Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 14. Juni 2023 | Teil römisch eins |
57. Bundesgesetz: | Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3230/A Ausschussbericht 2023 Sitzung 213,, Bundesrat:, 11232 Ausschussbericht 11234 Sitzung 954,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, eingefügt:
Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Van der Bellen
Nehammer