BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 7. Juni 2023

Teil I

53. Bundesgesetz:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

(NR: GP XXVII IA 3231/A AB 2020 S. 213.)

53. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4 und Paragraph 31 c, Absatz 13 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4,, Paragraph 31 c, Absatz 13 und Paragraph 41 a, Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsBeantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Klub dies verlangt.
    Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Ziffer 2, eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.
  2. Absatz 2Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.
  3. Absatz 3Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 8, beschlossen wird.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 41 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2023, treten mit 15. Juni 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer