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt.
Bei einer „Hinaus-Umwandlung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
Bei einer „Herein-Umwandlung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt.
2. Abschnitt
Hinaus-Umwandlung
Anwendungsbereich
§ 9.Paragraph 9,
Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Umwandlungen (§ 8 Z 2). Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Umwandlungen (Paragraph 8, Ziffer 2,).
Umwandlungsplan
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Vorstand der Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft in Österreich;
Rechtsform, Firma und Sitz, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;
soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;
die Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen;
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Kontrollorgans der Gesellschaft gewährt werden;
Angaben zu Förderungen oder Beihilfen, welche die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren in Österreich erhalten hat;
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 17;die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Paragraph 17 ;,
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen;
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden.
(2)Absatz 2Die Gesellschaft hat auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
Umwandlungsbericht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Vorstand der Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Umwandlungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
(2)Absatz 2Der Bericht hat einen allgemeinen Abschnitt sowie einen Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 3) und einen Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 5) zu enthalten. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der alle diese Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die neben dem allgemeinen Abschnitt nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.Der Bericht hat einen allgemeinen Abschnitt sowie einen Abschnitt für die Gesellschafter (Absatz 3,) und einen Abschnitt für die Arbeitnehmer (Absatz 5,) zu enthalten. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der alle diese Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die neben dem allgemeinen Abschnitt nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.
(3)Absatz 3Im Abschnitt für die Gesellschafter ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
die Barabfindung und die Methode, die zu ihrer Ermittlung benutzt wurde;
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;
die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach den §§ 17 und 19.die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach den Paragraphen 17 und 19.
(4)Absatz 4Der Abschnitt für die Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn
alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
(5)Absatz 5Im Abschnitt für die Arbeitnehmer ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;
wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;
wie sich die in Z 1 und 2 genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.wie sich die in Ziffer eins und 2 genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.
(6)Absatz 6Der Abschnitt für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer als die Mitglieder des Vorstands haben.
(7)Absatz 7Wenn weder der Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 4) noch der Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 6) erforderlich ist, kann die Erstellung des Umwandlungsberichts gänzlich unterbleiben.Wenn weder der Abschnitt für die Gesellschafter (Absatz 4,) noch der Abschnitt für die Arbeitnehmer (Absatz 6,) erforderlich ist, kann die Erstellung des Umwandlungsberichts gänzlich unterbleiben.
Umwandlungsprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsEin unabhängiger Sachverständiger (Umwandlungsprüfer) hat den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Umwandlungsprüfung).
(2)Absatz 2Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Umwandlungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung hat der Umwandlungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,Der Bericht nach Absatz eins, hat jedenfalls eine Stellungnahme des Umwandlungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung hat der Umwandlungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist und
ob die verwendete Methode oder die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung angemessen ist bzw. sind, und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde.
Gegebenenfalls ist auch zu beschreiben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten aufgetreten sind.
(3)Absatz 3Für die Bestellung, die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Umwandlungsprüfers gilt § 5 Abs. 2 und 3 SpaltG sinngemäß.Für die Bestellung, die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Umwandlungsprüfers gilt Paragraph 5, Absatz 2 und 3 SpaltG sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Umwandlungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn
alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsHat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 118, Absatz 3, AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, wenn
alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
In einem solchen Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante grenzüberschreitende Umwandlung zu informieren.
Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, ist spätestens sechs Wochen vor dem Tag dieser Versammlung einzuberufen. In der Einberufung ist anzugeben, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt den Gesellschaftern die in Abs. 2 genannten Unterlagen zugänglich gemacht werden.Die Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (Paragraph 16,) gefasst werden soll, ist spätestens sechs Wochen vor dem Tag dieser Versammlung einzuberufen. In der Einberufung ist anzugeben, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt den Gesellschaftern die in Absatz 2, genannten Unterlagen zugänglich gemacht werden.
(2)Absatz 2In einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sind zu den nachstehend genannten Zeitpunkten die folgenden Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitzustellen:In einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sind zu den nachstehend genannten Zeitpunkten die folgenden Unterlagen gemäß Paragraph 108, Absatz 3 bis 5 AktG bereitzustellen:
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlussbilanz, wenn der Umwandlungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlussbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits vorliegt;
falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Umwandlungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
der Umwandlungsbericht samt dem Hinweis, dass dazu noch eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung gemäß Abs. 8 erfolgen kann;der Umwandlungsbericht samt dem Hinweis, dass dazu noch eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung gemäß Absatz 8, erfolgen kann;
der Bericht des Umwandlungsprüfers;
der Bericht des Aufsichtsrats.
Die in Z 1 bis 4 genannten Unterlagen sind spätestens sechs Wochen, die in Z 5 und 6 genannten Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung bereitzustellen. Die Bereitstellung der Unterlagen kann unterbleiben, wenn sämtliche Aktionäre schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung darauf verzichten.Die in Ziffer eins bis 4 genannten Unterlagen sind spätestens sechs Wochen, die in Ziffer 5 und 6 genannten Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung bereitzustellen. Die Bereitstellung der Unterlagen kann unterbleiben, wenn sämtliche Aktionäre schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung darauf verzichten.
(3)Absatz 3Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach den §§ 125 und 126 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018 oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach den Paragraphen 125 und 126 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018 oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 Sitzung 38, erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
(5)Absatz 5In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.
(6)Absatz 6In der Gesellschafterversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Umwandlungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Gesellschafter vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung eine andere Barabfindung rechtfertigen würde.In der Gesellschafterversammlung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Umwandlungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Gesellschafter vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung eine andere Barabfindung rechtfertigen würde.
(7)Absatz 7Dem zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen den Arbeitnehmern selbst, sind die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.Dem zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen den Arbeitnehmern selbst, sind die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Unterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (Paragraph 16,) gefasst werden soll, zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(8)Absatz 8Das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen die Arbeitnehmer selbst, hat bzw. haben das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Unterlagen eine Stellungnahme zum Umwandlungsbericht abzugeben. Ist dies der Fall, so hat der Vorstand die Gesellschafter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Stellungnahme dem Umwandlungsbericht als Anlage beizufügen; dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter gemäß Abs. 2 letzter Satz auf die Bereitstellung der Unterlagen verzichtet haben.Das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen die Arbeitnehmer selbst, hat bzw. haben das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Unterlagen eine Stellungnahme zum Umwandlungsbericht abzugeben. Ist dies der Fall, so hat der Vorstand die Gesellschafter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Stellungnahme dem Umwandlungsbericht als Anlage beizufügen; dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter gemäß Absatz 2, letzter Satz auf die Bereitstellung der Unterlagen verzichtet haben.
(9)Absatz 9Abs. 7 und 8 lassen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sowie -verfahren nach den §§ 108 und 109 ArbVG unberührt.Absatz 7 und 8 lassen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sowie -verfahren nach den Paragraphen 108 und 109 ArbVG unberührt.
Offenlegung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (Paragraph 16,) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:
den Umwandlungsplan nach § 10;den Umwandlungsplan nach Paragraph 10 ;,
eine Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen an die Arbeitnehmer selbst, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Umwandlungsplan übermitteln können.
(2)Absatz 2Der Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen nach Abs. 1 sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 12 FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.Der Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen nach Absatz eins, sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (Paragraph 12, FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.
(3)Absatz 3Gläubigern der Gesellschaft sind die in § 14 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Unterlagen auf Verlangen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.Gläubigern der Gesellschaft sind die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Unterlagen auf Verlangen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Umwandlungsbeschluss
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie grenzüberschreitende Umwandlung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Umwandlungsplan zustimmen und beschließen, die Satzung der Gesellschaft an das Recht des Zuzugsmitgliedstaats anzupassen (Umwandlungsbeschluss).
(2)Absatz 2In einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) gilt für die Zustimmung der Hauptversammlung Folgendes:
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefassten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Z 1.Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefassten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Ziffer eins,
§ 147 AktG und § 99 GmbHG gelten sinngemäß.Paragraph 147, AktG und Paragraph 99, GmbHG gelten sinngemäß.
Der Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
(3)Absatz 3In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt für die Zustimmung der Gesellschafter Folgendes:
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein.
§ 147 AktG und § 99 GmbHG gelten sinngemäß.Paragraph 147, AktG und Paragraph 99, GmbHG gelten sinngemäß.
Der Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung.
(4)Absatz 4Die Gesellschafterversammlung kann die Umwandlung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der umgewandelten Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
Barabfindung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsJedem Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 10 Abs. 1 Z 9), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.Jedem Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9,), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Umwandlungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Umwandlung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (Paragraph 13, Absatz 2, AktG) binnen eines Monats nach dem Umwandlungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Umwandlung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(3)Absatz 3Die Vorabbescheinigung nach § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.Die Vorabbescheinigung nach Paragraph 21, Absatz 6, darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(4)Absatz 4Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Umwandlungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 18.Paragraph 18,
Der Umwandlungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Umwandlungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Überprüfung der Barabfindung
§ 19.Paragraph 19,
Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Umwandlungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß. Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Umwandlungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß Paragraph 18, AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die Paragraphen 225 d bis 225m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß.
Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsGläubiger der Gesellschaft können über die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Umwandlungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.Gläubiger der Gesellschaft können über die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Umwandlungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2)Absatz 2Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(3)Absatz 3Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 2 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Absatz eins, Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Absatz 2, gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
(4)Absatz 4Die Gesellschaft gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor der Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind, als Gesellschaft mit einem Gerichtsstand im Inland an ihrem früheren Sitz, sofern die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Umwandlung erhoben wird.
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDer Vorstand der Gesellschaft hat die beabsichtigte Umwandlung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses samt dem Umwandlungsplan;
wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Umwandlungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 14 Abs. 8;der Umwandlungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 14, Absatz 8 ;,
der Bericht des Umwandlungsprüfers;
etwaige nach § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Umwandlungsplans;
der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 17 Abs. 2);der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 17, Absatz 2,);
der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 20) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 20,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 20, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3)Absatz 3Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären,
dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben;
ob und wie viele Gesellschafter von ihrem Recht auf Barabfindung gemäß § 17 Gebrauch gemacht haben und dass die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden können;ob und wie viele Gesellschafter von ihrem Recht auf Barabfindung gemäß Paragraph 17, Gebrauch gemacht haben und dass die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden können;
dass kein Umstand gemäß § 3 vorliegt.dass kein Umstand gemäß Paragraph 3, vorliegt.
Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
(4)Absatz 4Der Vorstand der Gesellschaft teilt dem Firmenbuchgericht Folgendes mit:
die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung;
das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.
(5)Absatz 5Ist die übertragende Aktiengesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die beabsichtigte Umwandlung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Umwandlung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Umwandlungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn für die Beteiligungspapiere die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.Ist die übertragende Aktiengesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die beabsichtigte Umwandlung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Umwandlung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Umwandlungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn für die Beteiligungspapiere die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit Paragraph 38, Absatz 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.
(6)Absatz 6Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Dabei sind auch die Angaben im Umwandlungsplan zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen für die Arbeitnehmermitbestimmung getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen zu prüfen, ebenso die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden, begonnen hat. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die beabsichtigte Umwandlung einzutragen und eine Vorabbescheinigung hierüber auszustellen. Die Eintragung bzw. Ausstellung darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 erfolgen.Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Dabei sind auch die Angaben im Umwandlungsplan zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen für die Arbeitnehmermitbestimmung getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen zu prüfen, ebenso die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden, begonnen hat. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die beabsichtigte Umwandlung einzutragen und eine Vorabbescheinigung hierüber auszustellen. Die Eintragung bzw. Ausstellung darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, erfolgen.
(7)Absatz 7Das Gericht hat weiters zu prüfen, ob die Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Liegen solche Zwecke vor, so hat es die Eintragung der beabsichtigten Umwandlung abzulehnen. Für diese Prüfung gilt Folgendes:
Ist im Firmenbuch die Feststellung eingetragen, dass die Gesellschaft als Scheinunternehmen gilt (§ 3 Abs. 1 Z 15a FBG in Verbindung mit § 8 SBBG), so ist anzunehmen, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen Zwecken vorgenommen werden soll.Ist im Firmenbuch die Feststellung eingetragen, dass die Gesellschaft als Scheinunternehmen gilt (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 a, FBG in Verbindung mit Paragraph 8, SBBG), so ist anzunehmen, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen Zwecken vorgenommen werden soll.
Wird dem Gericht von der Gesellschaft ein Auskunftsbescheid nach § 118 BAO vorgelegt, in dem in Bezug auf die Umwandlung das Vorliegen von abgabenrechtlichem Missbrauch (§ 118 Abs. 2 Z 5 BAO) verneint wird, ist insofern kein Missbrauch anzunehmen.Wird dem Gericht von der Gesellschaft ein Auskunftsbescheid nach Paragraph 118, BAO vorgelegt, in dem in Bezug auf die Umwandlung das Vorliegen von abgabenrechtlichem Missbrauch (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 5, BAO) verneint wird, ist insofern kein Missbrauch anzunehmen.
(8)Absatz 8Soweit dies für die Prüfung nach Abs. 6 und 7 erforderlich ist, kann das Gericht insbesondere auchSoweit dies für die Prüfung nach Absatz 6 und 7 erforderlich ist, kann das Gericht insbesondere auch
von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen;
von inländischen Behörden oder Stellen Informationen und Unterlagen verlangen oder von Behörden oder Stellen anderer Mitgliedstaaten Informationen und Unterlagen erbitten;
einen Sachverständigen bestellen.
(9)Absatz 9Die Eintragung soll innerhalb von drei Monaten ab der Anmeldung erfolgen. Ist es für die Zwecke der Prüfung nach Abs. 7 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann die Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, die Prüfung innerhalb dieser Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht die Gesellschaft vor Ablauf dieser Fristen über die Gründe für eine etwaige Verzögerung zu unterrichten.Die Eintragung soll innerhalb von drei Monaten ab der Anmeldung erfolgen. Ist es für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 7, notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann die Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, die Prüfung innerhalb dieser Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht die Gesellschaft vor Ablauf dieser Fristen über die Gründe für eine etwaige Verzögerung zu unterrichten.
(10)Absatz 10Bei der Eintragung der beabsichtigten Umwandlung sind der geplante Sitz der umgewandelten Gesellschaft, das Register, in dem diese Gesellschaft geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ausgestellt wurde. Aus der Vorabbescheinigung muss hervorgehen, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten ordnungsgemäß erledigt sind.
(11)Absatz 11Die Vorabbescheinigung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen. Für den Informationsaustausch über das System der Registervernetzung gilt § 37 Abs. 3 FBG.Die Vorabbescheinigung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen. Für den Informationsaustausch über das System der Registervernetzung gilt Paragraph 37, Absatz 3, FBG.
(12)Absatz 12Sobald das Register des Zuzugsmitgliedstaats über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist, hat das Gericht die Gesellschaft unverzüglich zu löschen. Dabei sind der Tag der Löschung der Gesellschaft, die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte, sowie die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft anzugeben.
3. Abschnitt
Herein-Umwandlung
Anwendungsbereich
§ 22.Paragraph 22,
Dieser Abschnitt gilt für Herein-Umwandlungen (§ 8 Z 3). Dieser Abschnitt gilt für Herein-Umwandlungen (Paragraph 8, Ziffer 3,).
Anwendung des Gründungsrechts
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsAuf die sich umwandelnde Gesellschaft sind die für deren neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die sich umwandelnde Gesellschaft anzusehen.
(2)Absatz 2Die Einhaltung der Gründungsvorschriften ist einer Prüfung zu unterziehen; dabei ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Umwandlungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.Die Einhaltung der Gründungsvorschriften ist einer Prüfung zu unterziehen; dabei ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Umwandlungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, AktG entfällt.
Anmeldung und Eintragung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer Vorstand der Gesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umgewandelte Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses samt dem Umwandlungsplan;
die bei einer Gründung für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Bestätigung gemäß § 29 Abs. 1 AktG oder § 10 Abs. 3 GmbHG;die bei einer Gründung für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Bestätigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AktG oder Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG;
der Bericht des Gründungsprüfers;
die Schlussbilanz der Gesellschaft.
(3)Absatz 3Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 265 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach Paragraph 265, Absatz 2, oder 3 ArbVG angewendet wurden.
(4)Absatz 4Das Gericht hat zu prüfen, ob die Umwandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Umwandlung einzutragen. Die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedstaats vorliegt.
(5)Absatz 5Bei der Eintragung der Umwandlung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgt.
Wirkungen der Eintragung der Umwandlung
§ 25.Paragraph 25,
Mit Eintragung der Umwandlung besteht die Gesellschaft in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Damit treten folgende Rechtswirkungen ein:
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich umwandelnden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.
Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der § 17 entsprechenden Bestimmung des auf die sich umwandelnde Gesellschaft anwendbaren Rechts veräußert.Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der Paragraph 17, entsprechenden Bestimmung des auf die sich umwandelnde Gesellschaft anwendbaren Rechts veräußert.
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der sich umwandelnden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.
3. Hauptstück
Grenzüberschreitende Verschmelzung
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 26.Paragraph 26,
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Verschmelzungen.
Begriffsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Hauptstücks ist eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind oder dessen Recht unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.
Als Kapitalgesellschaft im Sinne dieses Hauptstücks gilt auch eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden nationalen Recht Schutzbestimmungen im Sinne des Titels I Kapitel II Abschnitt 2 und des Titels I Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.6.2017 S. 46, im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss.Als Kapitalgesellschaft im Sinne dieses Hauptstücks gilt auch eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden nationalen Recht Schutzbestimmungen im Sinne des Titels römisch eins Kapitel römisch II Abschnitt 2 und des Titels römisch eins Kapitel römisch III Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.6.2017 Sitzung 46, im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss.
Eine Verschmelzung im Sinne dieses Hauptstücks ist ein Vorgang, bei dem zum Zeitpunkt ihrer Auflösung unter Ausschluss der Abwicklung
eine oder mehrere Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen (Verschmelzung zur Aufnahme);
zwei oder mehrere übertragende Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft (neue Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen (Verschmelzung zur Neugründung);
eine übertragende Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die übernehmende Gesellschaft überträgt, die sämtliche Anteile am Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaft besitzt (Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin);
eine oder mehrere übertragende Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben (Verschmelzung ohne Anteilsgewähr).
Bei einer „Hinaus-Verschmelzung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, als übertragende Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als übernehmende oder neue Gesellschaft verschmolzen, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
Bei einer „Herein-Verschmelzung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, als übertragende Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als übernehmende oder neue Gesellschaft verschmolzen, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt.
Verschmelzungsplan
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Vorstand der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat mit den Verwaltungs- oder Leitungsorganen der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung (Verschmelzungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Rechtsform, Firma und Sitz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind;
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen, die 10% des Nennwerts oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten dürfen;
die Einzelheiten der Übertragung der Anteile der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen;
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
die Rechte, welche die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt werden;
soweit einschlägig den Errichtungsakt der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden;
Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;
den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung verwendet werden;
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 40;die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Paragraph 40 ;,
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.
(2)Absatz 2Eine inländische übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
(3)Absatz 3Nimmt eine Gesellschaft, die alle stimmberechtigten Anteile an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung zur Aufnahme vor und gewährt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen dieser Verschmelzung keine Anteile, so sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 13 nicht erforderlich.Nimmt eine Gesellschaft, die alle stimmberechtigten Anteile an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung zur Aufnahme vor und gewährt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen dieser Verschmelzung keine Anteile, so sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5 und 13 nicht erforderlich.
Verschmelzungsbericht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDer Vorstand der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Verschmelzungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
(2)Absatz 2Für den Verschmelzungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:Für den Verschmelzungsbericht gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
Im Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.Im Abschnitt für die Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3,) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 36, 40 und 41 zu beziehen.Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3,) hat sich auf die Paragraphen 36,, 40 und 41 zu beziehen.
Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser der Abschnitt des Verschmelzungsberichts für die Gesellschafter nicht erforderlich.Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser der Abschnitt des Verschmelzungsberichts für die Gesellschafter nicht erforderlich.
Verschmelzungsprüfung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsFür die sich verschmelzende inländische Gesellschaft hat ein unabhängiger Sachverständiger (Verschmelzungsprüfer) den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Verschmelzungsprüfung).
(2)Absatz 2Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Verschmelzungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Verschmelzungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaften ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,Der Bericht nach Absatz eins, hat jedenfalls eine Stellungnahme des Verschmelzungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Verschmelzungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaften ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,
nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile bestimmt worden ist und
ob die verwendete Methode oder die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Anteile angemessen ist bzw. sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde, und in dem Fall, dass unterschiedliche Methoden in den sich verschmelzenden Gesellschaften verwendet werden, ist auch anzugeben, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war.
Gegebenenfalls ist auch zu beschreiben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten aufgetreten sind.
(3)Absatz 3Für die Bestellung, die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gilt § 220b Abs. 2 und 3 AktG sinngemäß. Hat die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat, so wird der Verschmelzungsprüfer vom Vorstand bestellt. Ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer kann neben dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, auch von dem Gericht bestellt werden, in dem eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.Für die Bestellung, die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gilt Paragraph 220 b, Absatz 2 und 3 AktG sinngemäß. Hat die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat, so wird der Verschmelzungsprüfer vom Vorstand bestellt. Ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer kann neben dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, auch von dem Gericht bestellt werden, in dem eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4)Absatz 4Im Übrigen ist § 12 Abs. 4 sinngemäß auf die Verschmelzungsprüfung anwendbar.Im Übrigen ist Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß auf die Verschmelzungsprüfung anwendbar.
(5)Absatz 5Bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 ist eine Verschmelzungsprüfung nicht erforderlich.Bei einer Verschmelzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, ist eine Verschmelzungsprüfung nicht erforderlich.
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsHat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt Paragraph 13, mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des Paragraph 220 c, zweiter Satz AktG entfallen kann.
(2)Absatz 2Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.
Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
§ 32.Paragraph 32,
Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß: Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt Paragraph 14, mit folgender Maßgabe sinngemäß:
An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und der Bericht des Verschmelzungsprüfers.
Die Verpflichtung des Vorstands, die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten, besteht insbesondere auch dann, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft oder Gesellschaften darüber unverzüglich zu unterrichten.
Offenlegung
§ 33.Paragraph 33,
Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 15 sinngemäß. Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt Paragraph 15, sinngemäß.
Verschmelzungsbeschluss und -vertrag
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie grenzüberschreitende Verschmelzung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsplan zustimmen (Verschmelzungsbeschluss).
(2)Absatz 2Für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses in der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit folgender Maßgabe sinngemäß:Für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses in der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
Die Gesellschafterversammlung kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
Handelt es sich bei der an der Verschmelzung beteiligten inländischen Gesellschaft um die übernehmende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 231 AktG erfüllt sind. Der Hinweis auf das Recht der Gesellschafter nach § 231 Abs. 3 AktG, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu verlangen, hat in der Mitteilung an die Gesellschafter nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen. Ist auch in der übertragenden ausländischen Gesellschaft eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, so beginnt die einmonatige Frist für das Verlangen nach einer Zustimmung in der übernehmenden inländischen Gesellschaft zu laufen, sobald die vom Wegzugsmitgliedstaat ausgestellte Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.Handelt es sich bei der an der Verschmelzung beteiligten inländischen Gesellschaft um die übernehmende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 231, AktG erfüllt sind. Der Hinweis auf das Recht der Gesellschafter nach Paragraph 231, Absatz 3, AktG, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu verlangen, hat in der Mitteilung an die Gesellschafter nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen. Ist auch in der übertragenden ausländischen Gesellschaft eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, so beginnt die einmonatige Frist für das Verlangen nach einer Zustimmung in der übernehmenden inländischen Gesellschaft zu laufen, sobald die vom Wegzugsmitgliedstaat ausgestellte Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.
Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich. Die Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung gemäß § 42 darf erst erfolgen, wenn seit der Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gemäß § 32 sechs Wochen und seit der Offenlegung gemäß § 33 ein Monat vergangen sind.Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich. Die Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung gemäß Paragraph 42, darf erst erfolgen, wenn seit der Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gemäß Paragraph 32, sechs Wochen und seit der Offenlegung gemäß Paragraph 33, ein Monat vergangen sind.
(3)Absatz 3Bei einer Herein-Verschmelzung zur Neugründung einer Aktiengesellschaft bedarf die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für den ersten Jahresabschluss der neuen Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften.
(4)Absatz 4Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben auch einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen; dieser bedarf der Form eines Notariatsaktes.
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 35.Paragraph 35,
Der Verschmelzungsbeschluss der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Umtauschverhältnis, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Verschmelzungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsIst das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Gesellschafter der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft, der gegebenenfalls von seinem Recht nach § 40 Abs. 1 keinen Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch gegen die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Gesellschafter der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft, der gegebenenfalls von seinem Recht nach Paragraph 40, Absatz eins, keinen Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch gegen die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2)Absatz 2Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist vor österreichischen Gerichten geltend zu machen. Diese haben sich tunlichst mit Gerichten aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen absprechen, zu koordinieren und deren Entscheidungen zu berücksichtigen, soweit sie vorliegen. Für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und der allfälligen baren Zuzahlungen sind die §§ 225c bis 225m AktG sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch gemäß Absatz eins, ist vor österreichischen Gerichten geltend zu machen. Diese haben sich tunlichst mit Gerichten aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen absprechen, zu koordinieren und deren Entscheidungen zu berücksichtigen, soweit sie vorliegen. Für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und der allfälligen baren Zuzahlungen sind die Paragraphen 225 c bis 225m AktG sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Eine Entscheidung eines Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat, mit der eine bare Zuzahlung, die Gewährung von Anteilen oder einer anderen Abfindung angeordnet wird, wirkt für und gegen die sich verschmelzende inländische Gesellschaft.
Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsGläubiger der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft können über die gemäß § 28 Abs. 1 Z 14 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von dieser Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Verschmelzung nicht wirksam wird, kann die sich verschmelzende inländische Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.Gläubiger der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft können über die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 14, angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von dieser Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Verschmelzung nicht wirksam wird, kann die sich verschmelzende inländische Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2)Absatz 2Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(3)Absatz 3Bei einer Hinaus-Verschmelzung darf die Vorabbescheinigung erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 2 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.Bei einer Hinaus-Verschmelzung darf die Vorabbescheinigung erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Absatz eins, Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Absatz 2, gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung
§ 38.Paragraph 38,
Mit Eintragung der Verschmelzung bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein:
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften werden bei der Verschmelzung zur Aufnahme oder Neugründung Gesellschafter der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der § 40 entsprechenden Bestimmung des auf die übertragende Gesellschaft oder Gesellschaften anwendbaren Rechts veräußert oder aus § 44 Abs. 1 und 2 ergibt sich etwas anderes.Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften werden bei der Verschmelzung zur Aufnahme oder Neugründung Gesellschafter der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der Paragraph 40, entsprechenden Bestimmung des auf die übertragende Gesellschaft oder Gesellschaften anwendbaren Rechts veräußert oder aus Paragraph 44, Absatz eins und 2 ergibt sich etwas anderes.
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehenden Rechte und Pflichten der sich verschmelzenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder Beschäftigungsverhältnissen gehen auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft über.
Die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden Gesellschaften erlöschen.
2. Abschnitt
Hinaus-Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 39.Paragraph 39,
Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Verschmelzungen (§ 27 Z 4). Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Verschmelzungen (Paragraph 27, Ziffer 4,).
Barabfindung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsJedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 28 Abs. 1 Z 13), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 13,), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (Paragraph 13, Absatz 2, AktG) binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(3)Absatz 3Die Vorabbescheinigung nach § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.Die Vorabbescheinigung nach Paragraph 42, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(4)Absatz 4Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Überprüfung der Barabfindung
§ 41.Paragraph 41,
Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß. Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß Paragraph 18, AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die Paragraphen 225 d bis 225m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß.
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft samt dem Verschmelzungsplan;
der Verschmelzungsvertrag (§ 34 Abs. 4);der Verschmelzungsvertrag (Paragraph 34, Absatz 4,);
wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8 ;,
der Bericht des Verschmelzungsprüfers für die übertragende Gesellschaft;
etwaige nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;
der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 40 Abs. 2);der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 40, Absatz 2,);
der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 37) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 37 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 37,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3)Absatz 3§ 21 Abs. 3 bis 12 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 bis 12 gilt sinngemäß.
3. Abschnitt
Herein-Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 43.Paragraph 43,
Dieser Abschnitt gilt für Herein-Verschmelzungen (§ 27 Z 5). Dieser Abschnitt gilt für Herein-Verschmelzungen (Paragraph 27, Ziffer 5,).
Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsAuf eine übernehmende Gesellschaft sind die §§ 223 und 224 Abs. 1 bis 4 AktG bzw. § 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.Auf eine übernehmende Gesellschaft sind die Paragraphen 223 und 224 Absatz eins bis 4 AktG bzw. Paragraph 101, GmbHG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Gründung einer neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und 34 Abs. 1 AktG sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 AktG über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein. Im Übrigen gelten für die neue Gesellschaft § 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4 AktG sinngemäß.Für die Gründung einer neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der Paragraphen 17,, 21 bis 23, 32 und 34 Absatz eins, AktG sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; Paragraph 145, Absatz 3, AktG über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26,, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein. Im Übrigen gelten für die neue Gesellschaft Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 4 AktG sinngemäß.
(3)Absatz 3Hat eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich, so gelten für sie § 41 und § 225 Abs. 3 Satz 2 AktG sinngemäß.Hat eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich, so gelten für sie Paragraph 41 und Paragraph 225, Absatz 3, Satz 2 AktG sinngemäß.
Anmeldung und Eintragung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie Vorstände der sich verschmelzenden Gesellschaften haben die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, gemeinsam anzumelden.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift der Verschmelzungsbeschlüsse; sofern solche nach dem Recht einer oder mehrerer der beteiligten Gesellschaften nicht erforderlich sind, ein sonstiger Nachweis, dass jede der sich verschmelzenden Gesellschaften dem Verschmelzungsplan nach dem anwendbaren Recht zugestimmt hat;
der Verschmelzungsvertrag (§ 34 Abs. 4);der Verschmelzungsvertrag (Paragraph 34, Absatz 4,);
wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
die Verschmelzungsberichte, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;die Verschmelzungsberichte, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8 ;,
die Berichte der Verschmelzungsprüfer;
etwaige nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz jeder übertragenden Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Verschmelzungsplans;
bei einer Verschmelzung zur Neugründung die für die Anmeldung bei der Gründung erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(3)Absatz 3Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,
dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben;
dass kein Umstand gemäß § 3 vorliegt.dass kein Umstand gemäß Paragraph 3, vorliegt.
Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 auf die Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, dass die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß § 231 Abs. 3 AktG, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, auf die Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, dass die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 3, AktG, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
(4)Absatz 4Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder dass der Vorstand die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer von seinem Beschluss informiert hat, ohne Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern die Auffangregelungen zur Mitbestimmung anzuwenden (§ 261 ArbVG).Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder dass der Vorstand die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer von seinem Beschluss informiert hat, ohne Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern die Auffangregelungen zur Mitbestimmung anzuwenden (Paragraph 261, ArbVG).
(5)Absatz 5Das Gericht hat zu prüfen, ob die verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben, ob die Verschmelzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungs- bzw. Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Verschmelzung bzw. die neue Gesellschaft einzutragen. Die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.
