53. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 4 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4 und Paragraph 31 c, Absatz 13 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4,, Paragraph 31 c, Absatz 13 und Paragraph 41 a, Absatz eins “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:
„§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz einsBeantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wennBeantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, durchzuführen, wenn
der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Ziffer 2, eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.
(2)Absatz 2Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.
(3)Absatz 3Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.“Absatz eins bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 8, beschlossen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 109 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 8 Abs. 4 Z 2 und § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2023 treten mit 15. Juni 2023 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 41 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2023, treten mit 15. Juni 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer