Absatz eins,Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich
- Ziffer einsbei individueller, nach Artikel 9, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, verrechenbarer Unterbringung,
- Ziffer 2bei nach Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie
- Ziffer 3bei nach Artikel 9, Ziffer 7, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunft
entstehen.