(6)Absatz 6In den Eintragungen bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben. Wird zur Durchführung der Verschmelzung durch Aufnahme das Nennkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluss über die Erhöhung des Nennkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Nennkapitals einzutragen. Bei der Verschmelzung zur Neugründung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen; darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgt. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 233 Abs. 6 AktG.In den Eintragungen bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben. Wird zur Durchführung der Verschmelzung durch Aufnahme das Nennkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluss über die Erhöhung des Nennkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Nennkapitals einzutragen. Bei der Verschmelzung zur Neugründung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen; darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgt. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt Paragraph 233, Absatz 6, AktG.
4. Hauptstück
Grenzüberschreitende Spaltung
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 46.Paragraph 46,
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Spaltungen.
Begriffsbestimmungen
§ 47.Paragraph 47,
Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinne dieses Hauptstücks ist eine Spaltung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind oder dessen Recht unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.
Eine Spaltung im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Aufspaltung zur Neugründung und eine Abspaltung zur Neugründung. Als Spaltung gilt auch eine Ausgliederung.
Eine Aufspaltung zur Neugründung ist ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt (übertragende Gesellschaft), zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung.
Eine Abspaltung zur Neugründung ist ein Vorgang, durch den eine übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der übertragenden Gesellschaft oder beider Arten von Gesellschaften an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung.
Eine Ausgliederung ist ein Vorgang, durch den eine übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die übertragende Gesellschaft.
Bei einer „Hinaus-Spaltung“ im Sinne dieses Hauptstücks überträgt eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, einen Teil oder alle ihre Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Gesellschaften, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.
Bei einer „Herein-Spaltung“ im Sinne dieses Hauptstücks überträgt eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, einen Teil oder alle ihre Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Gesellschaften, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegen.
2. Abschnitt
Hinaus-Spaltung
Anwendungsbereich
§ 48.Paragraph 48,
Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Spaltungen (§ 47 Z 6). Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Spaltungen (Paragraph 47, Ziffer 6,).
Spaltungsplan
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Spaltung (Spaltungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, sowie Rechtsform, Firma und Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende neue Gesellschaft oder hervorgehenden neuen Gesellschaften vorgesehen sind;
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen, die 10% des Nennwerts oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts der Anteile nicht überschreiten dürfen;
die Einzelheiten der Übertragung der Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt;
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung;
die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen;
den Zeitpunkt, von dem an Anteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;
den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, von dem bzw. denen an die Handlungen der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der begünstigten Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Kontrollorgans der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, gewährt werden;
die Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
soweit einschlägig die Errichtungsakte der begünstigten Gesellschaften und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Satzungen und, im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung, etwaige Änderungen am Errichtungsakt der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt;
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften geregelt werden;
eine genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, und Erklärung, wie diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden sollen bzw. ob sie, im Fall einer Abspaltung oder Ausgliederung, bei der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, verbleiben sollen, einschließlich Vorschriften über die Behandlung von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt werden, wie etwa Gegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung nicht bekannt sind;
Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das den einzelnen an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeteilt werden soll;
den Stichtag der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Spaltung verwendet werden;
gegebenenfalls die Zuteilung an die Gesellschafter der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, von Anteilen der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, oder von beiden, sowie den Aufteilungsmaßstab;
die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 57;die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Paragraph 57 ;,
etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.
Bei der Ausgliederung entfallen die Angaben gemäß Z 2, 3, 6, 9, 15 und 16.Bei der Ausgliederung entfallen die Angaben gemäß Ziffer 2,, 3, 6, 9, 15 und 16.
(2)Absatz 2Die Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
Kapitalerhaltung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsBei der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft nur herabgesetzt werden, wenn die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden. Gebundene Rücklagen dürfen auf die begünstigten Gesellschaften nicht übertragen werden.
(2)Absatz 2Der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft muss nach Durchführung der Spaltung wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen entsprechen; dies ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.
Spaltungsbericht
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsBei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.
(2)Absatz 2Für den Spaltungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:Für den Spaltungsbericht gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
Im Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.Im Abschnitt für die Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3,) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 57, 59 und 60 zu beziehen.Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3,) hat sich auf die Paragraphen 57,, 59 und 60 zu beziehen.
Spaltungsprüfung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsBei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat ein unabhängiger Sachverständiger (Spaltungsprüfer) den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Spaltungsprüfung).
(2)Absatz 2Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Spaltungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Spaltungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,Der Bericht nach Absatz eins, hat jedenfalls eine Stellungnahme des Spaltungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Spaltungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,
nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile bestimmt worden ist und
ob die verwendete Methode oder die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Anteile angemessen ist bzw. sind, und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde.
Gegebenenfalls ist auch zu beschreiben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten aufgetreten sind.
(3)Absatz 3Im Übrigen ist § 12 Abs. 3 und 4 sinngemäß auf die Spaltungsprüfung anwendbar.Im Übrigen ist Paragraph 12, Absatz 3 und 4 sinngemäß auf die Spaltungsprüfung anwendbar.
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 53.Paragraph 53,
Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß. Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt Paragraph 13, sinngemäß.
Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsFür die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gilt Paragraph 14, mit folgender Maßgabe sinngemäß:
An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Spaltungsplan, der Spaltungsbericht und der Bericht des Spaltungsprüfers.
Die Verpflichtung des Vorstands, die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten, besteht insbesondere auch dann, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.
Offenlegung
§ 55.Paragraph 55,
Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß. Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt Paragraph 15, sinngemäß.
Spaltungsbeschluss
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsDie grenzüberschreitende Spaltung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).
(2)Absatz 2Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.
Barabfindung
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsJedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an einer oder mehrerer Gesellschaften erwerben würde, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, steht gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 49 Abs. 1 Z 16), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an einer oder mehrerer Gesellschaften erwerben würde, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, steht gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 16,), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so steht jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der nicht zugestimmt hat, gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 49 Abs. 1 Z 16), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner.Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so steht jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der nicht zugestimmt hat, gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 16,), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner.
(3)Absatz 3Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Spaltung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Verbindlichkeit geht auf die Gesellschaft über, der sie nach dem Spaltungsplan zugeteilt werden; für die Haftung der anderen Gesellschaften gilt § 61 Abs. 2. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (Paragraph 13, Absatz 2, AktG) binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Spaltung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Verbindlichkeit geht auf die Gesellschaft über, der sie nach dem Spaltungsplan zugeteilt werden; für die Haftung der anderen Gesellschaften gilt Paragraph 61, Absatz 2, Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(4)Absatz 4Die Vorabbescheinigung nach § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.Die Vorabbescheinigung nach Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(5)Absatz 5Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Spaltungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Spaltungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 58.Paragraph 58,
Der Spaltungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil die Anteilsaufteilung, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Spaltungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen der Anteilsaufteilung, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Überprüfung der Barabfindung
§ 59.Paragraph 59,
Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m AktG, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß. Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß Paragraph 18, AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die Paragraphen 225 d bis 225m AktG, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß.
Überprüfung der Anteilsaufteilung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsIst für einen Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Anteilsaufteilung unter Berücksichtigung allfälliger barer Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat dieser Gesellschafter einen Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat.
(2)Absatz 2Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen inländischen Gericht und gegen alle begünstigten Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch gegen die übertragende Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht legt den oder die Abfindungsschuldner fest, wobei die Entscheidung für die übertragende und alle begünstigten Gesellschaften wirkt. Für die Überprüfung der Anteilsaufteilung sind im Übrigen die §§ 225c bis 225m AktG, ausgenommen § 225f, § 225i Abs. 1 und 2 AktG, sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch gemäß Absatz eins, ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen inländischen Gericht und gegen alle begünstigten Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch gegen die übertragende Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht legt den oder die Abfindungsschuldner fest, wobei die Entscheidung für die übertragende und alle begünstigten Gesellschaften wirkt. Für die Überprüfung der Anteilsaufteilung sind im Übrigen die Paragraphen 225 c bis 225m AktG, ausgenommen Paragraph 225 f,, Paragraph 225 i, Absatz eins und 2 AktG, sinngemäß anzuwenden.
Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsGläubiger der Gesellschaft können über die gemäß § 49 Abs. 1 Z 17 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Spaltungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Spaltung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Spaltung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.Gläubiger der Gesellschaft können über die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 17, angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Spaltungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Spaltung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Spaltung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2)Absatz 2Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner.
(3)Absatz 3Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(4)Absatz 4Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 3 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Absatz eins, Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Absatz 3, gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8 ;,
der Bericht des Spaltungsprüfers;
etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 57 Abs. 3);der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 57, Absatz 3,);
der Prüfbericht gemäß § 50 Abs. 2;der Prüfbericht gemäß Paragraph 50, Absatz 2 ;,
der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 61) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 61,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3)Absatz 3§ 21 Abs. 3 bis 11 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 bis 11 gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.
Wirkungen der Eintragung der Spaltung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsMit Eintragung der Durchführung der Spaltung bei der übertragenden Gesellschaft wird die Spaltung wirksam.
(2)Absatz 2Mit der Wirksamkeit treten bei der Aufspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften über.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach § 57 Abs. 1 veräußert.Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Paragraph 57, Absatz eins, veräußert.
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen auf die begünstigten Gesellschaften über.
Die übertragende Gesellschaft erlischt.
(3)Absatz 3Mit der Wirksamkeit treten bei der Abspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:
Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der übertragenden Gesellschaft.
Zumindest einige der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften, und zumindest einige der Gesellschafter bleiben Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft oder sie werden Gesellschafter in beiden, es sei denn, diese Gesellschafter haben ihre Anteile nach § 57 Abs. 1 veräußertZumindest einige der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften, und zumindest einige der Gesellschafter bleiben Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft oder sie werden Gesellschafter in beiden, es sei denn, diese Gesellschafter haben ihre Anteile nach Paragraph 57, Absatz eins, veräußert
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Spaltungsplan der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.
Im Spaltungsplan vorgesehen Änderungen der Satzung der übertragenden Gesellschaft werden wirksam.
(4)Absatz 4Mit der Wirksamkeit treten bei der Ausgliederung folgende Rechtswirkungen ein:
Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der übertragenden Gesellschaft.
Die Anteile an der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften werden der übertragenden Gesellschaft zugeteilt.
Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Spaltungsplan der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.
Im Spaltungsplan vorgesehene Änderungen der Satzung der übertragenden Gesellschaft werden wirksam.
(5)Absatz 5Ist ein Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugeteilt und ermöglicht auch die Auslegung des Plans keine Entscheidung über die Zuteilung, so wird dieser Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften – bzw. im Fall einer Abspaltung oder einer Ausgliederung auf alle begünstigten Gesellschaften und die übertragende Gesellschaft – anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Spaltungsplan auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen.
(6)Absatz 6Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von der übertragenden Gesellschaft eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so sind diese Formalitäten von der übertragenden Gesellschaft bzw. von den begünstigten Gesellschaften zu erfüllen.
(7)Absatz 7Anteile einer begünstigten Gesellschaft können nicht gegen Anteile der übertragenden Gesellschaft getauscht werden, die entweder von dieser Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.
(8)Absatz 8Nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft oder auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Spaltung im Firmenbuch entstanden ist, gegen die begünstigten Gesellschaften zu richten, bei der Abspaltung gegen alle beteiligten Gesellschaften.
(9)Absatz 9Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67 AktG, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt Paragraph 67, AktG, bei Zusammenlegung von Aktien Paragraph 179, AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
3. Abschnitt
Herein-Spaltung
Anwendungsbereich
§ 64.Paragraph 64,
Dieser Abschnitt gilt für Herein-Spaltungen (§ 47 Z 7). Dieser Abschnitt gilt für Herein-Spaltungen (Paragraph 47, Ziffer 7,).
Anwendung des Gründungsrechts
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsAuf die begünstigten Gesellschaften sind die für deren jeweilige Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.
(2)Absatz 2Der Hergang der Gründung der begünstigten Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.Der Hergang der Gründung der begünstigten Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, AktG entfällt.
Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.
(2)Absatz 2Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8 ;,
der Bericht des Spaltungsprüfers;
etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft;
der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaft erforderlichen weiteren Urkunden.
(3)Absatz 3Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,
dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben;
dass kein Umstand gemäß § 3 vorliegt.dass kein Umstand gemäß Paragraph 3, vorliegt.
Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
(4)Absatz 4Der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 269 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.Der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach Paragraph 269, Absatz 2, oder 3 ArbVG angewendet wurden.
(5)Absatz 5Das Gericht hat zu prüfen, ob die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Die der Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.
(6)Absatz 6Wurde die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt, so hat das Gericht die begünstigte Gesellschaft einzutragen. Dabei sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist unter Nennung der Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgt. In der Eintragung ist aufzunehmen, dass die begünstigte Gesellschaft erst entsteht, wenn die Spaltung nach dem auf die übertragende Gesellschaft anwendbaren Recht wirksam wird.
Wirkungen der Eintragung der Spaltung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsWann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die begünstigte Gesellschaft und es gilt § 63 Abs. 1 bis 8 mit Ausnahme der Vorschriften, die bloß die übertragende Gesellschaft betreffen.Wann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die begünstigte Gesellschaft und es gilt Paragraph 63, Absatz eins bis 8 mit Ausnahme der Vorschriften, die bloß die übertragende Gesellschaft betreffen.
(2)Absatz 2Sobald das Register des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft dem Gericht über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die Spaltung wirksam geworden ist, ist unverzüglich einzutragen, dass die begünstigte Gesellschaft entstanden ist. Soweit möglich, ist das Datum des Wirksamwerdens der Spaltung in die Eintragung aufzunehmen.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 68.Paragraph 68,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 69.Paragraph 69,
Die in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
In- und Außerkrafttreten
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG), BGBl. I Nr. 72/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Vollziehung
§ 71.Paragraph 71,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Artikel 2
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Z 4 wird die Wendung „sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem EU-VerschG“ durch die Wendung „sowie die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem EU-UmgrG“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer 4, wird die Wendung „sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem EU-VerschG“ durch die Wendung „sowie die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem EUUmgrG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 37 Abs. 3 Z 7 lautet:Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:
die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EU-UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EU-UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den §§ 24, 45 oder 66 EU-UmgrG;“die Offenlegung von Unterlagen gemäß den Paragraphen 15,, 33 oder 55 EU-UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den Paragraphen 21,, 42 oder 62 EU-UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Paragraph 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den Paragraphen 24,, 45 oder 66 EU-UmgrG;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 5 Z 4 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, treten mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz – RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz – RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2 Z 4 lit. a wird die Wendung „ , nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,“ durch die Wendung „und nach § 27c SpG,“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, wird die Wendung „ , nach Paragraph 27 c, SpG und nach dem EUVerschG,“ durch die Wendung „und nach Paragraph 27 c, SpG,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 22, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
Angelegenheiten nach dem EU-UmgrG.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2022, wird wie folgt geändert:Das Übernahmegesetz – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27f Abs. 1 wird die Wendung „des § 14 Abs. 2a EU-VerschG“ durch die Wendung „des § 21 Abs. 5 EU-UmgrG“ ersetzt.In Paragraph 27 f, Absatz eins, wird die Wendung „des Paragraph 14, Absatz 2 a, EUVerschG“ durch die Wendung „des Paragraph 21, Absatz 5, EUUmgrG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 27f Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 27 f, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 95a Abs. 7 Z 2 wird die Wendung „EU-Verschmelzungsgesetz“ durch die Wendung „EU-Umgründungsgesetz“ ersetzt.In Paragraph 95 a, Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wendung „EU-Verschmelzungsgesetz“ durch die Wendung „EUUmgründungsgesetz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 262 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 95a Abs. 7 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 95 a, Absatz 7, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz – UmwG, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:Das Umwandlungsgesetz – UmwG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 werden die Wendung „§ 1 Abs. 2 EU-Verschmelzungsgesetz“ durch die Wendung „§ 2 Z 1 EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) oder des § 27 Z 2 EU-UmgrG“ und die Wendung „§ 1 Abs. 3 EU-Verschmelzungsgesetz“ durch die Wendung „§ 2 Z 2 EU-UmgrG“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, werden die Wendung „§ 1 Absatz 2, EU-Verschmelzungsgesetz“ durch die Wendung „§ 2 Ziffer eins, EUUmgründungsgesetz (EUUmgrG) oder des Paragraph 27, Ziffer 2, EUUmgrG“ und die Wendung „§ 1 Absatz 3, EU-Verschmelzungsgesetz“ durch die Wendung „§ 2 Ziffer 2, EUUmgrG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10a Abs. 2 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Abs. 1 sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, BGBl. I Nr. 78/2023, sinngemäß anzuwenden.“Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Absatz eins, sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 107 wird folgender Abs. 109 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 109, angefügt:
„(109)Absatz 109§ 10a Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“Paragraph 10 a, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Z 4 lautet:Paragraph 28, Ziffer 4, lautet:
im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;“im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, GesAusG der Hauptgesellschafter;“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 10 Z I lit. c lautet die Z 11:In der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera c, lautet die Ziffer 11 :,
| grenzüberschreitende Hinaus-Umwandlung, Hinaus-Verschmelzung oder Hinaus-Spaltung einer Kapitalgesellschaft nach dem EU-UmgrG
| 171 Euro“ |
| | |
3.Novellierungsanordnung 3, Der Tarifpost 10 Z I lit. c wird folgende Z 12 angefügt:Der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera c, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
| die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
| 171 Euro“ |
| | |
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 12 wird in der lit. d Z 1 die Wendung „Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG oder nach § 6 GesAusG“ durch die Wendung „Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG, dem GesAusG oder dem EU-UmgrG“ ersetzt.In der Tarifpost 12 wird in der Litera d, Ziffer eins, die Wendung „Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach Paragraph 225 c, AktG oder der Barabfindung nach Paragraph 234 b, Absatz 5, AktG oder nach Paragraph 6, GesAusG“ durch die Wendung „Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG, dem GesAusG oder dem EUUmgrG“ ersetzt.
4a.Novellierungsanordnung 4a, In Art. VI Z 75 wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2025“ und die Wendung „Mai 2023“ durch die Wendung „November 2024“ ersetzt.In Art. römisch VI Ziffer 75, wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2025“ und die Wendung „Mai 2023“ durch die Wendung „November 2024“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Art. VI wird folgende Z 79 angefügt:Dem Art. römisch VI wird folgende Ziffer 79, angefügt:
§ 28 Z 4, Tarifpost 10 Z I lit. c Z 11 und 12 sowie Tarifpost 12 lit. d Z 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Juli 2023 abschließend verwirklicht wird. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2023 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.“Paragraph 28, Ziffer 4,, Tarifpost 10 Z römisch eins Litera c, Ziffer 11 und 12 sowie Tarifpost 12 Litera d, Ziffer eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Juli 2023 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Ziffer 75, anzuwenden ist.“
Artikel 9
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 Sitzung 1, umgesetzt.
Van der Bellen
Nehammer