69. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Sanitätergesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1 | Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) |
2 | Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden |
3 | Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
4 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
5 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
6 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
7 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
8 | Änderung des Apothekengesetzes |
9 | Änderung des Arzneimittelgesetzes |
10 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
11 | Änderung des Psychotherapiegesetzes |
12 | Änderung des Sanitätergesetzes |
13 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
14 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
15 | Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden |
Artikel 1
Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz)
Zweckzuschuss
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung.
(2)Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach § 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.
(3)Absatz 3Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geltend gemacht und im Wege der Länder ausbezahlt.
Richtlinie
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die Abwicklung der Zweckzuschüsse im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
(2)Absatz 2Die Vorlage der für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen und der in der Richtlinie vorgesehenen Eintragungen hat bei sonstigem Anspruchsverlust bei COVID-19-Impfungen
aus dem Jahr 2023
bis längstens 31. Dezember 2024,
aus dem Jahr 2024
bis längstens 31. März 2025
zu erfolgen. In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die erforderlichen Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Vollziehung
§ 3.Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Paragraph 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf COVID-19-Impfungen nicht mehr anzuwenden, die nach Ablauf des 31. März 2024 verabreicht werden.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5c, § 24 Abs. 5, die §§ 25b, 27a, 28c und 28d, § 32 Abs. 1a, § 43a, § 49 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu § 49 entfallen.Paragraph 5 c,, Paragraph 24, Absatz 5,, die Paragraphen 25 b,, 27a, 28c und 28d, Paragraph 32, Absatz eins a,, Paragraph 43 a,, Paragraph 49, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu Paragraph 49, entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 entfällt in Abs. 1 die Zeichenfolge „ , § 28c“ und in Abs. 3 die Zeichenfolge „§ 28c,“.In Paragraph 4, entfällt in Absatz eins, die Zeichenfolge „ , Paragraph 28 c, “ und in Absatz 3, die Zeichenfolge „§ 28c,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sofern für die Zwecke des Abs. 2 erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2“.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sofern für die Zwecke des Absatz 2, erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 15 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 4, Absatz 15, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4a Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 3b“.In Paragraph 4 a, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 3 b, “,
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Früherkennungs- und Überwachungsprogramme
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten
zur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,
zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,
zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,
zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
und für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.
(2)Absatz 2Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Abs. 1 dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Absatz eins, dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:
Epidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und
Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.
(3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere:
die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
die Gesundheit Österreich GmbH, und
Hochschulen sowie wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 15, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 Abs. 3 Z 1 lit. c entfällt die Wort- und Zeichenfolge „zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19:“.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19:“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“Als Epidemiegebiete gemäß Absatz eins, gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 Abs. 3 Z 1 lit. d wird die Wort- und Zeichenfolge „unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Maßgabe des Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, wird die Wort- und Zeichenfolge „unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5 c, Absatz 4 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „nach Maßgabe des Absatz 5 “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5In einer Verordnung, in der Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d angeordnet werden, ist betreffend die verarbeiteten Daten vorzusehen:In einer Verordnung, in der Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, angeordnet werden, ist betreffend die verarbeiteten Daten vorzusehen:
Die Daten sind für eine in dieser Verordnung festzulegende Dauer aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung hat sich nach dem Stand der Wissenschaft, insbesondere zu Inkubationszeit und infektiöser Periode sowie den Erfordernissen der Kontaktpersonennachverfolgung der jeweiligen Erkrankung zu richten.
Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind vorzusehen, sodass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 32 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 32, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder“ihnen auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 36 Abs. 1 lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge „Screeningprogrammen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5a Abs. 1a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, wird die Wort- und Zeichenfolge „Screeningprogrammen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, “, durch die Wort- und Zeichenfolge „Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 5 a, “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 36 Abs. 1 lit. n entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und § 27a“.In Paragraph 36, Absatz eins, Litera n, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Paragraph 27 a, “,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 47a wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wort- und Zeichenfolge „und nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020,“ eingefügt.In Paragraph 47 a, wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wort- und Zeichenfolge „und nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 50 Abs. 11 entfällt die Zeichenfolge „ , 5b“ und wird folgender zweiter Satz angefügt:In Paragraph 50, Absatz 11, entfällt die Zeichenfolge „ , 5b“ und wird folgender zweiter Satz angefügt:
„§ 5b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 50 Abs. 13 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft“.In Paragraph 50, Absatz 13, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 50 Abs. 33 zweiter Halbsatz entfällt die Zeichenfolge „ , § 4 Abs. 5“.In Paragraph 50, Absatz 33, zweiter Halbsatz entfällt die Zeichenfolge „ , Paragraph 4, Absatz 5 “,
19.Novellierungsanordnung 19, In § 51 entfallen die Z 1 und 2 und die Z 3 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.In Paragraph 51, entfallen die Ziffer eins und 2 und die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 50 werden folgende Abs. 35 bis 39 angefügt:Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 35 bis 39 angefügt:
„(35)Absatz 35§ 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 15; § 4a Abs. 1, § 5a samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 3 Z 1 lit. c, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 Z 1 lit. d, § 25 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 1a, § 36 Abs. 1 lit. a und n, §§ 47a, § 50 Abs. 11, 13 und 33 sowie § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5c, § 24 Abs. 5, die §§ 25b, 27a, 28c und 28d, § 32 Abs. 1a, § 43a, § 49 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu § 49 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 15 ;, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und n, Paragraphen 47 a,, Paragraph 50, Absatz 11,, 13 und 33 sowie Paragraph 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5 c,, Paragraph 24, Absatz 5,, die Paragraphen 25 b,, 27a, 28c und 28d, Paragraph 32, Absatz eins a,, Paragraph 43 a,, Paragraph 49, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu Paragraph 49, außer Kraft.
(36)Absatz 36Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 beenden Bescheide gemäß den §§ 27 und 27a, die auf Grund des Auftretens von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, beenden Bescheide gemäß den Paragraphen 27 und 27a, die auf Grund des Auftretens von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.
(37)Absatz 37Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden.
(38)Absatz 38Die erforderlichen Unterlagen für die Geltendmachung und die Abrechnung der Kosten nach § 36, die im Zusammenhang mit COVID-19 angefallen sind, sind von den Ländern oder Gemeinden dem für das Gesundheitswesen zuständigen BundesministerDie erforderlichen Unterlagen für die Geltendmachung und die Abrechnung der Kosten nach Paragraph 36,, die im Zusammenhang mit COVID-19 angefallen sind, sind von den Ländern oder Gemeinden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
im Fall von Vergütungen für den Verdienstentgang nach § 32 bis längstens 31. Dezember 2024 undim Fall von Vergütungen für den Verdienstentgang nach Paragraph 32 bis längstens 31. Dezember 2024 und
im Fall der sonstigen Kosten
betreffend die Jahre 2020 bis 2022
bis längstens 30. September 2023,
betreffend das Jahr 2023
bis längstens 30. September 2024
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(39)Absatz 39Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 bereits im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4) gespeicherte Daten, die im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 auf Grund dieses Bundesgesetzes verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 verarbeitet werden.“Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, bereits im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (Paragraph 4,) gespeicherte Daten, die im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 auf Grund dieses Bundesgesetzes verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 verarbeitet werden.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 735 samt Überschrift, § 742a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 samt Überschrift, die §§ 748 und 750 samt Überschriften sowie die §§ 736 Abs. 3 bis 8, 746 Abs. 6 und 7 und 761 Abs. 1 Z 2 entfallen.Paragraph 735, samt Überschrift, Paragraph 742 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, samt Überschrift, die Paragraphen 748 und 750 samt Überschriften sowie die Paragraphen 736, Absatz 3 bis 8, 746 Absatz 6 und 7 und 761 Absatz eins, Ziffer 2, entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 742 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.Im Paragraph 742, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 742 samt Überschrift lautet:Paragraph 742, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 742.Paragraph 742,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.Bei Testungen nach Absatz eins, ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Krankenversicherungsträger hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2Der Krankenversicherungsträger hat für einen COVID-19-Test nach Absatz 2,
den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation
jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 742c samt Überschrift lautet:Paragraph 742 c, samt Überschrift lautet:
„Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 742c.Paragraph 742 c,
Der Krankenversicherungsträger hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“ Der Krankenversicherungsträger hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, drittletzter Satz bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 747 samt Überschrift lautet:Paragraph 747, samt Überschrift lautet:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 747.Paragraph 747,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3)Absatz 3Für den Fall, dass der nach Abs. 1 oder nach § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG beziehungsweise § 263 Abs. 1 B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“Für den Fall, dass der nach Absatz eins, oder nach Paragraph 384, Absatz eins, GSVG, Paragraph 378, Absatz eins, BSVG beziehungsweise Paragraph 263, Absatz eins, B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 784 werden folgende §§ 785 und 786 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 784, werden folgende Paragraphen 785 und 786 samt Überschriften angefügt:
„Übergangsbestimmung zur Beschaffung von Schutzausrüstung
§ 785.Paragraph 785,
(1)Absatz eins§ 741 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 741, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2)Absatz 2Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die bis 30. Juni 2023 beschafften Produkte und für die bis 31. Dezember 2023 notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3)Absatz 3Die beruflichen und gesetzlichen Interessenvertretungen der Leistungserbringer/innen nach § 741 Abs. 4 in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung sind ab 1. Juli 2023 berechtigt, über Produkte, welche den Bedarf der Leistungserbringer/innen übersteigen, zugunsten der Bundesländer, der Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Sozialversicherungsträger oder anderer Einrichtungen unentgeltlich zu verfügen. Die Interessenvertretungen haben die Österreichische Gesundheitskasse über die getroffenen Verfügungen zu informieren.Die beruflichen und gesetzlichen Interessenvertretungen der Leistungserbringer/innen nach Paragraph 741, Absatz 4, in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung sind ab 1. Juli 2023 berechtigt, über Produkte, welche den Bedarf der Leistungserbringer/innen übersteigen, zugunsten der Bundesländer, der Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Sozialversicherungsträger oder anderer Einrichtungen unentgeltlich zu verfügen. Die Interessenvertretungen haben die Österreichische Gesundheitskasse über die getroffenen Verfügungen zu informieren.
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§ 786.Paragraph 786,
(1)Absatz eins§ 742 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 742, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 742 und 742c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 742 und 742c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 747 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 747, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 735 samt Überschrift, § 742a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 samt Überschrift, die §§ 748 und 750 samt Überschriften sowie die §§ 736 Abs. 3 bis 8, 746 Abs. 6 und 7 und 761 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 735, samt Überschrift, Paragraph 742 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, samt Überschrift, die Paragraphen 748 und 750 samt Überschriften sowie die Paragraphen 736, Absatz 3 bis 8, 746 Absatz 6, und 7 und 761 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 735, 736, 742, 742a, 742b, 742c, 746 Abs. 6 und 7, 747, 748 und 750 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 735,, 736, 742, 742a, 742b, 742c, 746 Absatz 6 und 7, 747, 748 und 750 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
aus den Jahren 2020 bis 2022
bis längstens 31. Dezember 2023,
aus dem Jahr 2023
bis längstens 31. Dezember 2024,
aus dem Jahr 2024
bis längstens 31. März 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.“
Artikel 5
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 393a samt Überschrift und § 378 Abs. 1 bis 5 entfallen.Paragraph 380 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 393 a, samt Überschrift und Paragraph 378, Absatz eins bis 5 entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 380 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.Im Paragraph 380, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 380 samt Überschrift lautet:Paragraph 380, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 380.Paragraph 380,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.Bei Testungen nach Absatz eins, ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Absatz 2,
den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation
jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 380c samt Überschrift lautet:Paragraph 380 c, samt Überschrift lautet:
„Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 380c.Paragraph 380 c,
Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“ Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 384 samt Überschrift lautet:Paragraph 384, samt Überschrift lautet:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 384.Paragraph 384,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 407, wird folgender Paragraph 408, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§ 408.Paragraph 408,
(1)Absatz eins§ 380 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 380 und 380c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 380 und 380c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 384 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 384, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 393a samt Überschriften und § 378 Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 393 a, samt Überschriften und Paragraph 378, Absatz eins bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 378, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 378,, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
aus den Jahren 2020 bis 2022
bis längstens 31. Dezember 2023,
aus dem Jahr 2023
bis längstens 31. Dezember 2024,
aus dem Jahr 2024
bis längstens 31. März 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.“
Artikel 6
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 entfallen.Paragraph 374 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 387 a, samt Überschrift und Paragraph 372, Absatz eins bis 4 entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 374 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.Im Paragraph 374, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 374 samt Überschrift lautet:Paragraph 374, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 374.Paragraph 374,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.Bei Testungen nach Absatz eins, ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Absatz 2,
den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation
jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 374c samt Überschrift lautet:Paragraph 374 c, samt Überschrift lautet:
„Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 374c.Paragraph 374 c,
Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“ Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 378 samt Überschrift lautet:Paragraph 378, samt Überschrift lautet:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 378.Paragraph 378,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 402 wird folgender § 403 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 402, wird folgender Paragraph 403, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§ 403.Paragraph 403,
(1)Absatz eins§ 374 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 374, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 374 und 374c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 374 und 374c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 378 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 378, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 374 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, Paragraph 387 a, samt Überschrift und Paragraph 372, Absatz eins bis 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 372, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 372,, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
aus den Jahren 2020 bis 2022
bis längstens 31. Dezember 2023,
aus dem Jahr 2023
bis längstens 31. Dezember 2024,
aus dem Jahr 2024
bis längstens 31. März 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.“
Artikel 7
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 258 und 259 samt Überschriften, § 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 sowie § 273 samt Überschrift entfallen.Die Paragraphen 258 und 259 samt Überschriften, Paragraph 261 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, sowie Paragraph 273, samt Überschrift entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 261 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.Im Paragraph 261, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 261 samt Überschrift lautet:Paragraph 261, samt Überschrift lautet:
„COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 261.Paragraph 261,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.Bei Testungen nach Absatz eins, ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Absatz 2,
den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation
jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 261c samt Überschrift lautet:Paragraph 261 c, samt Überschrift lautet:
„Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 261c.Paragraph 261 c,
Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“ Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 263 samt Überschrift lautet:Paragraph 263, samt Überschrift lautet:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 283, wird folgender Paragraph 284, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§ 284.Paragraph 284,
(1)Absatz eins§ 261 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 261, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 261 und 261c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 261 und 261c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 263, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(4)Absatz 4Die §§ 258 und 259 samt Überschriften, § 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 sowie § 273 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 258 und 259 samt Überschriften, Paragraph 261 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, sowie Paragraph 273, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5)Absatz 5Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 258, 259, 261, 261a, 261b, 261c und 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Versicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 258,, 259, 261, 261a, 261b, 261c und 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Versicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
aus den Jahren 2020 bis 2022
bis längstens 31. Dezember 2023,
aus dem Jahr 2023
bis längstens 31. Dezember 2024,
aus dem Jahr 2024
bis längstens 31. März 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.“
Artikel 8
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Angehörige des pharmazeutischen Fachpersonals dürfen eigenverantwortlich SARS-CoV-2-Tests durchführen und auswerten. Im Fall der Auswertung der SARS-CoV-2-Tests gilt § 28c Abs. 1, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022.“Angehörige des pharmazeutischen Fachpersonals dürfen eigenverantwortlich SARS-CoV-2-Tests durchführen und auswerten. Im Fall der Auswertung der SARS-CoV-2-Tests gilt Paragraph 28 c, Absatz eins,, 4 und 5 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68a wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Apotheken, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 bereits gemäß § 28c Abs. 1 EpiG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 gemeldet sind, bedürfen keiner neuerlichen Meldung.“Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Apotheken, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, bereits gemäß Paragraph 28 c, Absatz eins, EpiG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, gemeldet sind, bedürfen keiner neuerlichen Meldung.“
Artikel 9
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz – AMG, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2022 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz – AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 94e wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 94 e, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Arzneimittel-Großhändler ist im Fall der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Gebietskörperschaften gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 lit. a berechtigt, die HandelspackungDer Arzneimittel-Großhändler ist im Fall der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, berechtigt, die Handelspackung
der zur Verimpfung notwendigen Arzneimittel
zu öffnen, um die benötigten Dosen auszueinzeln bzw. zu stückeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 94e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“Paragraph 94 e, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2023 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden“.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Fachärtzindiplom“ durch das Wort „Fachärztindiplom“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Fachärtzindiplom“ durch das Wort „Fachärztindiplom“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 36b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 36 b, lautet:
„Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer epidemiologischen oder sonstigen Krisensituation“
4.Novellierungsanordnung 4, § 36b Abs. 1 lautet:Paragraph 36 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm Falle einer epidemiologischen Situation, insbesondere bei einer Pandemie oder einer sonstigen Krisensituation hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt Ausnahmen von in § 4 angegebenen Erfordernissen, mit Ausnahme der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, insoweit zu treffen, als Ärztinnen/Ärzte den ärztlichen Beruf in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben dürfen, soweit und solange dies auf Grund der Situation erforderlich ist. Die Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.“Im Falle einer epidemiologischen Situation, insbesondere bei einer Pandemie oder einer sonstigen Krisensituation hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt Ausnahmen von in Paragraph 4, angegebenen Erfordernissen, mit Ausnahme der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, insoweit zu treffen, als Ärztinnen/Ärzte den ärztlichen Beruf in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben dürfen, soweit und solange dies auf Grund der Situation erforderlich ist. Die Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 128a Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „§§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a,13, 13a, 35 und 38 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 6a, § 9, § 10, § 11a Abs. 2, § 12, § 12a, § 13, § 38 und § 235 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a,13, 13a, 35 und 38 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 6a, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13,, Paragraph 38 und Paragraph 235, Absatz 4 “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 128a Abs. 5 Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 13e“ ersetzt.In Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 13 e, “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 204 wird nach der Z 8 folgende Z 9 eingefügt:In Paragraph 204, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 9, eingefügt:
das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 242 samt Überschrift entfällt.Paragraph 242, samt Überschrift entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 249 werden folgende §§ 250 und 251 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 249, werden folgende Paragraphen 250 und 251 samt Überschriften angefügt:
„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§ 250.Paragraph 250,
Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 auszuüben. Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 auszuüben.
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§ 251.Paragraph 251,
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 36b, § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 128a Abs. 5 Z 2 und 3, § 204 Z 9 sowie § 250 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 36 b,, Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 204, Ziffer 9, sowie Paragraph 250, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 242 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 242, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Psychotherapiegesetzes
Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu §§ 20,21,22 „§ 22a Umlaufbeschlüsse“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraphen 20,,21,22 „§ 22a Umlaufbeschlüsse“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22a samt Überschrift lautet:Paragraph 22 a, samt Überschrift lautet:
„Umlaufbeschlüsse
§ 22a.Paragraph 22 a,
Beschlüsse des Psychotherapiebeirates können bei entsprechend begründeter Notwendigkeit ersatzweise durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023„Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§ 28.Paragraph 28,
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a sowie § 22a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 a, sowie Paragraph 22 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2022, wird wie folgt geändert:Das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 1 Z 3a lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a, lautet:
Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 Z 3b entfällt die Wortfolge „im Kontext einer Pandemie“.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 b, entfällt die Wortfolge „im Kontext einer Pandemie“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 3 entfällt.Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 64 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 9 Abs. 1 Z 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69//2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 69//2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 3, außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12k samt Überschrift entfällt.Paragraph 12 k, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 175 erhält Abs. 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 die Absatzbezeichnung „(108)“ und wird folgender Abs. 109 angefügt:In Paragraph 175, erhält Absatz 106, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, die Absatzbezeichnung „(108)“ und wird folgender Absatz 109, angefügt:
„(109)Absatz 109§ 12k samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“Paragraph 12 k, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den § 29p betreffende Eintrag.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag.
2.Novellierungsanordnung 2, § 29p samt Überschrift entfällt.Paragraph 29 p, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 100 wird folgender Abs. 112 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 112, angefügt:
„(112)Absatz 112Der den § 29p betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 29p samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“Der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 29 p, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden
Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
Van der Bellen
Nehammer