25. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis:
a) wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:a) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a. | Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen“ |
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b) wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:b) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 31, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 31a. | Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen“ |
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c) wird nach dem Eintrag zu § 40h folgender Eintrag eingefügt:c) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 40 h, folgender Eintrag eingefügt:
„Abschnitt 7d Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal„Abschnitt 7d, Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal |
§ 40i.Paragraph 40 i, | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
§ 40j.Paragraph 40 j, | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „nach Maßgabe des § 39g“ durch die Wortfolge „ , soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „nach Maßgabe des Paragraph 39 g, durch die Wortfolge „ , soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „mitgeteilt oder abgefragt werden“ durch die Wortfolge „mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „mitgeteilt oder abgefragt werden“ durch die Wortfolge „mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 4 Z 14 entfällt.Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 14, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;“die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1“.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Worte „und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.“die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fallen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 21, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 22 Abs. 1 entfällt.Paragraph 22, Absatz eins, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen
§ 22a.Paragraph 22 a,
Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 23 Abs. 1, 2 und 3 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
Mitteilungen gemäß § 25,Mitteilungen gemäß Paragraph 25,,
Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowieAbfragen von in Paragraph 25, Absatz eins, aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, nach Maßgabe der Paragraphen 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgefragt oder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.“Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 TagenDie leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. bab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b
an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen
§ 31a.Paragraph 31 a,
Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 36d lautet der erste Satz:In Paragraph 36 d, lautet der erste Satz:
„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen.“„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 39c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 39 c, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.“Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Ziffer eins bis 5,
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 40h wird folgender § 40i samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 40 h, wird folgender Paragraph 40 i, samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 7d
Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise
§ 40i.Paragraph 40 i,
(Absatz eins,1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.
(3)Absatz 3,Weitere von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).Weitere von der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).
(4)Absatz 4,Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
die Leistungsdefinierende Stelle,
die Firma oder sonstige Bezeichnung,
die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
(5)Absatz 5,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.
(6)Absatz 6,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 4 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, Nach § 40i wird folgender § 40j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 40 i, wird folgender Paragraph 40 j, samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
§ 40j.Paragraph 40 j,
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.“ Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,) von ARF-Leistungen (Paragraph 40,) am Transparenzportal anzuzeigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 43 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den §§ 22a, 31, zu Abschnitt 7d und § 40i, § 1 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 2 und 3, § 31a samt Überschrift, § 36d, § 39c Abs. 4, der Abschnitt 7d samt Überschrift (§ 40i), wobei die Verordnung auf Grundlage des § 40i Abs. 3 schon vor dem Inkrafttreten des § 40i Abs. 3 erlassen werden darf, sowie § 43 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 8 Abs. 4 Z 14, § 19 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft. Die §§ 25 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 40j sowie § 40j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 40i ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. § 40j ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.“Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den Paragraphen 22 a,, 31, zu Abschnitt 7d und Paragraph 40 i,, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 36 d,, Paragraph 39 c, Absatz 4,, der Abschnitt 7d samt Überschrift (Paragraph 40 i,), wobei die Verordnung auf Grundlage des Paragraph 40 i, Absatz 3, schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 40 i, Absatz 3, erlassen werden darf, sowie Paragraph 43, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 14,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, außer Kraft. Die Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu Paragraph 40 j, sowie Paragraph 40 j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Paragraph 40 i, ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. Paragraph 40 j, ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer