BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 14. Juni 2023

Teil I

56. Bundesgesetz:

Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes

(NR: GP XXVII IA 3229/A AB 2021 S. 213. BR: 11231 AB 11233 S. 954.)

56. Bundesgesetz, mit dem das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Paragraph 4, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Artikel 41, Absatz eins, und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 4 “, durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach der Erlassung von Vorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.“

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.“

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, mit 15. Juni 2023;
    2. Ziffer 2
      (Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, mit 15. Juni 2023.“

Van der Bellen

Nehammer