BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 20. April 2023

Teil I

35. Bundesgesetz:

41. KFG-Novelle

(NR: GP XXVII RV 1954 AB 1974 S. 205. BR: AB 11197 S. 952.)

[CELEX-Nr.: 32021L1716]

35. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 46, lautet:

  1. Ziffer 46
    Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2018/858 oder des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 47, wird der Ausdruck „nach der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 Punkt 4,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins,, der Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 a, Absatz eins, und 6 und Paragraph 34, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/858“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 7 a, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Fahrzeugkombinationen, die Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge umfassen, sind die in diesem Absatz genannten Summen der Gesamtgewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 11, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Für die entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Absatz 6, bzw. beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich.“

Novellierungsanordnung 5b, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Wenn die durch Verordnung festgelegten Verpflichtungen betreffend die Substitution von Otto- und Dieselkraftstoffen oder des Einsatzes von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen oder der Minderung der Treibhausgasemissionen von den dazu Verpflichteten nicht erfüllt werden, haben diese Verpflichteten Ausgleichsbeträge zu entrichten. Diese Ausgleichsbeträge sind durch Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzuschreiben. Die Grundlagen für die Berechnung der Höhe dieser Ausgleichsbeträge sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für die Abgeltung der mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung verbundenen Kosten gemäß Absatz 8 und 9, sowie für den Aufwand von Projekten zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Mobilitätsbereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verwenden. Die Zweckwidmung gilt auch für bereits eingehobene Ausgleichsbeträge.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera j, wird der Wert „50 km“ ersetzt durch „100 km“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera c, wird der Verweis „§ 20 Absatz eins, Litera d, “, ersetzt durch „§ 20 Absatz eins, Ziffer 4 “,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 27 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28, Absatz 3, wird der Verweis „§ 28b Absatz 4 “, ersetzt durch „§ 28d Absatz 4 “,

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28 c, Absatz 3, wird der Ausdruck „des Artikels 31 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „der Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2018/858“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 28 c, Absatz 5, wird der Ausdruck „Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2018/858“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 28 d, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anhang römisch XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2018/858“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Anhang römisch fünf, Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2018/858“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „Anhang römisch IV oder Anhang römisch XI der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/858“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, Absatz 6 a, entfällt der Punkt am Ende des dritten Satzes und es wird angefügt:

„und es auch zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Fahrzeuges kommt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, wird nach dem Wort „Einzelgenehmigung“ die Wortfolge „oder EUEinzelgenehmigungsbogen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „der Bundespolizei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 40, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bIm Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges sowie bei angezeigten Adress- oder Namensänderungen eines Unternehmens hat die Zulassungsstelle die Angaben des Antrages mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, abzugleichen. Aus dem Unternehmensregister sind Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) zu übernehmen und zu speichern. Bei beantragter Zulassung auf einen dauernden Standort, der aus dem Unternehmensregister nicht ersichtlich ist, ist hinsichtlich der Adresse dieses Standortes den Angaben des Antrages zu folgen und die im Antrag angegebene Adresse als Zulassungsadresse zu speichern. Ein davon abweichender Sitz des Unternehmens ist zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern. Dieser Abgleich erfolgt zum Zwecke der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der auf dieses Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge. Weiters werden der Zulassungsstelle Name, Anschrift und Geburtsdatum der nach außen vertretungsbefugten Personen des jeweiligen Unternehmens im Unternehmensregister angezeigt, damit die Angaben des Antrages überprüft werden können.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 40, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 40, Absatz 5 a, wird nach der Wortfolge „öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „der Bundespolizei“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 40 a, Absatz 4, entfallen die Sätze sechs bis acht.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens zwölf Monate, gerechnet vom Tage der
    1. Ziffer eins
      Abmeldung oder
    2. Ziffer 2
      Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen oder
    3. Ziffer 3
      Zuweisung eines Wunschkennzeichens
    an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von zwölf Monaten beantragt.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 46, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Bewilligung einer Überstellungsfahrt an einen anderen Ort im Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet in das Ausland ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Wenn das Fahrzeug nicht in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, so ist – außer bei Neufahrzeugen – ein Nachweis über den technischen Zustand des Fahrzeuges (ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4,) vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist auch dann vorzulegen, wenn das Fahrzeug zwar in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, aber aktuell nicht zugelassen ist und das letzte Paragraph 57 a, &, #, 45 ;, G, u, t, a, c, h, t, e, n, nicht mehr gültig ist. Bei Neufahrzeugen ist der Kaufvertrag, aus dem Marke und Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges und der Verkäufer ersichtlich sind, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind, ist eine Diebstahls- oder Verlustanzeige einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.
  2. Absatz eins bDie Bewilligung einer Überstellungsfahrt aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Antragsteller über eine Zertifizierung der Zollbehörde als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verfügt und das bei der Antragstellung nachweist. Wenn es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt und eine technische Überprüfung bereits fällig geworden ist, ist die entsprechende Prüfbescheinigung im Sinne des Artikel 8, der Richtlinie 2014/45/EG über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder im Falle eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat ein gleichwertiges positives Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeuges vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 47, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz eingefügt:

„In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2 b, sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 57 a, Absatz 2, vierter Satz lautet:

„Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, sowie Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung und andere für die Ermächtigung relevante Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist; diese Stellen sind weiters befugt, auf die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Fahrzeugdaten zu Kennzeichen und Kilometerstand zuzugreifen, diese zu speichern und zu verarbeiten, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben, wie insbesondere zur Beurteilung und Überprüfung von Angaben zum Sachbezug, notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 58 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern“ ersetzt durch „Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b“.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 101, Absatz 5, und 6 lauten:

  1. Absatz 5Transporte, bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c angeführten oder die gemäß Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
    In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Paragraph 36, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 6Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie den Schutz der Umwelt und des Klimas festzusetzen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen in den im Absatz 2, angeführten Fällen die Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten von Fahrzeugen durch die Beladung überschritten werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 101, Absatz 7 c, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 102, Absatz eins a, dritter Satz werden nach dem Ausdruck „28 Tage“ ein Beistrich und der Ausdruck „ab 31. Dezember 2024 der vorausgehenden 56 Tage,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 102, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:

„Im Anwendungsbereich des Artikels 465 Absatz eins, Litera b, des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, bestimmen sich die mitzuführenden Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke nach den Vorgaben des Anhanges 31 Teil B Abschnitt 4 dieses Abkommens.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 102, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Luftverunreinigungen“ wird die Wortfolge „oder Treibhausgasemissionen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 102, Absatz 5, Litera f, wird die Wortfolge „persönliche Fahrtenbuch“ ersetzt durch „Lenkprotokoll“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 102, Absatz 5, Litera i, wird die Wortfolge „genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern“ ersetzt durch „genutzten Fahrzeugen der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b“.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 102, Absatz 11 a, erster Satz lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff), des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, sowie des Artikels 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 102, Absatz 11 d, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Fahrten, für die das Abkommen, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, gilt, bestimmen sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 102, Absatz 12, wird der Punkt am Ende der Litera k, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera l, angefügt:

  1. Litera l
    des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, hinsichtlich der Vorschriften über die Benützung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte sowie der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Fahrtunterbrechungen und die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 102, Absatz 12, dritter Satz lautet:

„Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der Litera d,, h, i, j, k oder l auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 102 a, Absatz 4, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „28 Tage,“ die Wortfolge „ab 31. Dezember 2024 der vorausgehenden 56 Tage,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 102 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im Anwendungsbereich des Artikels 465 Absatz eins, Litera b, des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, bestimmen sich die Vorschriften hinsichtlich Bedienung von Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät und Verwendung der Fahrerkarte, der mitzuführenden Schaublätter und Ausdrucke nach den Vorgaben des Anhanges 31 Teil B Abschnitt 4 dieses Abkommens.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 102 a, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „28 Tage“ ein Beistrich und die Wortfolge „ab 31. Dezember 2024 mindestens 56 Tage,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 102 e, Absatz eins, wird der Ausdruck „lit. a“ ersetzt durch den Ausdruck „lit. b“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 102 e, Absatz 3, entfällt der letzte Halbsatz.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 102 e, Absatz 5, wird das Wort „drei“ ersetzt durch das Wort „zwölf“.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 103 c, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „oder“ ersetzt und es wird angefügt „gegen Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,“.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 104, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen ist, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Beförderung unteilbarer Güter oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
    In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist, oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Paragraph 36, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet, über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 106, Absatz 7, Ziffer 3, wird der Ausdruck „vierrädrigen Kraftfahrzeuges“ ersetzt durch „Kraftfahrzeuges mit mindestens vier Rädern“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 106, Absatz 12, wird der Ausdruck „vierrädrigen Kraftfahrzeugen“ ersetzt durch „Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern“.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 106, Absatz 14, wird das Wort „Zugmaschinen“ ersetzt durch „Zugfahrzeugen“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt, durch einen Leiter (Paragraph 113, Absatz eins a bis 4), durch Fahrschullehrer (Paragraph 116,) und durch Fahrlehrer (Paragraph 116,) sowie – im Rahmen von deren Ausbildung – durch Fahrlehrassistenten ausgebildet oder weitergebildet werden.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 111, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 110,) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß Paragraph 108, Absatz 3, vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (Paragraph 113,) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 112, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen. Das erforderliche Lehrpersonal muss sichergestellt sein. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Inhabers der Fahrschulbewilligung auch weggelassen werden.“

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 112, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aStellt der Inhaber der Fahrschulbewilligung die erforderlichen Lehrpersonen oder Schulfahrzeuge durch Personal- oder Sachleihverträge mit einer dafür errichteten, im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person des Privatrechts sicher, so darf ihm die Betriebsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und die Mehrheit der für Beschlüsse der Gesellschaft notwendigen Stimmrechte Inhabern von Fahrschulbewilligungen zustehen und einem oder mehreren von diesen die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich übertragen ist.“

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 112, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins und 1a nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen und für den Fall, dass diese nicht behoben werden, die Betriebsgenehmigung zu widerrufen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 113, lautet:

Paragraph 113,

  1. Absatz einsDer Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten. Er hat die Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die ordnungsgemäße Erledigung übertragener Aufgaben, sowie die wirtschaftliche Gebarung des Betriebes sicherzustellen. Dafür kommen neben persönlichen Anwesenheiten in der Fahrschule auch die Einrichtung geeigneter Kontrollmechanismen und -maßnahmen sowie die Nutzung digitaler Büroorganisation in Betracht.
  2. Absatz eins aDer Fahrschulbesitzer muss oder darf sich zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Pflichten und aller sonstiger im Fahrschulbetrieb anfallenden Tätigkeiten in den Fällen des Absatz 2, oder hinsichtlich zusätzlicher Standorte im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen, wobei der Fahrschulbesitzer für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes verantwortlich bleibt. Der Fahrschulbesitzer hat das Vertretungsverhältnis jedenfalls zu beenden, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass der Fahrschulleiter die in Absatz eins, genannten Pflichten nicht mehr verlässlich erfüllt. Jede Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz eins bWird ein Fahrschulleiter bestellt, so tritt dieser hinsichtlich der Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten und der daraus resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an die Stelle des Fahrschulbesitzers.
  4. Absatz 2Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, nicht von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten oder
    2. Ziffer 2
      der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit den Betrieb seiner Fahrschule nicht selbst leitet oder
    3. Ziffer 3
      dem Fahrschulbesitzer die Leitung von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (Paragraph 115, Absatz 3,) oder
    4. Ziffer 4
      eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (Paragraph 108, Absatz 3,), die die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, nicht erfüllen.
  5. Absatz 3Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist.
  6. Absatz 3 aDie Vertretung des Fahrschulbesitzers durch den Fahrschulleiter ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, wobei der jeweilige Vertrag so gestaltet werden muss, dass der Fahrschulleiter die in Absatz eins, genannten Pflichten eigenverantwortlich erfüllen kann. Jedenfalls hat der Vertrag die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Gebarung zu regeln.
  7. Absatz 4Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Absatz 3 und 3a hiefür angeführten Voraussetzungen gegeben sind und die in Absatz 2, genannten Gründe oder zusätzliche Standorte im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, vorliegen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, darf die Bewilligung nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Fahrschulbesitzer durch eine lange andauernde oder durch wiederholte Abwesenheiten der Verpflichtung zur persönlichen Leitung (Absatz eins,) entziehen will. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen oder die Gründe für die Vertretung nicht mehr vorliegen.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 114, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande des Lehrpersonals anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 114, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 114, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mit jeder auszubildenden Person ist vom Fahrschulbesitzer ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen; dieser hat den Umfang der von der Fahrschule zu erbringenden Leistung und das vom Auszubildenden zu bezahlende Entgelt zu regeln. Wird der Vertrag durch einen bestellten Fahrschulleiter abgeschlossen, so ist eine Vertragsausfertigung auch dem Fahrschulbesitzer zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 114, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Fahrschulbesitzers“ ersetzt durch die Wortfolge „Inhabers der Fahrschulbewilligung“.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 114, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplätze und Schulfahrzeuge sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz eins a, zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen. Fahrschulinspektionen sind regelmäßig und in jeder Fahrschule zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verwendung einheitlicher Arbeitshilfsmittel wie Unterlagen, Checklisten, Berichtsmuster oder Datenbanken, die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden, angeordnet werden.“

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Zum Zweck der Durchführung der Fahrschulinspektion ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, hinsichtlich der Personen- und Verfahrensdaten von Führerscheinwerbern Einsicht in das Führerscheinregister zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 114 a, Absatz eins, erster Satz wird nach „Fahrschulbewilligung,“ die Wortfolge „Erteilung oder Widerruf einer Betriebsgenehmigung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, werden nach dem Wort „Inhabers“ die Worte „der Fahrschulbewilligung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    Namen, Vornamen und Geburtsdatum des in der Fahrschule beschäftigten Lehrpersonals; die Fahrzeugklassen, für die sie berechtigt sind, die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen,“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Fahrlehrer“ die Wortfolge „ , einschließlich Fahrlehrassistenten“ eingefügt und der Klammerausdruck „(Paragraph 117,)“ wird durch den Klammerausdruck „(Paragraph 116,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Für die Herstellung des Fahrlehrausweises ist ein Lichtbild der betreffenden Personen in gescannter Form zu speichern, soferne nicht auf das im Führerscheinregister gespeicherte Lichtbild zugegriffen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt auf die im Führerscheinregister gespeicherten Lichtbilder der Personen, die einen Fahrlehrausweis beantragen, zuzugreifen und diese zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 69, Nach Paragraph 114 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie im Zuge der Ausbildung des Lehrpersonals jeweils absolvierten Ausbildungsteile (Paragraph 116, Absatz 2,) sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen. Ebenso ist die absolvierte Weiterbildung gemäß Paragraph 116, Absatz 9, von der ermächtigten Ausbildungsstätte oder vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 114 b, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Wort „Fahrschulinhaber“ ersetzt durch die Worte „Inhaber der Fahrschulbewilligung“.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 115, Absatz 2, Litera b, entfällt der Ausdruck „lit. a“.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 115, Absatz 2, Litera c, wird das Wort „und“ ersetzt durch das Wort „bis“.

Novellierungsanordnung 73, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Ausbildungsvorschriften verstoßen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Fahrschule eine schriftliche Anordnung zur Behebung von Mängeln erfolglos bleibt oder neuerlich schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Fahrschule untersagen.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 116, samt Überschrift lautet:

„Lehrpersonal

Paragraph 116,

  1. Absatz einsDie Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und
    3. Ziffer 3
      die die Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) bestanden haben.
  2. Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
    1. Ziffer eins
      theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    2. Ziffer 2
      theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    3. Ziffer 3
      praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    4. Ziffer 4
      erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung unter behördlicher Aufsicht in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte; mit Bestehen dieser Prüfung gilt die Person als Fahrlehrassistent und die Fahrschule oder die Ausbildungsstätte hat eine Bestätigung darüber auszustellen; diese Bestätigung gilt als Ausweis für diese Personen; wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden,
    5. Ziffer 5
      praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,
    6. Ziffer 6
      theoretische Abschlussausbildung (Risikokompetenz, Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder bei Übungsfahrten) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
    Die jeweiligen Ausbildungmodule sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte als Präsenzunterricht durchzuführen und in der Fahrschuldatenbank zu vermerken.
  3. Absatz 3Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Absatz eins, und 2
    1. Ziffer eins
      ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens zwei Jahre lang während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt haben und
    2. Ziffer 2
      das entsprechende Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
  4. Absatz 4Bei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und gegebenenfalls des Absatz 3, Ziffer 2, Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.
  6. Absatz 6Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.
  7. Absatz 7Bei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder
    1. Ziffer eins
      glaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Lehrpersonal ermächtigten Ausbildungsstätten absolviert worden ist.
    Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.
  8. Absatz 8Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.
  9. Absatz 9Personen mit Fahrlehr- oder Fahrschullehrberechtigung haben eine regelmäßige Weiterbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren in ermächtigten Ausbildungsstätten oder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu absolvieren. Die absolvierte Weiterbildung ist von der durchführenden Stelle in der Fahrschuldatenbank zu vermerken. Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen. Die ermächtigten Ausbildungsstätten und der Fachverband haben ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so zu gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, seiner Weiterbildungsverpflichtung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren nachzukommen.
  10. Absatz 10Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Falle einer Entziehung ist der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.
  11. Absatz 11Sofern eine Ausbildung von Lehrpersonal in Ausbildungsstätten vorgeschrieben ist, darf das nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  12. Absatz 12Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Ausmaß der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 2, Ziffer 4, angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Absatz 2, Ziffer 5,),
    4. Ziffer 4
      die im Absatz 11, angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
      1. Litera a
        ihrer Ausstattung,
      2. Litera b
        ihres Lehrpersonals und
      3. Litera c
        ihres Lehrplanes
    festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 117, samt Überschrift lautet:

„Fahrlehrausweis

Paragraph 117,

  1. Absatz einsFahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.
  2. Absatz 2Wird die Lehrbefähigungsprüfung bestanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrlehrausweises zu erteilen und den entsprechenden Datensatz an den Dienstleister elektronisch zu übermitteln. Dem Ausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klassen von Fahrzeugen Unterricht erteilt werden darf.
  3. Absatz 3Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 4, oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß Paragraph 118, Absatz 6,, beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  4. Absatz 4Die nähere Ausgestaltung des Fahrlehrausweises, insbesondere Form und Inhalte, sowie der dafür zu entrichtende Kostenersatz sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 118, samt Überschrift lautet:

„Lehrbefähigungsprüfung

Paragraph 118,

  1. Absatz einsVor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Zurückziehung oder Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
  2. Absatz 2Die Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung ist mündlich abzunehmen. Die Bewerber haben im Zuge der mündlichen Prüfung auch ihre Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.
  4. Absatz 4Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung auf eine Fahrschullehrberechtigung derselben Klasse ist nur der Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema, sofern dieser nicht bereits einmal gehalten worden ist, erforderlich. Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist ein neuerlicher Vortrag nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der die Person auch in den schwierigsten Verkehrslagen ihre Fahrsicherheit und ihre Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf die Fahrweise entsprechend Einfluss zu nehmen.
  6. Absatz 6Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob die Prüfung bestanden worden ist. Wurde die Prüfung nicht bestanden, haben sie die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder der Vortragsteil bei der Fahrschullehrberechtigung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden. Mit Bestehen der Lehrbefähigungsprüfung gilt die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung als erteilt und seitens der Sachverständigen ist eine Bestätigung darüber auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt den Fahrlehrausweis bis zur Zustellung des Ausweises, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
  7. Absatz 7Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 119, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Für die in den Absatz eins,, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der Paragraphen 112, bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in Paragraph 111, Absatz eins, vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 122, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 79, Nach Paragraph 123, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAn der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mitzuwirken; sie unterliegt dabei den Weisungen der zuständigen Behörden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die rechtmäßige Durchführung von Transporten mit Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, (Sondertransporte) oder von eingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen (Paragraph 39,) auf den ihr als Straßenerhalter zugewiesenen Straßen zu überwachen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat sich für diese Aufgaben besonders geschulter Organe (Organe der Sondertransportkontrolle) zu bedienen, welche gegenüber den zuständigen Behörden bekannt zu geben sind. Die Organe der Sondertransportkontrolle haben das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmebewilligungen, die Einhaltung der Bescheidauflagen und die Einhaltung der bewilligten Gewichtsgrenzen zu überprüfen. Zu diesen Zwecken haben die Organe der Sondertransportkontrolle Fahrzeuge anzuhalten bzw. auszuleiten und Verwiegungen durchzuführen. Der Fahrzeuglenker hat an der Kontrolle durch diese Organe mitzuwirken und auf Verlangen mitgeführte Dokumente zur Überprüfung auszuhändigen. Bei festgestellten Übertretungen haben die Organe der Sondertransportkontrolle Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen, und sind die Organe der Sondertransportkontrolle berechtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 2 180 Euro einzuheben. Weiters sind die Organe der Sondertransportkontrolle berechtigt, bei Nichtvorliegen einer Ausnahmebewilligung, bei Missachtung der Bescheidauflagen oder bei einer Überschreitung der bewilligten Gewichtsgrenzen eine Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Wurde eine Überschreitung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die bewilligten Gewichtsgrenzen/Achslasten überschritten werden. Die Organe der Sondertransportkontrolle sind berechtigt, die in Paragraph 134, Absatz 4 und 4a vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 80, Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Landeshauptmann kann auch Personen, die
    1. Ziffer eins
      die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben,
    2. Ziffer 2
      eine Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung erfolgreich bestanden haben,
    3. Ziffer 3
      über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen verfügen und
    4. Ziffer 4
      im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C sind,
    zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, dass sie über die erforderliche fachliche Befähigung für diese Tätigkeit verfügen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 131 b, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      der Bundesarbeitskammer,
    2. Litera b
      der Wirtschaftskammer Österreich,
    3. Litera c
      der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
    4. Litera d
      der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
    5. Litera e
      von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen,
    6. Litera f
      der Sachverständigen gemäß Paragraph 125, bei den Ämtern der Landesregierungen,
    7. Litera g
      von Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/175) im Fachgebiet 17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer) eingetragenen Sachverständigen zur Aufgabe machen.“

Novellierungsanordnung 82, Dem Paragraph 132, werden folgende Absatz 35, und 36 angefügt:

  1. Absatz 35Zum Zwecke der Datenbereinigung und der Korrektur von mangelhaften Daten und von Mehrfachspeicherungen von Unternehmen in der Zulassungsevidenz sowie der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der eindeutigen Zuordnung von Fahrzeugen zu Zulassungsbesitzern hat vor Inkrafttreten des Paragraph 40, Absatz 2 b, eine einmalige Datenbereinigung der Zulassungsevidenz durch Abgleich mit dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfolgen. In die Zulassungsevidenz sind dabei aus dem Unternehmensregister Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) zu übernehmen und abzugleichen. Dabei sind bei Abweichungen beim Rechtsformzusatz der Firma oder bei der Schreibweise von topographischen Namen beim Sitz die Schreibweisen in der Zulassungsevidenz mit der Schreibweise des Unternehmensregisters zu überschreiben. Nicht zu übernehmen sind sonstige Abweichungen bei Firma und Sitz. Weicht der dauernde Standort des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 40, vom Sitz des Unternehmens ab, so ist der dauernde Standort gemäß Paragraph 40, als Zulassungsadresse in der Zulassungsevidenz beizubehalten und der Sitz des Unternehmens zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern.
  2. Absatz 36Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, im römisch XI. Abschnitt gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 114, Absatz 2, gilt nicht für Ausbildungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen worden sind; ein schriftlicher Ausbildungsvertrag kann aber auch in diesen Fällen abgeschlossen werden.
    2. Ziffer 2
      Lehrpersonal, das die Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen hat, darf die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften bis längstens 30. Juni 2024 absolvieren; ein Umstieg auf das neue System ist zulässig, wobei bereits absolvierte Teile anzurechnen sind und nicht wiederholt werden müssen.
    3. Ziffer 3
      Die Bestimmung des Paragraph 118, Absatz 4, hinsichtlich der Ausdehnung bestehender Berechtigungen gilt auch für bereits erteilte Berechtigungen.
    4. Ziffer 4
      Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften eine Fahrschullehrberechtigung besitzen, die nicht für alle Klassen gilt, für die sie auch eine Fahrlehrberechtigung besitzen, die Fahrschullehrberechtigung für diese Klassen ohne Ausbildung und Prüfung zu erteilen und die Ausstellung des Fahrlehrausweises zu veranlassen.
    5. Ziffer 5
      Bereits vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrerausweise bleiben weiter gültig und gelten als Fahrlehrausweise im Sinne des Paragraph 117 ;, betroffene Personen können bei der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit die Ausstellung eines Fahrlehrausweises gemäß Paragraph 117, beantragen; in diesen Fällen ist der bisherige Ausweis abzugeben.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wer

  1. Ziffer eins
    diesem Bundesgesetz oder
  2. Ziffer 2
    den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
  3. Ziffer 3
    den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
  4. Ziffer 4
    der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
  5. Ziffer 5
    den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, oder
  6. Ziffer 6
    dem Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 134, Absatz eins a, erster Satz lautet:

„Übertretungen

  1. Ziffer eins
    der Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
  2. Ziffer 2
    der Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, oder
  3. Ziffer 3
    des Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 134, Absatz eins b, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 134, Absatz eins c und 1d lauten:

  1. Absatz eins cWer als Hersteller oder als gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers
    1. Ziffer eins
      die in unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis für Fahrzeuge genannten Verstöße begangen hat oder
    2. Ziffer 2
      die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben nicht wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben, ABl. L 108 vom 23.4.2019, vorgesehen zur Verfügung stellt,
    ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar. Betreffen die Verstöße mehrere Fahrzeuge, so bezieht sich die Strafdrohung auf jedes einzelne Fahrzeug.
  2. Absatz eins dWer als Hersteller oder als gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers, als Lieferant oder Händler von Reifen gegen die in der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, ABl. L 177 vom 5.6.2020, vorgesehenen Verpflichtungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 134, Absatz 3 c, wird der Betrag „50 Euro“ ersetzt durch „100 Euro“ und der Betrag „72 Euro“ ersetzt durch „140 Euro“.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 134, Absatz 3 d, wird der Betrag „35 Euro“ ersetzt durch „50 Euro“ und der Betrag „72 Euro“ ersetzt durch „100 Euro“.

Novellierungsanordnung 89, Dem Paragraph 134 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen, ABl. L 149 vom 30.4.2021, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 149 vom 30.4.2021, S 10 ff in seiner jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 135, Absatz 31, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Paragraph 4, Absatz 6 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, mit 1. September 2020.“

Novellierungsanordnung 91, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2 a,, Paragraph 2, Ziffer 46, und 47, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 7 a,, Paragraph 11, Absatz 9 und 10, Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera j,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 27 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Paragraph 28 c, Absatz 3, und 5, Paragraph 28 d, Absatz eins,, Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 a, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 33, Absatz 6 a,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 40, Absatz eins, lt. a, Absatz 3,, 4 und 5a, Paragraph 40 a, Absatz 4,, Paragraph 58 a, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz 5, und 6, Paragraph 102, Absatz eins a,, 4, 5 Litera f und i, 11a, 11d und 12, Paragraph 102 a, Absatz 4, und 7, Paragraph 102 e, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 103 c, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz 9,, Paragraph 106, Absatz 7, Ziffer 3,, Absatz 12, und 14, Paragraph 125, Absatz 4,, Paragraph 131 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 134, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c und 1d, Paragraph 134 a, Absatz 4 und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich tritt Paragraph 101, Absatz 7 c, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 57 a, Absatz 2,, Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 122, Absatz 5,, Paragraph 123, Absatz 2 a,, Paragraph 131 b, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 134, Absatz 3 c, und 3d, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit 1. Mai 2023 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 40, Absatz 2 b,, Paragraph 46, Absatz eins a,, 1b und 2 und Paragraph 47, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 111, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz eins,, 1a und 5, Paragraph 113,, Paragraph 114, Absatz eins,, 2, 3, 7 und 8, Paragraph 114 a, Absatz eins,, Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 3 a,, Absatz eins a, und 6, Paragraph 115, Absatz 2, und 4, Paragraph 116,, Paragraph 117 und Paragraph 118, jeweils samt Überschrift und Paragraph 119, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 114, Absatz eins a, außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer