BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 22. März 2023

Teil I

26. Bundesgesetz:

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

(NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)

[CELEX-Nr.: 32011L0092]

26. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8, und 9, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24 e, Absatz eins,, Paragraph 24 h, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins, und 2, Paragraph 44, sowie Paragraph 47, Absatz eins, und 4 wird jeweils die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, Absatz 9 und Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt und in Paragraph 47, Absatz 5, wird die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 47, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24 i,, Paragraph 24 k, Absatz 3, sowie Paragraph 24 l, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Vorhaben der Energiewende sind Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen sowie Projekte des Eisenbahnausbaus nach Paragraph 23 b, oder der Ziffer 10, des Anhanges 1.
  2. Absatz 8Standortgemeinden sind jene Gemeinden, in denen ein Vorhaben gemäß Absatz 2, errichtet werden soll. Gemeinden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „ , Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2 “, durch den Ausdruck „und Paragraph 12 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 4 a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 5, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins,, 2 oder 4“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins,, 2, 4 oder 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „In diesem Konzept können die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen in prioritär und nicht prioritär gegliedert werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „aufzuzeigen“ die Wortfolge „ , Angaben zum Untersuchungsrahmen hinsichtlich der Gliederung in prioritär und nicht prioritär zu beurteilen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dabei sind bei der Behörde in elektronischer Form vorhandene Umweltdaten dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

Windkraftanlagen

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsWindkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des Paragraph 4, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren.
  2. Absatz 2Gibt es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung, aber fehlt die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung für die überörtlich vorgesehenen Flächen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort auf diesen Vorrangs- oder Eignungsflächen nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Dies gilt sinngemäß, wenn es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung gibt, wonach Windkraftanlagen auch außerhalb der überörtlich vorgesehenen Flächen zulässig sind, der gewählte Standort in keiner Ausschlusszone liegt und die sonstigen in einem Bundesland festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Mindestabstände und Leistungsdaten) erfüllt sind.
  3. Absatz 3Fehlen in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung und die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat mit dem Genehmigungsantrag nach Paragraph 5, Absatz eins, die Zustimmung der Standortgemeinde/n, auf deren Gemeindegebiet die Fundamente der Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Litera f, folgende Litera , angefügt:

  1. Litera g
    ein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz lauten:

„Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 7, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „zu veröffentlichen“ die Wortfolge „und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG“ und in der Ziffer 4, wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben“ durch die Wortfolge „Personengruppen durch eine gemeinsame Stellungnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Parteistellung als Bürgerinitiative erlangen können“ ersetzt und am Ende der Z der Punkt durch den Ausdruck „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    einen Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt: „Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (Paragraph 9,) maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 12 a, letzter Satz wird die Wortfolge „§ 12 Absatz 6, ist“ durch die Wortfolge „§ 12 Absatz 6 und 7 sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist“ durch die Wortfolge „(Paragraph 12,) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (Paragraph 12 a,) ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift eingefügt:

„Strukturierung des Verfahrens

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung angemessene Fristen für weitere Vorbringen (Konkretisierungen zu Einwendungen und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge) der Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen setzen, mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Soweit nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, sind Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Absatz eins, stattfinden.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 16, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und“.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 16, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

Online- oder Hybrid Verhandlung

Paragraph 16 a,

  1. Absatz einsDie Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, teilweise (hybrid) oder gänzlich (online) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Vorrangig sollen Verhandlungen in Präsenz oder hybrid abgehalten werden.
  2. Absatz 2Findet die Verhandlung online statt, ist den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
  3. Absatz 3Findet die mündliche Verhandlung hybrid statt, so können die Parteien und Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder persönlich an der Verhandlung teilnehmen. Die Behörde hat die Parteien und Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie in Präsenz oder online teilnehmen.
  4. Absatz 4Wird eine Verhandlung hybrid oder online durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten. Paragraph 14, Absatz eins bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 17, Absatz 2, wird in Ziffer eins, nach der Wortfolge „Emissionen von Schadstoffen“ die Wortfolge „ , einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 17, Absatz 2, werden nach Ziffer 3, folgende Sätze angefügt: „Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 17, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt: „Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 17, Absatz 5, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.“

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 17, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:„Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 17, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aIst eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 17, Absatz 7, wird im vierten Satz in der Klammer der Ausdruck „42,“ durch den Ausdruck „9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§“ ersetzt und die Wortfolge „keine Parteistellung erlangt“ durch die Wortfolge „die Parteistellung verloren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 17, Absatz 10, wird jeweils nach der Wortfolge „Vorhaben der Ziffer 18, des Anhanges 1“ die Wortfolge „ , ausgenommen der Litera e,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Vorhaben der Energiewende

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsBei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach Paragraphen 17,, 18 oder 18b mit Bescheid auszuschließen (Ausschlussbescheid), wenn in dieser vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin die Verletzung in den von ihm bzw. ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Absatz eins, nicht vorliegen. Im Übrigen bleiben die Paragraphen 13 und 22 VwGVG unberührt.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 18 b, wird folgender Satz angefügt: „Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 17, Absatz 7, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 18 b, wird folgender Paragraph 18 c, samt Überschrift eingefügt:

„Technologische Weiterentwicklungen vor Zuständigkeitsübergang

Paragraph 18 c,

  1. Absatz einsÄnderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung, die immissionsneutral sind oder technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, darstellen und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen, können bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang angezeigt werden.
  2. Absatz 2Werden Änderungen nach Absatz eins, der Behörde angezeigt, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros anzuschließen und der Behörde mindestens vier Wochen vor Durchführung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wird eine Anzeige gemäß Absatz eins, erstattet und hat die Behörde begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen ein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, einzuleiten. Wird binnen vier Wochen ab Einbringen der Anzeige kein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, eingeleitet, so sind die angezeigten Änderungen nicht genehmigungspflichtig und der Projektwerber/die Projektwerberin kann mit der Durchführung beginnen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 19, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge „oder als Beteiligte (Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 19, Absatz 10, wird im letzten Satz nach dem Wort „sowie“ ein Beistrich und die Wortfolge „wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Anzeige hat auch gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, angezeigte Änderungen zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 20, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt: „Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, darstellen. Änderungen nach Paragraph 18 c, sind im Abnahmebescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz und zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Vorhaben der Ziffer 18, Litera b, “, jeweils der Ausdruck „und d“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 24, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „§ 10 Absatz eins bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen);“ die Wortfolge „§ 14 (Strukturierung des Verfahrens) und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 24, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Paragraph 9, (öffentliche Auflage), Paragraph 9 a, (Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren) und Paragraph 16 a, (Online- oder Hybrid-Verhandlung) sind anzuwenden. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt Paragraph 19, Absatz 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 24, Absatz 9, wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz“.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 24 b, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Wort „veröffentlichen“ die Wortfolge „und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 24 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 58, Dem Paragraph 24 c, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt: „Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 24 c, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (Paragraph 9,) maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 24 d, letzter Satz wird die Wortfolge „§ 24c Absatz 6 “, durch die Wortfolge „§ 24c Absatz 6 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 24 e, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 24 c,)“ die Wortfolge „oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (Paragraph 24 d,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 24 f, Absatz eins, wird in Ziffer eins, nach dem Wort „Schadstoffen“ die Wortfolge „ , einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3),“ eingefügt sowie nach Ziffer 3, folgender Satz angefügt: „Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 24 f, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn dies im Rahmen einer strategischen Prüfung Verkehr geprüft wurde.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 24 f, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:„Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 24 f, Absatz 8, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 24 f, Absatz 12, wird nach der Wortfolge „weiters anzuwenden:“ die Wortfolge „§ 17 Absatz 4, vierter und fünfter Satz (Vorratsflächen); Paragraph 17 a, ;, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 24 f, Absatz 13, wird im Klammerausdruck der Ausdruck „42,“ durch den Ausdruck „9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§“ ersetzt und die Wortfolge „keine Parteistellung erlangt“ durch die Wortfolge „die Parteistellung verloren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 24 g, Absatz eins, letzter Satz entfällt das Wort „zu“ und folgender Satz wird angefügt: „Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 24 f, Absatz 13, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 24 i, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Ziffern“ folgernder Ausdruck „12 Litera c und e,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 24 k, Absatz 3, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Ziffern“ folgernder Ausdruck „12 Litera c und e,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsÜber Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 40, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 3 Absatz 7 “, der Ausdruck „und Paragraph 24, Absatz 5 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 40, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 43, Absatz eins, wird im vierten Satz nach der Wortfolge „über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren“ die Wortfolge „mit Art, Zahl und Verfahrensdauer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit römisch XX. Monat 20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, sowie die Änderungen in Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 Ziffer 5 und Paragraph 40, Absatz 2, nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Ziffer eins, des Anhanges 1.
    3. Ziffer 3
      Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“

Novellierungsanordnung 76, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Für die Vollziehung der Paragraphen 24 i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.“

Novellierungsanordnung 77, In Anhang 1 Ziffer eins, (Spalte 1) wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von bis zu 10 000 t/a, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung um mindestens 5 000 t/a erfolgt. Für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 t/a ist Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden. Ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.“

Novellierungsanordnung 78, In Anhang 1 Ziffer 2, (Spalte 1) wird in der Litera c, nach der Wortfolge „mechanische Sortierung“ die Wortfolge „einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 79, Anhang 1 Ziffer 2, Litera e, (Spalte 2) lautet:

  1. Litera e
    Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;“

Novellierungsanordnung 80, In Anhang 1 Ziffer 2, wird in Litera f,, Litera g und Litera h, (Spalte 3) jeweils nach dem Ausdruck „Kategorie D“ der Ausdruck „oder E“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 81, In Anhang 1 Ziffer 2, (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz eingefügt:

„Betreffend Litera a,, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 82, In Anhang 1 Ziffer 3, (Spalte 2) werden nach der Litera b, folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 20 000 t;
  2. Litera d
    Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 200 000 t;“

Novellierungsanordnung 83, In Anhang 1 Ziffer 3, (Spalte 3) erhält die Litera c, die Bezeichnung „e)“, am Ende der Litera e, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f und g wird angefügt:

  1. Litera f
    Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;
  2. Litera g
    Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 100 000 t.“

Novellierungsanordnung 84, In Anhang 1 Ziffer 4, (Spalte 3) wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, wird angefügt:

  1. Litera d
    von Litera a und Litera c, nicht erfasste Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer thermischen Leistung von mindestens 200 MW.“

Novellierungsanordnung 85, In Anhang 1 Ziffer 4, (Spalte 3) wird im Schlusssatz nach der Wortfolge „unberücksichtigt bleiben“ folgende Wortfolge „und bei Vorhaben der Litera d, für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs auf die obertägigen Anlagen abzustellen ist“ eingesetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Anhang 1 wird vor der Ziffer 7, in der Überschrift das Wort „Umgang“ durch das Wort „Tätigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Anhang 1 Ziffer 7, Litera a, (Spalte 1) lautet:

  1. Litera a
    Kerntechnische Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 34, StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020, sofern nicht Ziffer 5, anzuwenden ist;“

Novellierungsanordnung 88, Anhang 1 Ziffer 7, Litera b, (Spalte 1) lautet:

  1. Litera b
    Anlagen zur Entsorgung (Paragraph 3, Ziffer 18, StrSchG 2020) hochradioaktiver Abfälle;“

Novellierungsanordnung 89, In Anhang 1 Ziffer 7, Litera d, (Spalte 1) wird die Wortfolge „bestrahlter Kernbrennstoffe“ durch die Wortfolge „abgebrannter Brennelemente (Paragraph 3, Ziffer eins, StrSchG 2020)“ ersetzt und nach der Wortfolge „radioaktiver Abfälle“ der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Ziffer 54, StrSchG 2020)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 90, In Anhang 1 Ziffer 9, Litera a, (Spalte 1) wird nach dem Wort „Schnellstraße“ die Hochzahl „1)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 91, In Anhang 1 Ziffer 10, (Spalte 3) wird nach der Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i, eingefügt:

  1. Litera i
    Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten mit einer schrägen Länge von mindestens 3 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B berührt wird.“

Novellierungsanordnung 92, In Anhang 1 Ziffer 10, wird in Spalte 3 im ersten Schlusssatz der Buchstabe „h“ durch „i“ ersetzt und nach dem Wort „Untergrundbahnen,“ das Wort „Seilbahnen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 93, Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, (Spalte 1) lautet:

