BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 19. Mai 2023

Teil I

50. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes sowie des KommAustria-Gesetzes

(NR: GP XXVII IA 3294/A AB 2017 S. 209. BR: 11220 AB 11223 S. 953.)

50. Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des BVG Medienkooperation und Medienförderung

Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Kurztitel wird die Abkürzung „BVG“ durch das Wort „Bundesverfassungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie in den Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit Medieninhabern und für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen den Namen und den Inhaber des Mediums sowie die Höhe des Entgelts öffentlich bekanntzugeben. Durch Bundesgesetz können weitere öffentlich bekanntzumachende Angaben, wie insbesondere über den konkreten Inhalt und das konkrete Erscheinungsbild einer Werbeleistung, festgelegt werden. Ein solches Bundesgesetz kann für die im ersten Satz erfassten Rechtsträger oder nur für bestimmte, nach allgemeinen Kriterien definierte Gruppen dieser Rechtsträger auch zusätzlich Regelungen über besondere, an die Überschreitung bestimmter Entgeltgrenzen für Werbeleistungen geknüpfte Berichtspflichten und Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Wirkungsanalysen der betreffenden Werbeleistungen vorsehen. Im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums haben die Rechtsträger den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird vor dem Wort „Bekanntgabepflicht“ die Wortfolge „Einhaltung der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort „Rechtsträgern“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums“ durch die Wortfolge „Aufträge über Werbeleistungen und Förderungen, die Art des für die Werbeleistung herangezogenen Mediums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, In Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „für in Absatz eins, bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Der Kurztitel und Paragraph eins, Absatz eins bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in den Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen in Form von
    1. Ziffer eins
      (audiovisueller) kommerzieller Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes – ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, und gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, Werbung und Sponsoring gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, oder Beiträgen im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G,
    2. Ziffer 2
      Veröffentlichungen in und auf Druckwerken im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Mediengesetzes –MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,,
    3. Ziffer 3
      Veröffentlichungen in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, und
    4. Ziffer 4
      Veröffentlichungen auf Flächen und in Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Werbeabgabegesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,,
    die nachfolgend in den Absatz eins a und 1b näher beschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDer den Auftrag erteilende Rechtsträger hat im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Art und den Namen (Titel) des jeweiligen Mediums, in oder auf dem die Werbeleistung erbracht wurde, sowie dessen Medieninhaber oder in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, den über die betreffende Fläche oder den Raum Verfügungsberechtigten und
    2. Ziffer 2
      die Gesamthöhe des jeweils pro Medium für die innerhalb eines Halbjahres erfolgten Veröffentlichungen (Absatz eins, Ziffer eins, bis 4) geleisteten Entgelts.
    Übersteigt das von einem Rechtsträger für Werbeleistungen innerhalb eines Halbjahres geleistete Entgelt den Betrag von 10 000 Euro, so ist zusätzlich zu den Angaben nach Ziffer eins und 2 für sämtliche vom Rechtsträger erteilten Aufträge das jeweilige Sujet (dh. der Inhalt, Text, die Tonfolge, das Bild oder die Bild- und Tonfolge) der Werbeleistung im Wege der Webschnittstelle zu veröffentlichen.
  2. Absatz eins bJeder der in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete Entgelt
    1. Ziffer eins
      den Betrag von 150 000 Euro übersteigt, zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich zur und gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Sujets (Absatz eins a,) auch einen Bericht über diese Werbekampagne auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Dieser Bericht hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
      1. Litera a
        Beschreibung des Inhalts, der Laufzeit und des Budgets der Werbekampagne,
      2. Litera b
        Definition der Ziele und der Zielgruppen,
      3. Litera c
        Begründung über den Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses (Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,),
      4. Litera d
        Beurteilung der Relevanz des von der Werbekampagne behandelten Themas im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Zielgruppe der Kampagne,
      5. Litera e
        durchführende Organisationseinheit und hinzugezogene externe Dienstleister,
      6. Litera f
        Begründung über die im Hinblick auf die Zielgruppen getroffene Auswahl und die Gewichtung bei den für die Werbekampagne eingesetzten Medien,
      7. Litera g
        Darstellung der Gründe für die konkrete Auswahl aller für die Werbekampagne tatsächlich eingesetzten Medien und deren Medieninhaber und
      8. Litera h
        Darstellung der zum Einsatz gelangten Sujets.
    2. Ziffer 2
      den Betrag von 1 000 000 Euro übersteigt, zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht nach Absatz eins a und zur Berichtspflicht nach Ziffer eins, auch binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und deren Ergebnisse auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Die Darstellung über die Ergebnisse hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
      1. Litera a
        Name der durchführenden Einrichtung im Fall der Durchführung durch externe Stellen oder Name der durchführenden Organisationseinheit im Fall der Durchführung durch eigenes Personal,
      2. Litera b
        Instrumente zur Messung der Zielerreichung,
      3. Litera c
        Ergebnisse der Messung(en) und
      4. Litera d
        Schlussfolgerungen und Erkenntnisgewinn im Hinblick auf Effizienz und Ressourceneinsatz für allfällige zukünftige Werbekampagnen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „gilt nicht für Aufträge“ durch die Wortfolge „bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bekanntgabe der in Absatz eins a, angeführten Informationen (einschließlich des Sujets in den Fällen des Absatz eins a, zweiter Satz) hat halbjährlich jeweils spätestens nach vier Wochen gerechnet ab dem Ende eines Halbjahres durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interface) an die KommAustria zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aZur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Bekanntgabepflicht sowie zur Erleichterung der Lesbarkeit und Vergleichbarkeit des bereitgestellten Datenmaterials bei gleichzeitiger strukturierter und ressourcensparender Datenverwaltung hat die KommAustria durch Verordnung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und der möglichst vereinheitlichten Zugänglichkeit festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie und allenfalls unter Verwendung welcher vorgegebener Eingabekategorien die nach Absatz eins a, bekanntzugebenden Informationen über die Webschnittstelle bereitzustellen sind und
    2. Ziffer 2
      welche einheitlichen Datenformate für die Veröffentlichung der Dateien der jeweiligen Sujets zu verwenden sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 3 a, erhält die Bezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJeweils bis zum 1. März und 1. September hat die KommAustria anhand der nach Paragraph 2, Absatz 3, erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf ihrer Website in zwei Rubriken auszuweisen, von welchen der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Rechtsträger sie eine Bekanntgabe erhalten hat und von welchen nicht.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Erfolgt seitens eines Rechtsträgers innerhalb der in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Frist keine Bekanntgabe über erteilte Aufträge und hat die KommAustria aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wie insbesondere im Hinblick auf innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Bekanntmachungen dieses Rechtsträgers begründete Anhaltspunkte, dass der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, so hat sie ihn unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Bekanntgabe oder zur Abgabe einer Erklärung, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht, aufzufordern.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Veröffentlichung aller für ein Halbjahr gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten hat für das erste Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Oktober desselben Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens am 15. April des Folgejahres zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz 4, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Veröffentlichung hat die KommAustria insbesondere für die Benutzerfreundlichkeit der Web-Anwendung zu sorgen, um durch leicht zugängliche und einfach handhabbare Suchwerkzeuge eine rasche Auffindbarkeit der Daten und eine einfache Vergleichbarkeit mit Vorperioden sicherzustellen. Nach Maßgabe budgetärer Mittel ist auch für eine eindeutige Visualisierung der Daten mittels Tabellen, Grafiken und Diagrammen zu sorgen. Dazu hat jedenfalls eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers, des Titels des Mediums und des Medieninhabers zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 6, wird im ersten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Wenn Sujets (Paragraph 2, Absatz eins a,) durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, darf die KommAustria diese für die Zwecke der Veröffentlichung (Absatz 3,) vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Dies gilt auch, falls an den Sujets Persönlichkeitsrechte bestehen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 und Artikel 127 a, Absatz eins und 4“ durch die Wortfolge „Werbeleistungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9“ und im dritten Satz die Wortfolge „Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen“ durch das Wort „Werbeleistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Einrichtungen gemäß Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG ist es untersagt, in Werbeleistungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4) auf oberste Organe im Sinne von Artikel 19, B-VG hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 16a, In Paragraph 3 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Den in den Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
    1. Ziffer eins
      von der KommAustria aus dem in Paragraph 5, Absatz 4, Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, oder in Paragraph 7, Absatz 5, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, oder in Paragraph 2, Absatz 8 b, Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
    2. Ziffer 2
      von der RTR-GmbH aus dem in Paragraph 33 a, Absatz 6, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, angeführten Ausschlussgrund
    abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1a“ und in Ziffer eins, der Ausdruck „§ 29 und Paragraph 30 “, durch den Ausdruck „§ 29, Paragraph 30 und Paragraph 33 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,,“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 4, Absatz eins, und 3 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Kalenderhalbjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 4, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Worfolge „gemäß Paragraph 2 “, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2, bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 5, Absatz eins und 2 wird jeweils die Zahl „20 000“ durch die Zahl „50 000“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

Valorisierung

Paragraph 6 a,

Die in Paragraph 2, Absatz eins b, Ziffer eins und 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5, 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, sowie Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 4, außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 6, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 4, zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.“

Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Absatz eins, beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 33 a, angefügt:

  1. Absatz 33 aParagraph 35, Absatz eins b und Paragraph 45, Absatz 19 a, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  50 aus 2023, hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, wird folgender Absatz 19 a, angefügt:

  1. Absatz 19 aDer RTR-GmbH ist per 1. Februar 2024 einmalig für das Jahr 2024 – zur Abgeltung der in diesem Jahr anfallenden Setup-Kosten – ein Betrag in der Höhe von 80 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“

Van der Bellen

Nehammer