BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 22. März 2023

Teil I

23. Bundesgesetz:

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

(NR: GP XXVII IA 3086/A AB 1942 S. 202. BR: 11184 AB 11186 S. 951.)

23. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 107, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 107a.

Zertifizierung von Speicherunternehmen“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Bundesvollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8 a, lautet:

  1. Ziffer 8 a
    „durch Solidarität geschützter Kunde“
    1. Litera a
      Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
    2. Litera b
      grundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und
    3. Litera c
      Fernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden oder grundlegende soziale Dienste liefern, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, lautet:

  1. Ziffer 20 a
    „geschützter Kunde“
    1. Litera a
      Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
    2. Litera b
      grundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
    3. Litera c
      Fernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen liefern und keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 107, wird folgender Paragraph 107 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zertifizierung von Speicherunternehmen

Paragraph 107 a,

  1. Absatz einsSpeicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat gemäß Artikel 3 a, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4Nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid über die Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind.
  5. Absatz 5Lehnt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikel 3 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Zertifizierung ab, hat sie mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu verfügen; dies schließt auch angemessene einstweilige Maßnahmen mit ein. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 121, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 161, wird in Ziffer 3, der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    als Speicherunternehmen oder Betreiber einer Speicheranlage eine neu errichtete Speicheranlage in Betrieb nimmt, für welche eine Zertifizierung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 2, nicht erteilt wurde, ein Speicherunternehmen betreibt, für welches eine Zertifizierung gemäß Paragraph 107 a, Absatz 5, abgelehnt wurde oder es unterlässt, erforderliche oder einstweilige Maßnahmen nach Maßgabe eines Bescheids gemäß Paragraph 107 a, Absatz 5, zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 169, lautet:

Paragraph 169,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2009,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 120, tritt mit 3. März 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  4. Absatz 4Paragraph 2,, Paragraph 10 a,, Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 8 bis Ziffer 17,, Paragraph 159, Absatz 4 und 5 und Paragraph 168 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 4 und Paragraph 148, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 30, Absatz 3,, die Paragraphen 85 und 86 samt Überschrift, Paragraph 112, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 159, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins, sowie Paragraph 170 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 159, Absatz 3, außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 147, Absatz eins,, 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  9. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, die Paragraphen 18 a bis 18d sowie Paragraph 171, Ziffer eins a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraphen 18 a bis 18d sowie Paragraph 171, Ziffer eins a bis 1d sind bis zum 30. September 2024 im Sinne des Paragraph 18, Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Artikel 55, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.
  10. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 87, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 8, treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.
  11. Absatz 11(Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 und 38, Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22,, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 6,, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 104, Absatz 3 und 4, Paragraph 104 a, samt Überschrift in der Fassung der Ziffer 12, des genannten Bundesgesetzes, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 105 a, samt Überschrift, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 13, sowie Paragraph 170, Absatz 25 bis 29 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 104, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 104 a, sind auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.
  12. Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, sowie Paragraph 104, Absatz 3 und 4 außer Kraft.
  13. Absatz 13(Verfassungsbestimmung) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 107 a, sowie die Paragraphen 7,, 105, 107a samt Überschrift, 121, 161 und 170 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 170, Absatz 26 und 27 lauten:

  1. Absatz 26(Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses gemäß Absatz 27, in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am Anschlusspunkt auf der Netzebene 1 zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
  2. Absatz 27(Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, nicht bereits gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 8, an das inländische Netz angebunden war, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 170, Absatz 29, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Bei der Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5, ist die Ausweitung der geschützten Kunden auf Fernwärmeanlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, erst ab dem 1. Oktober 2023 zu berücksichtigen. Bis zum 30. September 2023 gilt für diese Zwecke die Begriffsbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,.“

Van der Bellen

Nehammer