  1. Litera a
    Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau, Lifttrassen oder Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche) verbunden ist;“

Novellierungsanordnung 94, Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, (Spalte 1) lautet:

  1. Litera b
    Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche), wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von mindestens 20 ha verbunden ist;“

Novellierungsanordnung 95, In Anhang 1 Ziffer 12, (Spalte 1) wird nach der Litera b, folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke mit einem Volumen von mindestens 275 000 m³;“

Novellierungsanordnung 96, Anhang 1 Ziffer 12, Litera c, (Spalte 3) erhält die Bezeichnung Litera d und lautet:

  1. Litera d
    Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von mindestens 10 ha verbunden ist;“

Novellierungsanordnung 97, In Anhang 1 Ziffer 12, (Spalte 3) wird folgende Litera e, eingefügt:

  1. Litera e
    Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Volumen von mindestens 125 000 m³.“

Novellierungsanordnung 98, In Anhang 1 Ziffer 12, (Spalte 3) wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen von Ziffer 12, sind Maßnahmen zur Instandhaltung.“

99. In Anhang 1 Ziffer 13, (Spalte 3) wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Rohrleitungen für den Transport von Warmwasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder C mit einem Innendurchmesser von mindestens 1000 mm und einer Trassenlänge von mindestens 70 km.“

Novellierungsanordnung 100, In Anhang 1 Ziffer 13, (Spalte 3) wird nach dem Wort „Leitungslänge“ die Wortfolge „und für Änderungen (Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3) der Litera e, die Trassenlänge der unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren in Betrieb genommenen Rohrleitungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 101, In Anhang 1 Ziffer 14, Litera j, (Spalte 3) entfällt die Wortfolge „in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E“ und wird nach dem Wort „dienen“ die Wortfolge „ , nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Punkt “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 102, In Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, (Spalte 2) wird der Ausdruck „50 ha“ durch den Ausdruck „25 ha“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, In Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, (Spalte 2) wird vor dem Wort „Städtebauvorhaben“ die Wortfolge „Neuerschließung für“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Städtebauvorhaben“ der Ausdruck „3a)“.

Novellierungsanordnung 104, In Anhang 1 Ziffer 18, Litera c, (Spalte 3) wird der Ausdruck „25 ha“ durch den Ausdruck „10 ha“ ersetzt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, In Anhang 1 Ziffer 18, (Spalte 3) wird c werden folgende Litera d,, e und f eingefügt:

  1. Litera d
    Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ;,
  2. Litera e
    Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;
  3. Litera f
    Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 106, Anhang 1 Ziffer 18, (Spalte 3) letzter Satz lautet:

„Bei Litera b,, d, e und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 107, Die Fußnote 3a) zu Anhang 1 Ziffer 18, lautet:

3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.“

Novellierungsanordnung 108, In Anhang 1 Ziffer 19, (Spalte 2) wird folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;“

Novellierungsanordnung 109, In Anhang 1 Ziffer 19, (Spalte 3) erhält die bisherige Litera b, die Bezeichnung „c)“, am Ende der Litera c, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Litera c, folgende Litera d bis f angefügt:

  1. Litera d
    Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ;,
  2. Litera e
    Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;
  3. Litera f
    Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 110, Anhang 1 Ziffer 19, erster, zweiter und dritter Schlusssatz (Spalte 3) lauten:

„Bei Litera d und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. Bei Litera a und c ist Paragraph 3 a, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera c, andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.“

Novellierungsanordnung 111, Zu Anhang 1 Ziffer 19, wird nach der Fußnote 4a) folgende Fußnote 4.1) eingefügt:

„4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Ziffer 11, anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.“

Novellierungsanordnung 112, In Anhang 1 Ziffer 20, Litera a, (Spalte 2) wird der Ausdruck „5 ha“ durch den Ausdruck „3 ha“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, In Anhang 1 Ziffer 20, Litera b, (Spalte 3) wird der Ausdruck „,2,5 ha“ durch den Ausdruck „1 ha“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 114, In Anhang 1 Ziffer 21, (Spalte 3) wird am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Litera b, folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 115, Anhang 1 Ziffer 21, (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei Litera c, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 116, In Anhang 1 Ziffer 27, wird in Litera c, (Spalte 3) der Ausdruck „10 ha“ durch den Ausdruck „5 ha“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 117, In Anhang 1 Ziffer 29, entfällt in Litera a, (Spalte 1) und in Litera c, (Spalte 3) der Ausdruck „pro Sonde“.

Novellierungsanordnung 118, In Anhang 1 Ziffer 30, wird am Ende der Litera c, (Spalte 1) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, (Spalte 3) eingefügt:

  1. Litera d
    Neubau von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B mit einer Engpassleistung von mindestens 2 MW.“

Novellierungsanordnung 119, Anhang 1 Ziffer 30, wird der erste und zweite Schlusssatz von Spalte 1 in Spalte 3 eingereiht und folgender dritter Schlusssatz angefügt: „Bei Litera d, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 120, Anhang 1 Ziffer 35, Litera a, (Spalte 2) lautet:

  1. Litera a
    Neubau von Anlagen zur Bodenentwässerung mit einer Fläche von mindestens 30 ha;“

Novellierungsanordnung 121, Anhang 1 Ziffer 35, Litera b, (Spalte 3) lautet:

  1. Litera b
    Neubau von Anlagen zur Bodenentwässerung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in gemäß Paragraph 55 f, i.V.m. Paragraph 55 g, WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 15 ha.“

Novellierungsanordnung 122, In Anhang 1 Ziffer 35, werden in Spalte 3 folgende Schlussätze eingefügt:

„Bei Ziffer 35, Litera a und b ist Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass gleichartige Vorhaben zu berücksichtigen sind, sofern sie nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, beantragt oder genehmigt wurden. Ausgenommen von Ziffer 35, sind Maßnahmen im Zuge von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, nach Katastrophenfällen oder zur Beseitigung von Gefahrenbereichen. “

Novellierungsanordnung 123, In Anhang 1 Ziffer 43, wird in Litera a, (Spalte 2) die Wortfolge „500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt);“ angefügt.

Novellierungsanordnung 124, Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, (Spalte 3) lautet:

  1. Litera b
    Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959, ab folgender Größe:
    40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
    42500 Mastgeflügelplätze
    1400 Mastschweineplätze
    450 Sauenplätze
    300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt).“

Novellierungsanordnung 125, In Anhang 1 Ziffer 43, (Spalte 3) wird im Schlusssatz nach der Wortfolge „Bestände bis zu 5% der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt und nach dem Wort „Platzzahlen“ die Wortfolge „innerhalb eines Vorhabens“eingefügt.

Novellierungsanordnung 126, In Anhang 1 Ziffer 44, (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz eingefügt: „Ausgenommen von Ziffer 44, sind Fischhaltungen in geschlossenen Bauwerken an Land, die als geschlossene Kreislaufanlagen ausgestaltet sind und bei welchen die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als 2% Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Wasservolumens der Anlage.“

Novellierungsanordnung 127, In Anhang 1 Ziffer 45, (Spalte 3) wird die Wortfolge „das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.“ durch die Wortfolge „die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 128, In Anhang 1 Ziffer 46, (Spalte 3) wird nach der Litera j, die Wortfolge „das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.“ durch die Wortfolge „die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 129, In Anhang 1 Ziffer 46, (Spalte 3) entfällt der Schlusssatz „Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.“ und werden im zweiten Schlusssatz nach der Wortfolge „heranzuziehen ist“ die Wortfolge „sowie, dass bei Vorhaben der Litera a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der Litera c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der Litera e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der Litera i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.“ und folgender Satz angefügt: „Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 130, In Anhang 1 Ziffer 55, Litera a, (Spalte 2) und Litera b, (Spalte 3) wird nach der Wortfolge „oder zur Herstellung“ die Wortfolge „oder zur Verarbeitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 131, In Anhang 1 Ziffer 59, Litera a, (Spalte 2) wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ und in Litera b, (Spalte 2) der Ausdruck „Z 2“ durch „Z 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 132, In Anhang 2 wird bei Kategorie D in der Spalte „Anwendungsbereich“ der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer