BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 19. Mai 2023

Teil römisch eins

49. Bundesgesetz:

Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2722/A Ausschussbericht 2011 Sitzung 209,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11225 Sitzung 953,, )

49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Absatz eins, werden vergütet:
    1. Ziffer eins
      das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, sowie
    2. Ziffer 2
      Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet.
  2. Absatz 2 b,Abweichend von Absatz 2 a, gebührt beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (Paragraph 5,) oder auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Absatz eins, Schließt ein anderes Mitglied des Nationalrates mit dem betreffenden parlamentarischen Mitarbeiter während laufender Kündigungsfrist einen Dienstvertrag ab und wird dadurch die Wochenarbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, überschritten, so gebührt die Vergütung in Bezug auf den neuen Dienstvertrag insoweit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Paragraph 5, Ziffer 2,), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
  2. Absatz 4,Absatz 3, kommt nicht zur Anwendung,
    1. Ziffer eins
      wenn bzw. solange ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, wobei nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 4, einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2, 2 a und 2 b sowie Paragraph 6, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer