49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1a lautet:Paragraph eins, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.“Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden vergütet:Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Absatz eins, werden vergütet:
das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, sowie
Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet.
(2b)Absatz 2 b,Abweichend von Abs. 2a gebührt beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) oder auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1. Schließt ein anderes Mitglied des Nationalrates mit dem betreffenden parlamentarischen Mitarbeiter während laufender Kündigungsfrist einen Dienstvertrag ab und wird dadurch die Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 überschritten, so gebührt die Vergütung in Bezug auf den neuen Dienstvertrag insoweit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.“Abweichend von Absatz 2 a, gebührt beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (Paragraph 5,) oder auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Absatz eins, Schließt ein anderes Mitglied des Nationalrates mit dem betreffenden parlamentarischen Mitarbeiter während laufender Kündigungsfrist einen Dienstvertrag ab und wird dadurch die Wochenarbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, überschritten, so gebührt die Vergütung in Bezug auf den neuen Dienstvertrag insoweit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (§ 5 Z 2), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Paragraph 5, Ziffer 2,), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(4)Absatz 4,Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung,Absatz 3, kommt nicht zur Anwendung,
wenn bzw. solange ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, wobei nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen ist, oder
wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß § 4 einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.“wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 4, einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1a, § 3 Abs. 2, 2a und 2b sowie § 6 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2, 2 a und 2 b sowie Paragraph 6, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer