BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 20. April 2023

Teil I

37. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und des COVID-19-Hochschulgesetzes

(NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

37. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 5

Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes – C-HG

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“, die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“, die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ und das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.“

Novellierungsanordnung 2a, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 50, Absatz 4, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“

Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz 14, wird vor der Wendung „am Ende des betreffenden Semesters“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 42, Absatz 14, wird folgender Satz angefügt:

„Externistenprüfungen auf Grund Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 73, Absatz 4 und Absatz 5, wird jeweils nach der Wendung „§ 71 Absatz 2, Litera c, “, die Wendung „und gegen das Ergebnis einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 18, Absatz 14,, Paragraph 42, Absatz 14 und Paragraph 73, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
    1. Ziffer eins
      jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
    2. Ziffer 2
      jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
      1. Litera a
        Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
      2. Litera b
        den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
      3. Litera c
        das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
      4. Litera d
        den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
      5. Litera e
        eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
    1. Ziffer eins
      mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
    2. Ziffer 2
      mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,
    durchzuführen.
    Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

  1. Ziffer eins
    mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
  3. Ziffer 3
    das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
  4. Ziffer 4
    eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
  5. Ziffer 5
    Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
  6. Ziffer 6
    der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wendung „§ 11 Absatz 3 “, durch die Wendung „§ 11 Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31Paragraph 11, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist vorzusehen, dass für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genutzt werden können. Paragraph 12, ist nicht anzuwenden. Dazu kann die Ausführungsgesetzgebung Kooperationen und Regelungen für solche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorsehen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes – C-HG

Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG): Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Außerkrafttreten

Paragraph 6,

Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer