56. Bundesgesetz, mit dem das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 4 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Der bisherige Paragraph 4, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Artikel 41, Absatz eins, und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird die Wortfolge „im Sinne des § 4“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3“ ersetzt.In Paragraph 7, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 4 “, durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des § 4 Abs. 2 obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.“Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.“(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2023, treten in Kraft:
§ 4 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 mit 15. Juni 2023;Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, mit 15. Juni 2023;
(Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 mit 15. Juni 2023.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, mit 15. Juni 2023.“
Van der Bellen
Nehammer