65. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21h Abs. 2 lautet:Paragraph 21 h, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nur, wenn
der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und
das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.“das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der Paragraph 264, Absatz 5, ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21h Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 21 h, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
Sozialversicherungsnummer,
Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,
Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.“Vorliegen eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, BPGG.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21h Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 21 h, Absatz 9, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 2, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21h Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 21 h, Absatz 11, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 2, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „ärztlichen“.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „ärztlichen“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „ärztliche“.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt das Wort „ärztliche“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 48g werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 48 g, werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch sowohl nach § 21g als auch nach § 21h für dieselbe pflegebedürftige Person vor, so geht der Anspruch nach § 21g vor.Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch sowohl nach Paragraph 21 g, als auch nach Paragraph 21 h, für dieselbe pflegebedürftige Person vor, so geht der Anspruch nach Paragraph 21 g, vor.
(10)Absatz 10,Die zuständigen Entscheidungsträger nach § 21g und § 21h sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik des Angehörigenbonus im Einzelfall zu übermitteln:Die zuständigen Entscheidungsträger nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik des Angehörigenbonus im Einzelfall zu übermitteln:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Sozialversicherungsnummer,
personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
Sozialversicherungsnummer,
Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG;Vorliegen eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, BPGG;
Verfahrensdaten:
Anlassdatum bzw. altes Anlassdatum bei Antragverschiebung,
Bescheiddatum der Erledigung bzw. Wegfall,
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 49 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35,§ 21h Abs. 2, § 21h Abs. 6 Z 2, § 21h Abs. 9, § 21h Abs. 11, § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 48g Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“Paragraph 21 h, Absatz 2,, Paragraph 21 h, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 21 h, Absatz 9,, Paragraph 21 h, Absatz 11,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 48 g, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer