24. Bundesgesetz, mit dem das Maklergesetz geändert wird (Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Maklergesetz (MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:Das Maklergesetz (MaklerG), Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vermittlung von Wohnungsmietverträgen
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz einsWenn ein Vermieter oder ein von diesem dazu Berechtigter im eigenen Namen als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Immobilienmakler nur mit dem Vermieter bzw. dem von diesem Berechtigten eine Provision vereinbaren.
(2)Absatz 2Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.
(3)Absatz 3Auch mit dem Wohnungssuchenden als erstem Auftraggeber kann der Immobilienmakler keine Provision vereinbaren, wenn
der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oder wenn der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oderder Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oder wenn der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oder
der Vermieter oder eine in Z 1 erster Satz genannte Person vom Abschluss eines Maklervertrags abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird, oderder Vermieter oder eine in Ziffer eins, erster Satz genannte Person vom Abschluss eines Maklervertrags abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird, oder
der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt.
(4)Absatz 4Der Immobilienmakler hat jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags unter Beifügung des Datums schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten. Bei Geltendmachung eines Provisionsanspruchs hat er dem Wohnungssuchenden darzulegen, dass kein Fall des Abs. 1 oder des Abs. 3 vorliegt.Der Immobilienmakler hat jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags unter Beifügung des Datums schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten. Bei Geltendmachung eines Provisionsanspruchs hat er dem Wohnungssuchenden darzulegen, dass kein Fall des Absatz eins, oder des Absatz 3, vorliegt.
(5)Absatz 5Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie
den Wohnungssuchenden zu einer Provision oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags an den nicht provisionsberechtigten Immobilienmakler oder an den Vermieter verpflichtet oder
den Wohnungssuchenden zu einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags ohne gleichwertige Gegenleistung an den früheren Mieter oder an einen sonstigen Dritten verpflichtet.
§ 27 MRG bleibt unberührt.Paragraph 27, MRG bleibt unberührt.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, die von Dienstgebern als Mieter geschlossen werden, um Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung (§ 1 Abs. 2 Z 2 MRG) zur Verfügung zu stellen.Die Absatz eins bis 5 und 7 gelten nicht für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, die von Dienstgebern als Mieter geschlossen werden, um Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Sofern die Tat nicht bereits von § 27 Abs. 5 MRG erfasst ist, begeht eine VerwaltungsübertretungSofern die Tat nicht bereits von Paragraph 27, Absatz 5, MRG erfasst ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
wer als Immobilienmakler oder für ihn handelnder Vertreter entgegen Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 5 eine Provision oder sonstige Leistung vereinbart, fordert oder entgegennimmt,wer als Immobilienmakler oder für ihn handelnder Vertreter entgegen Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 5, eine Provision oder sonstige Leistung vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
wer als Vermieter oder für ihn handelnder Vertreter, als früherer Mieter oder sonstiger Dritter entgegen Abs. 5 Leistungen vereinbart, fordert oder entgegennimmt, oderwer als Vermieter oder für ihn handelnder Vertreter, als früherer Mieter oder sonstiger Dritter entgegen Absatz 5, Leistungen vereinbart, fordert oder entgegennimmt, oder
wer es als Immobilienmakler entgegen Abs. 4 unterlässt, einen Maklervertrag schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhaltenwer es als Immobilienmakler entgegen Absatz 4, unterlässt, einen Maklervertrag schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten
und ist in den Fällen der Z 1 und Z 2 mit einer Geldstrafe bis 3600 Euro, im Fall der Z 3 mit einer solchen bis 1500 Euro zu bestrafen.“und ist in den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis 3600 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer solchen bis 1500 Euro zu bestrafen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 wird nach dem Wort „Auftraggebers“ die Wendung „und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden“ eingefügt.In Paragraph 18, wird nach dem Wort „Auftraggebers“ die Wendung „und von Paragraph 17 a, nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der § 41 erhält folgende Überschrift:Der Paragraph 41, erhält folgende Überschrift:
„Inkrafttreten“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 17a und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind auf Verträge und Tathandlungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. gesetzt werden.“Paragraph 17 a und Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind auf Verträge und Tathandlungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. gesetzt werden.“
Van der Bellen
Nehammer